projetos
4 K 56/14•FG Hamburg 4. Senat, 2015-09-11, 4 K 56/14
4 K 56/14Tribunal Fiscal / Divisão 411 de set. de 2015
1. Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbrauchten Strom nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. m. § 9 Abs. 3 StromStG ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten Strom(Rn.18) . 2. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003/96/EG ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen(Rn.18) .
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 4 K 56/14
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2015:0911.4K56.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 3 StromStG, § 14 StromStV, § 14a Abs 1 StromStV, Art 14 Abs 1 Buchst c EGRL 96/2003, Art 15 Abs 1 Buchst f EGRL 96/2003 ... mehr
Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbrauchten Strom nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. m. § 9 Abs. 3 StromStG ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten Strom(Rn.18) .
Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003/96/EG ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen(Rn.18) .
Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 4/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 25.2.2016 Az. VII B 155/15, nicht dokumentiert).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.