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3 K 200/15•FG Hamburg 3. Senat, 2015-08-25, 3 K 200/15
3 K 200/15Tribunal Fiscal / Divisão 325 de ago. de 2015
I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende Rechtskraft; mangelnde Verwaltungsaktqualität der Abrechnung; Finanzamts-Zuständigkeitsübertragung 1. Unzulässig ist eine Klage - bei ungeordnetem und unklaren Vorbringen,(Rn.287) - bei mangelnder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Vorentscheidung, (Rn.295) - bei Nichtangreifen des letzten Änderungsbescheids (Rn.300) . 2. Die Klage auf Nichtigkeitsfeststellung eines Bescheids ist unzulässig, nachdem dieser im Vorprozess rechtskräftig als bestandskräftig beurteilt wurde, das heißt als wirksam (Rn.303) . 3. Ebenso wie eine Anfechtung ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer bloßen Kassenabrechnung unzulässig mangels deren Verwaltungsaktqualität, anders als bei einer gesetzlich (z. B. nach § 36 EStG) angeordneten Abrechnung; für den Fall von Meinungsverschiedenheiten sind die Rechtsschutzmöglichkeiten im Abrechnungsbescheid-Verfahren gegeben (Rn.311) . 4. Die organisationsrechtliche Übertragung von Finanzamts-Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage durch Verordnung, in Hamburg durch Zuständigkeitsanordnung des Senats, bewirkt eine Rechtsnachfolge im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (Rn.377) . II. Schenkungsteuer, Einheitswert Erbbaurechtsgrundstück, städtebauliche Sanierung, Umlegung / Erbbauzinsen, Jahreswertbesteuerung 1. Eine tatsächliche Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte - hier Einheitswert - und über die Bemessungsgrundlagen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bindet die Beteiligten und das FG (Rn.385) . 2. Ein städtebaulicher Vertrag, der am Stichtag noch nicht geschlossen war, kann nicht als schwebendes Geschäft berücksichtigt werden (Rn.349) . 3. Städtebauliche Sanierung und Umlegung rechtfertigen als solche keinen Bewertungsabschlag; sofern keine Werterhöhung, sondern ein Abriss zu erwarten ist, bleibt (außer bei einem ungenehmigten Gebäude) der grundrechtliche Entschädigungsanspruch, der auch mittels Grundstückstauschs realisiert werden kann (Rn.350) . 4. Die bei gesondert zu bewertendem Erbbauzinsanspruch (§ 92 Abs. 5 BewG i. V. m. § 12 ErbStG i. d. F. vor 1996; d. h. vor § 148 und § 193 BewG) gewählte Erbbauzins-Jahreswertbesteuerung gemäß § 23 ErbStG bleibt unberührt von der Einkommensbesteuerung nach § 21 EStG und erlischt für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit nicht bei Grundstückstausch und -verkauf oder Rechtsnachfolge (Rn.407) .
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: 3 K 200/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2015:0825.3K200.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 AO, § 124 AO, § 125 AO, § 163 AO, § 171 AO ... mehr
I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende Rechtskraft; mangelnde Verwaltungsaktqualität der Abrechnung; Finanzamts-Zuständigkeitsübertragung
bei ungeordnetem und unklaren Vorbringen,(Rn.287)
bei mangelnder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Vorentscheidung, (Rn.295)
bei Nichtangreifen des letzten Änderungsbescheids (Rn.300) .
Die Klage auf Nichtigkeitsfeststellung eines Bescheids ist unzulässig, nachdem dieser im Vorprozess rechtskräftig als bestandskräftig beurteilt wurde, das heißt als wirksam (Rn.303) .
Ebenso wie eine Anfechtung ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer bloßen Kassenabrechnung unzulässig mangels deren Verwaltungsaktqualität, anders als bei einer gesetzlich (z. B. nach § 36 EStG) angeordneten Abrechnung; für den Fall von Meinungsverschiedenheiten sind die Rechtsschutzmöglichkeiten im Abrechnungsbescheid-Verfahren gegeben (Rn.311) .
Die organisationsrechtliche Übertragung von Finanzamts-Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage durch Verordnung, in Hamburg durch Zuständigkeitsanordnung des Senats, bewirkt eine Rechtsnachfolge im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (Rn.377) .
II. Schenkungsteuer, Einheitswert Erbbaurechtsgrundstück, städtebauliche Sanierung, Umlegung / Erbbauzinsen, Jahreswertbesteuerung
Eine tatsächliche Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte - hier Einheitswert - und über die Bemessungsgrundlagen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bindet die Beteiligten und das FG (Rn.385) .
Ein städtebaulicher Vertrag, der am Stichtag noch nicht geschlossen war, kann nicht als schwebendes Geschäft berücksichtigt werden (Rn.349) .
Städtebauliche Sanierung und Umlegung rechtfertigen als solche keinen Bewertungsabschlag; sofern keine Werterhöhung, sondern ein Abriss zu erwarten ist, bleibt (außer bei einem ungenehmigten Gebäude) der grundrechtliche Entschädigungsanspruch, der auch mittels Grundstückstauschs realisiert werden kann (Rn.350) .
Die bei gesondert zu bewertendem Erbbauzinsanspruch (§ 92 Abs. 5 BewG i. V. m. § 12 ErbStG i. d. F. vor 1996; d. h. vor § 148 und § 193 BewG) gewählte Erbbauzins-Jahreswertbesteuerung gemäß § 23 ErbStG bleibt unberührt von der Einkommensbesteuerung nach § 21 EStG und erlischt für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit nicht bei Grundstückstausch und -verkauf oder Rechtsnachfolge (Rn.407) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 12/16).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 12.4.2016 II B 12/16, nicht dokumentiert).
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