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3 W 52/15•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2015-07-13, 3 W 52/15
3 W 52/15Tribunal Superior / Câmara Civil III13 de jul. de 2015
In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2015-07-13
Aktenzeichen: 3 W 52/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2015:0713.3W52.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 9 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst d EGV 207/2009
Rechtskraft: ja
In Fällen, in denen Internetnutzern infolge der Verwendung eines mit einer geschützten Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts durch einen Dritten, dessen Werbung angezeigt wird (Keyword-Advertising), rechtfertigt der Umstand, dass in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hingewiesen wird, nicht schon - auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Annahme einer Markenverletzung. Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist keine notwendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion.(Rn.4)
Zitierungen: Anschluss BGH, 13. Dezember 2012, I ZR 217/10; GRUR 2013, 290; Abgrenzung OLG Hamburg, 22. Januar 2015, 5 U 271/11, GRUR-RR 2015, 282; vergleiche EuGH, 25. März 2010, C-278/08, GRUR 2010, 451.
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