LG Hamburg 5. Strafvollstreckungskammer, 2013-05-28, 605 Vollz 18/13

605 Vollz 18/13Tribunal Cantonal28 de mai. de 2013

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LG Hamburg 5. Strafvollstreckungskammer — 605 Vollz 18/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-28

Aktenzeichen: 605 Vollz 18/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0528.605VOLLZ18.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Feststellungsantrag des Antragstellers vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 300,--.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die von der Antragsgegnerin im Rahmen einer Ausführung angeordnete Umkleidung rechtswidrig gewesen sei.

2 Im Einzelnen:

3 Der Antragsteller beantragte eine Ausführung zu einem Anhörungstermin am 7. Februar 2013. Dieser wurde von der Antragsgegnerin genehmigt, Der Antragsteller verweigerte aber an dem Tag die in der Anstalt obligatorische Maßnahme der Umkleidung und meint, diese Anordnung sei rechtswidrig.

4 Die Antragsgegnerin verweist auf den Verfahrensablauf der Handlungsanweisung für Vollzugslockerungen 2/12 und führt weiter aus: Jeder, der eine Lockerung erhalte, egal ob Gefangener oder Sicherungsverwahrte, begebe sich am Tag der Lockerung zu seinem Kleidersack in der Hauskammer der Anstalt. In diesem Kleidersack befände sich die Kleidung, welche für die Lockerung genutzt werde. So verfüge auch der Antragsteller über einen Kleidersack und habe diesen in der Vergangenheit bei den beiden Ausführungen am 25. September 2012 und 11. Dezember 2012 entsprechend auch genutzt. Im weiteren macht die Antragsgegnerin Ausführungen über die Vorgehensweise bei der entsprechenden Umkleidung und führt weiter dazu aus, diese Vorgehensweise sei zwingend zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich, um auszuschließen, dass ein Lockerungsgefangener beispielsweise Gegenstände bei sich führe, die gegen die Sicherheit und Ordnung verstoße. Das Umkleiden vor einem Bediensteten sei zwar mit einer gewissen Beschwer verbunden, diese Beeinträchtigung müsse aber gegenüber dem Sicherheitsbedürfnis eines Hochsicherheitsgefängnisses zurückstehen. Das kurze Umkleiden vor einem männlichen Bediensteten beschwere auch im vorliegenden Fall den Antragsteller nicht über die Maßen.

II.

5 Es ist bereits zweifelhaft, ob die beantragte Klage zulässig ist. Letztlich kann das jedoch dahinstehen, da sie in jedem Fall unbegründet ist. Der Antragsgegner hat sich am 7. Februar 2013 zu Unrecht geweigert, vor seiner Ausführung sich umzukleiden. Diese Verpflichtung ergibt sich nach § 70 Abs. 1 HmbStVollzG i.V.m. § 94 HmbStVollzG. Danach muss zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gewährleistet sein, dass ein aus der Anstalt Auszuführender weder Gegenstände ausführt noch Gegenstände einführt, die gegen die Sicherheit und Ordnung der Anstalt verstoßen können. Dieses kann im Grunde nur durch die in der Vollzugslockerung 2/12 niedergelegten Handlungsanweisung erreicht werden. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass ein Umkleiden vor einem männlichen Bediensteten den Antragsteller nicht über Maßen beschwert. Diese Regelung gilt auch für Sicherungsverwahrte.

6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 121 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StVollzG, 52 Abs. 1, 60 GKG.

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