LG Hamburg 28. Zivilkammer, 2013-07-04, 328 O 441/12

328 O 441/12Tribunal Cantonal4 de jul. de 2013

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Regest

Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der zu dem fraglichen Zeitpunkt gültigen Fassung verwendet hat (BGH, 15. August 2012, VIII ZR 378/11), auch dann, wenn die Widerrufsbelehrungen auch Hinweise zu verbundenen Geschäften enthalten, da diese Hinweise lediglich entfallen „können“, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 71/13 nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, XI ZR 154/14

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LG Hamburg 28. Zivilkammer — 328 O 441/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-04

Aktenzeichen: 328 O 441/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0704.328O441.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 355 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV

Orientierungssatz

Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der zu dem fraglichen Zeitpunkt gültigen Fassung verwendet hat (BGH, 15. August 2012, VIII ZR 378/11), auch dann, wenn die Widerrufsbelehrungen auch Hinweise zu verbundenen Geschäften enthalten, da diese Hinweise lediglich entfallen „können“, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 71/13 nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, XI ZR 154/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

2 Die Kläger übernahmen zum 1.3.2007 zwei zuvor bei der Beklagten für die Eheleute C. und T.Z. bestehenden Darlehensverträge über eine ursprüngliche Darlehensvaluta von € 55.000,00 bzw. von € 130.000,00, die bei Übernahme der Verträge eine Restvaluta von € 52.345,8 bzw. € 125.521,49 aufwiesen. Bei dem Darlehen über € 55.000 handelte es sich um ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen der K.. Bei Übernahme wurden den Klägern als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnete Schriftstücke übergeben, welche die Kläger am 6.3.2007 bzw. 19.3.2007 unterzeichneten. Für den Inhalt wird auf die als Anlagen K1 und K2 zur Akte gereichten Ablichtungen Bezug genommen. Beide Darlehen wurden durch die Kläger per 31.12.2008 abgelöst. Zuvor hatten die Kläger die Beklagte um Auskunft hinsichtlich einer evtl. anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung gebeten. Im Hinblick auf das Darlehen in Höhe von € 130.000,00 teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 3.11.2008 mit, dass „zum 3.11.2008 das Vorfälligkeitsentgelt – freibleibend – EUR 3.675,44 beträgt“. Hinsichtlich des Darlehens über € 55.000,00 teilte die Beklagte mit, dass eine vorzeitige Rückzahlung der Zustimmung der K. bedürfe und das Vorfälligkeitsentgelt zum 3.11.2008 – freibleibend – EUR 0,00 betrage. Wegen des weiteren Inhalts dieser Schreiben wird auf die als Anlagen K7/1 und K7/2 zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Bezüglich des Darlehens. Mit Schreiben vom 5.12.2008, welche weitere Einzelheiten zu der Rückzahlung enthielten, teilte die Beklagte mit, dass hinsichtlich des Darlehens über € 55.000,00 das Vorfälligkeitsentgelt „freibleibend/ unverbindlich“ EUR 1.235,30 betrage (Anlage K6). Hinsichtlich des Darlehens über EUR 130.000,00 wurde u. a. mitgeteilt, dass das Vorfälligkeitsentgelt zum 31.12.2008 € 6.173,31 betrage (Anlage B1). Mit Schreiben vom 12.1.2009 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Vorfälligkeitsentgelt der K. auf € 1.449,42 berechnet wurde.

3 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte für diese mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2011 (Anlage K3) den Widerruf der Darlehensverträge und legte eine Vollmacht der Kläger vom 5.2.2009 vor. Mit Schreiben vom 10.1.2012 (Anlage B4) erklärte die Beklagte, die vorgelegte Vollmacht nicht zu akzeptieren, weil sie aus dem Jahr 2009 datiere und keine Konkretisierung des Mandats enthalte, und forderten den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf, eine „wirksame Vollmacht“ vorzulegen.

4 Die Kläger sind der Auffassung, dass die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen unwirksam seien, da sie einen ausführlichen Hinweis auf finanzierte Geschäfte enthielten. Dieser Hinweis sei nicht erforderlich und führe zur Unwirksamkeit der Belehrung. Deshalb sei die Widerrufserklärung auch noch am 28.12.2011 möglich gewesen. Dies führe dazu, dass die Zinszahlungen der Kläger in Höhe von insgesamt € 23.422,02 zu erstatten seien. Die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 6.173,31 sei zu erstatten, weil sich die Beklagte an der Auskunft gemäß Anlage K7/2 festhalten lassen müsse.

5 Die Kläger beantragen,

6 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 23.422,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2012 zu zahlen,

7 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.175,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen seien, die Widerrufserklärung vom 28.12.2011 mangels Vorlage einer aktuellen und hinreichend konkretisierten Vollmacht unwirksam gewesen sei und ein Anspruch auf Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht bestehe.

11 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

13 Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte im Rahmen der Durchführung der Darlehensverträge geleisteten Zinsen noch auf Rückzahlung des geleisteten Vorfälligkeitsentgelt zu.

14 Ein Rückabwicklungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Darlehensverträge besteht nicht, da die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 28.12.2011 bereits mehrere Jahre abgelaufen war. Die Widerrufsbelehrungen, welche die Kläger am 6.3.2007 bzw. am 19.3.2007 unterzeichnet haben, waren ordnungsgemäß, sodass sie die Widerrufsfrist in Gang setzten. Es kann dabei dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht unmissverständlich und klar über das Bestehen und den Umfang des Widerrufsrecht informieren. Der BGH hat nämlich mit Urteil vom 15.8.2012 festgestellt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der zu dem fraglichen Zeitpunkt gültigen Fassung verwendet hat (BGH, Urt. V. 15.8.2012, Gz. VIII ZR 378/11, Rz. 14, zit. nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrungen auch Hinweise zu verbundenen Geschäften enthalten, da es nach Absatz 9 der Hinweise für finanzierte Geschäfte in den Erläuterungen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV heißt, dass diese Hinweise lediglich entfallen „können“, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Die vom BGH angenommene Gesetzesfiktion greift mithin vorliegend ein.

15 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass die Kläger selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs die gezahlten Zinsen nicht hätten herausverlangen können, weil diese nach § 346 Abs.2 Satz 2 BGB als Wertersatz in Höhe der versprochenen Gegenleistung der Beklagten zugestanden hätten. Schon insoweit ist die Klage von vornherein unschlüssig.

16 Ob der Widerruf trotz fehlender Vorlage einer aktuellen Vollmacht nach Zurückweisen der Beklagten vor dem Hintergrund des § 174 BGB überhaupt wirksam erklärt werden konnte, kann mit Blick auf die jedenfalls abgelaufene Frist (s. O.) offen bleiben.

17 Es besteht zudem kein Anspruch auf Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelt. Der klägerische Vortrag ist auch insoweit unschlüssig, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2013 hingewiesen worden ist. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger meinen, die Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen in Höhe von € 130.000,00 zurückverlangen zu können, obwohl allein bzgl. des Darlehens der K. in Höhe von € 55.000,00 ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von € 0,00 per 3.11.2008 angegeben worden ist. Dies haben die Kläger auch nach deutlichem Hinweis der Beklagten in deren Klagerwiderung und trotz der Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klargestellt. Auch im Übrigen überzeugt die klägerische Ansicht nicht, wonach sich die Beklagten an erteilten Auskünften „festhalten lassen müssen“, die ausdrücklich als „freibleibend“ und für einen früheren Zeitpunkt als den letztlich maßgeblichen erteilt worden sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits mit Schreiben vom 5.12.2008 korrigierte Auskünfte für den maßgeblichen Zeitpunkt des 31.12.2008 erteilt worden sind. Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass die Beklagte das Vorfälligkeitsentgelt gleichwohl zurückzahlen müsste, ist nicht ersichtlich.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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