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327 O 474/14•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2014-09-22, 327 O 474/14
327 O 474/14Tribunal Cantonal22 de set. de 2014
Entscheidungsdatum: 2014-09-22
Aktenzeichen: 327 O 474/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0922.327O474.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern,
verboten,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Lizenzvereinbarungen gegenüber deutschen Verbrauchern für die Software „W..H..P..“ die folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden:
Übertragung an Dritte. Sie sind berechtigt, die Software nur mit dem lizenzierten Computer direkt an Dritte zu übertragen. Die Übertragung muss die Software und das COA Label einschließen. Sie sind nicht berechtigt, Kopie der Software oder einer früheren Version aufzubewahren. Vor jeder gestatteten Übertragung muss sich die andere Partei damit einverstanden erklären, dass dieser Vertrag für die Übertragung und Verwendung der Software gilt.
sofern dies wie aus der dem Antrag beigefügten Anlage AST 1 ersichtlich geschieht.
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 150.000,- zur Last.
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