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327 O 493/14•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2014-10-10, 327 O 493/14
327 O 493/14Tribunal Cantonal10 de out. de 2014
Entscheidungsdatum: 2014-10-10
Aktenzeichen: 327 O 493/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1010.327O493.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €: Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
v e r b o t e n ,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Lizenzvereinbarungen gegenüber deutschen Verbrauchern für die Software „A..“ die folgenden allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden:
Kann ich die Software auf einen anderen Computer oder Nutzer übertragen? Sie sind nicht berechtigt, die Software auf einen anderen Computer oder Nutzer zu übertragen. Sie dürfen die Software nur wie auf dem lizenzierten Computer installiert mit dem COA Label und diesem Vertrag direkt an Dritte übertragen. Vor der Übertragung muss sich die andere Partei damit einverstanden erklären, dass dieser Vertrag für die Übertragung und Verwendung der Software gilt. Sie sind nicht berechtigt, Kopien zurückzubehalten;
Sofern dies wie aus dem Antrag beigefügten Anlage AST 1 ersichtlich geschieht.
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 150.000,00 EUR zur Last.
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