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327 O 398/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-08-12, 327 O 398/13
327 O 398/13Tribunal Cantonal12 de ago. de 2013
Entscheidungsdatum: 2013-08-12
Aktenzeichen: 327 O 398/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0812.327O398.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bügeleisen gegenüber Verbrauchern
in einem verbindlichen Angebot die nachfolgende Aussage zu treffen:
"[...] Die Garantie beträgt 2 Jahre [...]"
wenn zum Inhalt der angebotenen Garantie vor Vertragsschluss keine weiteren Aussagen getroffen werden, insbesondere nicht zu allen wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere nicht zum räumlichen Geltungsbereich der Garantie sowie zur Anschrift des Garantiegebers, sowie dazu, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht beeinträchtigt werden.
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 22.500,- zur Last.
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