LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2015-01-28, 416 HKO 163/14

416 HKO 163/14Tribunal Cantonal28 de jan. de 2015

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Regest

1. Es liegt eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor, wenn durch die Zusatzfunktion eines Antivirenprogramms ("SafePrice") dem Nutzer eines Online-Shops auf dessen Webseite automatisch eine Preisvergleichszeile für Konkurrenzprodukte von Mitbewerbern geschaltet wird.(Rn.27) 2. Der Werbende nutzt damit die Attraktivität der fremden Webseite in unlauterer Weise aus, um auf sein eigenes Angebot hinzuweisen und versucht, Kunden von der Webseite seines Mitbewerbers weg auf die eigenen Werbeangebote zu lenken (Anschluss LG Köln, 12. März 2004, 31 O 145/04, MMR 2004, 840).(Rn.30) 3. Außerdem geht es dem Software-Hersteller des Antivirenprogramms in aller erster Linie um zusätzliche, mit seinem Kerngeschäft nicht korrespondierende eigenwirtschaftliche Interessen, da er für die von ihm vermittelten Klicks eine gegebenenfalls über ein Vergleichsportal weitergeleitete Provision erhält.(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 22. Oktober 2014, 416 HKO 163/14

Texto completo

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 163/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-28

Aktenzeichen: 416 HKO 163/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0128.416HKO163.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG

Orientierungssatz

  1. Es liegt eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor, wenn durch die Zusatzfunktion eines Antivirenprogramms ("SafePrice") dem Nutzer eines Online-Shops auf dessen Webseite automatisch eine Preisvergleichszeile für Konkurrenzprodukte von Mitbewerbern geschaltet wird.(Rn.27)

  2. Der Werbende nutzt damit die Attraktivität der fremden Webseite in unlauterer Weise aus, um auf sein eigenes Angebot hinzuweisen und versucht, Kunden von der Webseite seines Mitbewerbers weg auf die eigenen Werbeangebote zu lenken (Anschluss LG Köln, 12. März 2004, 31 O 145/04, MMR 2004, 840).(Rn.30)

  3. Außerdem geht es dem Software-Hersteller des Antivirenprogramms in aller erster Linie um zusätzliche, mit seinem Kerngeschäft nicht korrespondierende eigenwirtschaftliche Interessen, da er für die von ihm vermittelten Klicks eine gegebenenfalls über ein Vergleichsportal weitergeleitete Provision erhält.(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 22. Oktober 2014, 416 HKO 163/14

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2014 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die von der Antragstellerin betriebenen Onlineshops

www.O...de

www.l...de

www.c...de

www.e...de

www.n...de

www.s...de

und

www.ne...de

sind.

  1. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, mittels einer Preisvergleichsfunktion einer Software einen direkten Preisvergleich ohne weitere Klicks zwischen dem Angebot der Webshops der Antragstellerin und Online-Shops dritter Unternehmen zu ermöglichen.

2 Die Antragstellerin, ein weltweit tätiges Versandhandelsunternehmen, unterhält unter www.O...de einen der größten Online-Shops Deutschlands für u.a. Mode, Technik- und Haushaltsprodukte. Die Antragsgegnerin, eine Anbieterin von Sicherheitssoftware für Verbraucher, ist bekannt für das von ihr weltweit vertriebene Antivirenprogramm „avast A.! Free Antivirus“. Durch die Funktion „SafePrice“, die eine von vielen weiteren Bestandteilen des zum kostenlosen Download angebotenen Softwarepaktes „avast A.! Free Antivirus“ ist, wird ermöglicht, jedes Produkt eines Online-Shops mit anderen Produkten möglicher Alternativanbieter in anderen Internetshops zu vergleichen, ohne dass dafür die betrachtete Webseite verlassen werden muss. Es werden dafür Daten an den Server der Antragsgegnerin kommuniziert bzgl. der Produkte, nach denen der Kunde sucht und der URL‘s der Shoppingseiten, welche der Nutzer besucht. Diesem wird - ohne weiteres Zutun - eine kleine Informationsleiste im oberen Bereich des Browser-Fensters auf der Internetshop-Seite angezeigt und mitgeteilt, ob es günstigere Angebote oder verfügbare Coupons gibt (Anlage A), wobei sich auf zusätzlichen Klick in der Leiste auf den Begriff „Angebote“ eine Liste von Anbietern öffnet (vgl. Screenshot S. 14 der Antragsschrift). Der Nutzer wird auf entsprechenden Klick in der Preisvergleichszeile auf die Angebotsseiten der anderen Internetshops weitergeleitet, wofür die Antragsgegnerin eine Provision erhält (sog. Cost-per-Click).

3 Mit Schreiben vom 29.9.2014 (ASt 3) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (ASt 6). In der Folge hat das Gericht auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin hin der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 22.10.2014 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, mit der Funktion „SafePrice“ der Software „Avast A. Antivirus“ im Geschäftsverkehr eine Software anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, soweit damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewerbung bzw. dem Angebot von Produkten in den von der Antragstellerin O. (GmbH & Co KG) betriebenen Online-Shops, insbesondere in dem unter www.O...de, Werbung für Produkte in Online-Shops dritter Unternehmen ausgespielt wird. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

4 Die Antragstellerin ist der Ansicht, während des Installationsvorgangs des Antivirenprogramms werde den Nutzern nicht hinreichend mitgeteilt, dass sie gleichzeitig eine Preisvergleichsfunktion installierten. Die Implementierung der Preisvergleichsfunktion auf der eigenen Intertnetshop- Webseite sei wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Es würden gezielt Kunden angesprochen, die bereits den (digitalen) Verkaufsraum betreten hätten, um sie einem Mitbewerber zuzuleiten. Die Antragsgegnerin fördere dadurch den Absatz von mit der Antragstellerin konkurrierenden Online-Shopbetreibern und fange wettbewerbswidrig Kunden ab.

5 Die Antragstellerin beantragt,

6 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2014 (Az. 416 HKO 163/14) zu bestätigen.

7 hilfsweise

8 wie erkannt.

9 Die Antragsgegnerin, welche das Bestehen eines Verfügungsgrundes in Abrede stellt, beantragt,

10 die einstweilige Verfügung vom 22.10.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

11 Sie rügt die Bestimmtheit des Antrages der Antragstellerin und vertritt die Ansicht, zwischen den Parteien bestehe bereits kein Wettbewerbsverhältnis. Im Übrigen könne die Preisvergleichsfunktion „SafePrice“ nicht anders beurteilt werden als „klassische“ Preisvergleichsportale. Erstere stelle nur eine konsequente Weiterentwicklung üblicher Internet-Technologien dergestalt dar, dass lediglich eine Browser-Funktionserweiterung vorgenommen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine solche Browser-Extension anderer Anbieter bereits jetzt auf den Seiten der Antragstellerin eingeblendet werde. Die von dieser beanstandete Darstellung beinhalte keinerlei Beeinträchtigung von deren Webseite. Die Preisvergleichsfunktion setze sich deutlich von der Webseite der Antragstellerin ab und überdecke deren Webangebot allenfalls (partiell), sofern der Nutzer den Preisvergleich ausübe. Weiterhin fehle es an einer gezielten Behinderung der Antragstellerin, da die beanstandete Preisvergleichsfunktion in Deutschland auf den Seiten von über 4.000 Webshops erscheine, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass auch Angebote der Antragstellerin als Alternative auf den erwähnten Seiten erschienen. Die Nutzer hätten ihren Kaufentschluss noch nicht gefasst und seien daher auch nicht bereits der Antragstellerin zuzurechnen. Eine Änderung des Kaufentschlusses, welcher in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle noch nicht gefasst sei, könne keinesfalls angenommen werden. Insbesondere stelle sich die Antragsgegnerin nicht zwischen die Antragstellerin und den Besucher der Website, sondern lediglich gleichsam neben diese. Im Übrigen sei die Preisvergleichsfunktion der Antragsgegnerin nicht nur für die Nutzer sondern auch für die Antragstellerin von Vorteil, da sie den Wettbewerb insgesamt fördere. Das Begehren der Antragstellerin sei schließlich auch deshalb unbegründet, weil - ausgehend von der Antragstellung - auch der „weiteste“ Fall umfasst sei, dass nämlich der Verbraucher ausreichend über die Preisvergleichsfunktion bei Erwerb eines Antivirenprogramms aufgeklärt worden sei.

12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mit der im Tenor vorgenommenen Konkretisierung begründet mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung vom 22.10.2014 entsprechend zu bestätigen war.

I.

14 Die zu Gunsten der Antragstellerin bestehende Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt. Erforderlich für ein Entfallen der Dringlichkeitsvermutung wäre, dass die Antragstellerin bereits positive Kenntnis hatte oder zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat. Eine bloß fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, da eine Obliegenheit zur Marktbeobachtung nicht besteht.

15 1. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu ihrer geäußerten Vermutung, die Antragstellerin müsse bereits vor dem unstreitigen Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 15.09.2014 Kenntnis von der Preisvergleichsfunktion der Antragstellerin gehabt haben, reicht nicht aus, um eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung anzunehmen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur dann vor, wenn sich der Anspruchsinhaber bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein konnte (vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 251 m.w.N.). Davon, dass sich einer der Mitarbeiter oder weitere Wissensvertreter der Antragstellerin unter besonders schwerer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sich der Erkenntnis eines Wettbewerbsverstoßes verschlossen hätten, kann hier nicht ausgegangen werden.

16 2. Dass die Preisvergleichsfunktion durch die Antragsgegnerin bereits seit Dezember 2013 und auf einer Vielzahl von Webshops vertrieben worden sein soll, begründete nicht die Obliegenheit der verantwortlichen Mitarbeiter in der Rechtsabteilung oder anderer verantwortlicher Stellen der Antragstellerin, dieses Produkt zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit im Detail zur Kenntnis zu nehmen. Dieses hieße letztlich eine Marktbeobachtungspflicht zu statuieren, die indes mit guten Gründen von Rechtsprechung und Literatur abgelehnt wird (vgl. OLG Köln MMR 2011, 742; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., 2014, § 12 Rn. 3.15; Harte-Bavendamm/Henning -Bodewig, UWG, 3. Aufl., 2013, § 12 Rn. 310). Dass die Antragstellerin seit mehreren Jahren Vertragspartner des Vergleichsportals „b...de“ ist, weshalb aufgrund der AGB von „b…de“ davon ausgegangen werden könne, dass jenes Vergleichsportal die Antragstellerin - was diese (qualifiziert) bestritten hat - über die Preisvergleichsfunktion „SafePrice“ und deren Funktionsweise auf den Webseiten der Antragstellerin informiert habe, ist reine Spekulation. Dagegen spricht bereits das jetzige Verhalten der Antragstellerin. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie bei entsprechender Information mit ihrem Vorgehen gegen die Antragsgegnerin dringlichkeitsschädlich zugewartet haben soll. Dass Angebote von direkten Wettbewerbern der Antragstellerin im Rahmen einer Browser-Extension anderer Preisvergleichsfunktionen-Anbieter bereits jetzt auf den Seiten der Antragstellerin eingeblendet werden, besagt gleichfalls nichts über eine mögliche Kenntnis der Antragstellerin von der Preisvergleichsfunktion „SafePrice“, welche ja von einer Firma - hier der Antragsgegnerin - offeriert wird, die ansonsten und hautsächlich ein ganz anderes Geschäft betreibt. Dass die Antragstellerin Kenntnis von Browser-Preisvergleichsfunktionen im Rahmen von Antivirenschutz-Softwareprogrammen gehabt haben soll, besagt für sich genommen gleichfalls nichts. Offenbar entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, nun die Anbieter von Antivirenschutz-Softwareprogrammen dahingehend zu überprüfen, ob in deren Angeboten möglicherweise auch eine Browser-Preisvergleichs-funktion enthalten war. Und weshalb die Antragstellerin wegen ihres E-Commerce Innovation Centers Kenntnis von „SafePrice“ gehabt haben soll, erschließt sich dem Gericht gleichfalls nicht. Entscheidend ist, dass die als Annex installierte Preisvergleichsfunktion im Rahmen eines Antiviren-Softwareprogramms vom Grundsatz her so ungewöhnlich ist, dass ein Unternehmen wie die Antragstellerin nicht mit ihr zu rechnen braucht.

II.

17 Der Antrag ist in seiner präzisierten Form auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und nicht deswegen unzulässig, weil er nach Auffassung der Antragsgegnerin auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst. In Wettbewerbssachen muss im Antrag die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschrieben werden, wobei unter Umständen eine ausreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrages durch Auslegung der Klagebegründung herbeigeführt werden kann. Gemessen daran ist das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin hinreichend genau gefasst. Der Antrag beschreibt die konkrete Verletzungsform und ist nicht über diese hinaus verallgemeinernd abstrakt gefasst. Die Antragstellerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 27. 01. 2015 ausdrücklich klargestellt und eidesstattlich versichert, dass sich die Formulierung „in den von der O. (GmbH & Co. KG) betriebenen Online-Shops“ auf die nunmehr im Tenor genannten Online-Shops beschränkt. Die von der Antragsgegnerin angeführte wetteronline.de - Entscheidung des BGH (GRUR 2014, 393 - wetteronline.de), wonach ein Klageantrag unbegründet ist, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst, greift hier nicht ein. Denn die Untersagung des Vertriebs der „SafePrice“-Funktion als Zubehör zur Software „avast A.! Free Antivirus“ ist nicht abhängig davon, ob der Nutzer ausreichend über diese Zusatzfunktion ausreichend informiert worden ist. Andere Konstellationen werden durch die von der Antragstellerin geltend gemachte konkrete Verletzungsform nicht umfasst.

III.

18 Der seitens der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, 3 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

19 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, mittels der Preisvergleichsfunktion „SafePrice“ der Antiviren-Software „avast A.! Free Antivirus“ einen direkten Preisvergleich in den von der Antragstellerin betriebenen, im Tenor im Einzelnen aufgeführten Webshops zu ermöglichen, weil darin eine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen ist, welche den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht lediglich unerheblich sondern vielmehr ganz wesentlich beeinträchtigt.

20 1. Die Antragstellerin ist wegen des Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) nach § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. An das Vorliegen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Es ist ausreichend, dass der Handelnde für die geschäftlichen Belange eines anderen eintritt, der mit dem Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis steht (vgl. BGH GRUR 1990, 611, 612/613 - Werbung im Programm GRUR 2014, 573 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 96g; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 2 Rn. 63). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist stets das zu beurteilende Wettbewerbsverhalten (vgl. BGH GRUR 2014, 573 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 94, 96). Es genügt daher, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (vgl. nur BGH GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker). Bei den Fällen des Behinderungswettbewerbs reicht es aus, dass die konkret geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 108 ff.; GK-UWG/Peukert, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 484; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 2 Rn. 123, 130; Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 2 Rn. 52). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden (vgl. OLG Köln WRP 2012, 989). Ein Wettbewerbsverhältnis ist insbesondere für den Fall bejaht worden, dass Betreiber von Internetportalen Dritten das Angebot ihrer Waren ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 433).

21 a) Ausgehend hiervon begründet die Tätigkeit der Antragsgegnerin hier zumindest unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Antragstellerin. Die von der Antragsgegnerin angebotene Antiviren-Software mit der Preisvergleichsfunktion „SafePrice“ schaltet sich bei Aufruf eines konkreten Produkts im Online-Shop der Antragstellerin ein und weist auf Angebote dritter Unternehmen in anderen Online-Shops hin. Dabei werden relevante Internetshop- oder Produktinformationen automatisch an die Antragsgegnerin weitergeleitet, welche wiederum dazu genutzt werden, um verfügbare Angebote, insbesondere günstigere Preise, durch mit der Antragsgegnerin kooperierende Dritte zu ermitteln. Die Online- Shops, auf deren Angebote hingewiesen wird, sind direkte Mitbewerber der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin fördert mithin deren Wettbewerb, indem sie es ermöglicht, dass deren Angebote im Webshop der Antragstellerin erscheinen.

22 b) Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich auch grundlegend von derjenigen, welche der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Werbung für Fremdprodukte“ (GRUR 2014, 573 ff.) zugrunde lag. Anders als im dort gelagerten Fall, in welchem die Klägerin als (vermeintliche) Gläubigerin aktiv gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vorging, befindet sich die hiesige Antragsgegnerin in der Rolle der Unterstützung direkter Wettbewerber der Antragstellerin. In einem solchen Fall finden die vor a) dargelegten Grundsätze zur Förderung fremden Wettbewerbs - wie auch der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung ausdrücklich bestätigt hat - ohne weiteres Anwendung.

23 c) Die Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2005, 20 - Marktpreis) ist auf den hiesigen Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit ebenfalls nicht übertragbar. Eine dort angenommene mediale Funktion übt die hiesige Antragsgegnerin mit der Preisvergleichszeile nicht aus. Die Antragsgegnerin vermittelt vielmehr Angebote dritter Unternehmen und bietet kein Informationsforum an; sie ist erst recht kein presseähnliches Medium.

24 2. Die Antragsgegnerin fängt vorliegend wettbewerbswidrig Kunden der Verfügungsklägerin ab, indem sie einen direkten Preisvergleich im Online-Shop der Verfügungsklägerin ermöglicht. Ein solches Handeln stellt eine gezielte Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar.

25 a) Eine unlautere Behinderung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (vgl. nur BGH GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung). Insoweit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (vgl. z.B. BGH GRUR 2014, 785, 787 - Flugvermittlung im Internet). Der Mitbewerber hat jedoch keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGH GRUR 2009, 500 - Beta Layout). Absatzbehinderung durch Abfangen von Kunden liegt allerdings regelmäßig vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den potentiellen Kunden und den Mitbewerber schiebt, um diesen vor dem beabsichtigten Geschäftsabschluss abzufangen und eine Änderung seines Kaufentschlusses zu bewirken (vgl. z.B. BGH GRUR 2012, 645 646 - Mietwagenwerbung). Ein Mitbewerber muss es insbesondere nicht hinnehmen, dass ein anderer auf seinen eigenen Internetseiten (z.B. mittels Pop-Ups oder Interstitials) Werbung treibt (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 4 Nr. 10 Rn. 69; Köhler/Bornkamm, a.a.O, § 4 Rn. 1.278 jurisPK-Internetrecht/Heckmann, 4. Aufl. 2014, Kap. 4.2 Rn. 624).

26 aa) Nach diesen Grundsätzen ist es unlauter, wenn die Antragsgegnerin mittels einer Software auf den Internetseiten der Antragstellerin einen Preisvergleich anbietet. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin beeinträchtigt die Interessen der Antragstellerin, weil Verbraucher, die sich im Online-Shop für die Beschäftigung mit einem von der Antragstellerin angebotenen Produkt entschieden haben, noch auf andere Webseiten von anderen Anbietern des Produkts zwar nicht unmittelbar umgeleitet aber aufmerksam (mit der Möglichkeit einer Umleitung) gemacht werden. Der Nutzer des Webshops der Antragstellerin, der eine konkrete Seite bewusst aufgerufen hat, sei es, weil er den Shop auch in der Vergangenheit aufgesucht hat und diesem vertraut oder sei es, weil er Informationen oder Angebote zu einem spezifischen Produkt der Produktpalette der Antragstellerin finden will, wird durch die Einblendung der Preisvergleichszeile am oberen Bildschirmrand der Webseite abgelenkt und in der Wahrnehmung der Werbeangebote der Antragstellerin beeinträchtigt. Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, es liege bereits keine Beeinträchtigung vor, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die zu einem konkreten Produkt der Antragstellerin aufgerufene Webseite der Antragstellerin stellt sich anders dar, wenn die Preisvergleichsfunktion „aktiviert“ ist. Der Blick des Betrachters wird durch die Preisvergleichszeile abgelenkt, was von der Antragsgegnerin ja auch beabsichtigt ist. Sieht die Webseite aber aufgrund des Programms der Antragsgegnerin anders aus als die originäre, von der Antragstellerin kreierte Seite, so liegt eine Veränderung und damit ohne Zweifel eine Beeinträchtigung vor, weil sie nicht mehr der Seite entspricht, welche die Antragstellerin (ohne Fremdeinwirkung) zur Verfügung stellt.

27 bb) Die Preisvergleichsfunktion, welche eine Zusatzfunktion zur Antiviren-Software „avast A.! Free Antivirus“ der Antragsgegnerin ist, zeichnet sich dadurch aus, dass ein konkretes Produkt, welches sich der Nutzer gerade im Webshop der Antragstellerin betrachtet, ermittelt wird, das in einem Webshop anderer Unternehmen - tatsächlich oder vermeintlich - billiger erworben werden kann. Diese Funktion erscheint räumlich ohne weiteres Zutun des Nutzers als zusätzliche Leiste auf der Seite des Webshop-Betreibers, sofern die Nutzer Inhaber des Softwarepaketes „avast A.! Free Antivirus“ sind. Wird aufgrund einer Zusatzfunktion zu einer Antivirensoftware dem Nutzer eines Webshops aber automatisch ein Konkurrenzprodukt angezeigt, liegt darin ein unlauteres Abfangen von Kunden. Entsprechend einer mittels Pop-ups oder Interstitials (das Öffnen einer Werbebotschaft für einen bestimmten Zeitraum über einer Website) durch einen anderen auf den eigenen Internetseiten eines Mitbewerbers geschalteten Werbung, was eine wettbewerbswidrige Behinderung, Rufausbeutung und Umleitung von Kundenströmen zu Lasten des Inhabers der Webseite darstellen kann (vgl. LG Köln MMR 2004, 840; Bornkamm/Seichter CR 2005, 747, 752; Ernst/Seichter CR 2011, 62, 65), verhält es sich, wenn - wie hier - eine Preisvergleichszeile für Konkurrenzprodukte von Mitbewerbern der Antragstellerin auf deren eigener Website geschaltet wird. Dass ein anderer auf den eigenen Internetseiten des Mitbewerbers Werbung treibt, muss nicht hingenommen werden (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 4 Rn. 69).

28 (1) Die Preisvergleichszeile stellt eine Einwirkung auf potenzielle Kunden der Antragstellerin dar. Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes notwendige Element des Dazwischendrängens ist hier gegeben (vgl. GRUR 1986, 547 ff. - Handzettelwerbung). Die unmittelbare Nähe zum Geschäft des Mitbewerbers spielt dabei eine wichtige Rolle, ob die konkurrierende Werbemaßnahme unlauter ist. Das Kriterium der Nähe ist auch im Falle einer Preisvergleichszeile einschlägig. Auf der Webseite der Antragstellerin öffnet sich auf der Artikeldetailseite am oberen Bildschirmrand eine Preisvergleichszeile mit einem - tatsächlich oder vermeintlich - billigeren Produkt. In der analogen Welt wäre diese Art von Werbung bereits weitergehend als lediglich das Ansprechen von Kunden, kurz bevor sie das Geschäft des Konkurrenten betreten. Denn der Internetnutzer hat sich vorliegend jedenfalls schon für die Beschäftigung mit dem Internetangebot entschieden und befindet sich quasi in den virtuellen Geschäftsräumen der Antragstellerin. Der Nutzer soll durch den Preisvergleich noch auf eine andere Webseite eines direkten Mitbewerbers der Antragstellerin aufmerksam gemacht werden und die unkomplizierte, durch einen Klick erfolgende Möglichkeit einer Umleitung erhalten. Diese Methode beinhaltet nicht nur die unmittelbare Nähe zum Mitbewerber, sondern zusätzlich das vom Bundesgerichtshof für erforderlich gehaltene Dazwischendrängen, um den Kunden zum Kauf des Produkts eines Alternativanbieters zu bewegen (vgl. zum „Gatoring“ Vykydal/von Diemar WRP 2004, 1237, 1240). In der analogen Welt wäre dieser Vorgang vergleichbar mit der Situation, dass der Person, die ein Kaufhaus aufgesucht hat und einen für sie interessanten Artikel betrachtet, von dritter Seite direkt daneben ein Schild gezeigt würde, auf welchem darauf hingewiesen würde, dass es den gleichen Gegenstand bei einem direkten Mitbewerber billiger gebe.

29 (2) Die Antragsgegnerin hat auch zielgerichtet gehandelt.

30 (a) Wie auch bei einem Pop-up, das kontext- bzw. nutzungsabhängig aufgeht, taucht die Preisvergleichszeile automatisch beim Aufrufen der Artikeldetailseite auf. Die Antragsgegnerin schleicht sich dadurch in das Internetangebot der Antragstellerin ein. Ein Pop-up kann so programmiert werden, dass das Werbefenster immer dann auf dem Bildschirm erscheint, wenn der Benutzer die Webseite eines Mitbewerbers aufruft (vgl. Hoeren/Sieber/Holznagel, Hdb. Multimedia-Recht, 39. Erg.-Lieferung 2014, Teil 11.2 Rn. 79). Nach h.M. nutzt der Werbende damit die Attraktivität der fremden Webseite in unlauterer Weise aus, um auf sein eigenes Angebot hinzuweisen, und versucht, Kunden von der Webseite seines Mitbewerbers weg auf die eigenen Werbeangebote zu lenken (vgl. LG Köln MMR 2004, 840; Fezer/Man-kowski, UWG, § 4-S 12 Rn. 161; Vykydal/ von Diemar WRP 2004, 1237; Bornkamm/Seichter a.a.O. S. 747; Hoeren/ Sieber/Holznagel, a.a.O., Rn. 81). Die Entfaltungsfreiheit wird dann beschränkt, wenn sich der Werbende quasi zwischen den kaufinteressierten Internet-User und den Mitbewerber stellt, auf dessen Webseite die Pop-up-Werbung erscheint (vgl. Gloy/ Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2010, § 57 Rn. 49).

31 (b) Dieselbe Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Zusatzprogramm „SafePrice“ des Softwarepaktes „avast A.! Free Antivirus“ ist so programmiert, dass die Preisvergleichszeile immer dann auf dem Bildschirm erscheint, wenn der Internetnutzer im Online-Shop der Antragstellerin ein Produkt auf der Artikeldetailseite betrachtet. Dadurch wird die Internetpräsenz der Antragstellerin ausgenutzt, um auf Angebote dritter Online-Händler hinzuweisen und es wird versucht, die Kunden von der Webseite der Antragstellerin weg auf die Angebote anderer Online-Händler zu lenken. Der Zweck der „SafePrice“-Option liegt in erster Line darin, den Nutzer dazu zu verleiten, das durch die Software ermittelte günstigste Produkt nicht (mehr) bei der Antragstellerin, sondern auf Seiten der Konkurrenz des Shop-Betreibers zu erwerben. Durch das Auftauchen der Preisvergleichszeile am oberen Rand des Browsers soll der (potentielle) Kunde mithin zu einer Änderung seiner bereits getroffenen (Vor-)Auswahl bewegt werden („Sparen Sie ….“). Die potentiellen Kunden des Webshop-Betreibers befinden sich nämlich bereits auf der Artikeldetailseite. Sie müssen also nicht mehr einen Begriff zur unverbindlichen Orientierung eingeben, sondern sie haben bereits ein konkretes Produkt ausgewählt und sind gegebenenfalls schon „fest“ entschlossen, eben dieses und kein gleiches, von einem anderen Anbieter offeriertes Produkt zu erwerben. Die Kaufbereitschaft ist hier jedenfalls regelmäßig höher als auf den vorangehenden Seiten. Das Aufploppen der Preisvergleichszeile am oberen Bildschirmrand kann in diesem (fortgeschrittenen) Zeitpunkt nur den Sinn haben, auf diese Weise Internetnutzer auf tatsächlich oder vermeintlich günstigere Alternativprodukte umzuleiten. Ziel ist m.a.W., dass der Interessent den ins Auge gefassten Artikel nicht (mehr) bei der Antragstellerin, sondern bei einem direkten Mitbewerber von dieser erwirbt. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, von „zielgerichtet“ könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Preisvergleichsfunktion auf ca. 4.000 Webshops funktioniere, hat der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung vielleicht etwas makaber aber im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass ein geplantes Bombenattentat, dem viele Personen zum Opfer fallen, wohl kaum als nicht zielgerichtet bezeichnet werden könne. Jedenfalls hängt die Antwort auf die Frage, ob eine zielgerichtete Beeinträchtigung vorliegt, nicht davon ab, wie viele Webshops betroffen sind.

32 cc) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung vermag das Gericht kein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin daran zu erkennen, einen Kunden, der sich gewissermaßen in den virtuellen Geschäftsräumen der Antragstellerin aufhält und ein spezifisches Produkt bereits angewählt hat, auf die Webseiten von Alternativanbietern durch Schaltung einer Preisvergleichszeile umzuleiten. Das Interesse der Antragstellerin, ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen, ist dagegen ganz massiv beeinträchtigt.

33 (1) Die Antragstellerin wird durch die „SafePrice“ - Funktion der Antragsgegnerin in ihrem Kerngeschäft getroffen. Ihr gehen potentielle Kunden verloren, weil diese unter Berücksichtigung der insbesondere in Deutschland nach wie vor verbreiteten „Geiz ist geil“-Mentalität der Verbraucher regelmäßig davon abgehalten werden, sich noch weiter mit dem Angebot der Antragstellerin zu befassen, wenn sie das identische Produkt in einem anderen Online-Shop tatsächlich oder vermeintlich günstiger erhalten können. Die Preisvergleichszeile erscheint - technisch bedingt - erst auf der Artikeldetailseite und somit in einem Zeitpunkt, in welchem sich der Kunde mit einem Artikel eingehender betrachtet und sich nicht nur im „Eingangsbereich“, sondern bereits innerhalb eines virtuellen Geschäftsraums der Antragstellerin, d.h. in deren unmittelbaren Geschäftsbereich, befindet. Das Günstiger-Angebot der Preisvergleichszeile wird regelmäßig dazu führen, dass die potentiellen Kunden der Antragstellerin deren Geschäftsbereich verlassen und zumindest in den meisten Fällen endgültig zur Konkurrenzseite wechseln, sodass der Aufbau von Geschäftskontakten zu ihren Kunden für die Antragstellerin erheblich erschwert wird. Das stellt eine ganz eklatante unmittelbare Beeinträchtigung des Kerngeschäftes der Antragstellerin dar, welches diese allenfalls bei weit überragenden Interessen der Gegenseite hinnehmen muss.

34 (2) Solche sind jedoch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Antragsgegnerin hat dem Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vermitteln können, welches ureigene schützenswerte Interesse sie an der „SafePrice“-Funktion hat. Sie hat diese erst seit Dezember 2013 als einen von mehreren Bestandteilen in ihr (Antiviren-)Softwarepaket aufgenommen, wobei diese von einem Drittpartner entwickelt worden ist. Es handelt sich offensichtlich - wie bereits ausgeführt - nicht um ihr Kerngeschäft. Die Antragsgegnerin erstellt auch keine eigenen Listen nach eigenen Kriterien, vielmehr greift sie nach ihrem eigenen Vortrag für die Vergleichsangebote auf Preisvergleichsportale zurück. Das von der Antragsgegnerin bzw. ihrer technischen Geschäftspartnerin „C...“ genutzte Preisvergleichsportal „b...de“ bildet - wie viele andere auch - nur Händler ab, die mit dem Portal eine Geschäftsbeziehung führen (vgl. ASt 11), es handelt sich mithin noch nicht einmal um eine objektive sondern vielmehr um eine bezahlte Auswahl. Es kommt hinzu, dass es der Antragsgegnerin offensichtlich nicht um die Ausführung eines unabhängigen und neutralen, die Transparenz des Wettbewerbs und die Nutzerentscheidung fördernden Preisvergleichs geht, sondern in aller erster Linie um zusätzliche, mit ihrem Kerngeschäft nicht korrespondierende eigenwirtschaftliche Interessen. Zum einen unterhält die Antragsgegnerin eine Geschäftsbeziehung mit ihrem Drittpartner „C...“. Zum anderen erhält sie für die von ihr vermittelten Klicks eine gegebenenfalls über ein Vergleichsportal weitergeleitete Provision. Wenn die Antragsgegnerin angesichts dieses unstreitigen Sachverhalts demgegenüber insbesondere in der mündlichen Verhandlung betont, es gehe um die Interessen der Verbraucher, so klingt dies nachgerade scheinheilig. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich allenfalls am Rande mit den Verbraucherinteressen „schmücken“ kann, da sie kein Verbraucherschutzverband ist und die Interessen Dritter, die nicht am Rechtsstreit beteiligt sind, daher allenfalls marginal zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen können. Soweit es die Verbraucherinteressen betrifft, fällt zudem zu Lasten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass das von ihr angebotene Produkt originär eine Sicherheitssoftware ist. Eine Antivirensoftware eines Sicherheitsunternehmens dient aber zuvörderst der Überprüfung einer (Shopping-)Webseite daraufhin, ob es auf einer solchen hinreichend sicher ist einzukaufen. Wird aber aufgrund von einer mit der Virensoftware verbundenen Preisvergleichsfunktion Werbung für Alternativprodukte in einem Webshop geschaltet, für dessen Weiterleitung die Antragsgegnerin eine Provision erhält, liegt darin ein nicht unerheblicher Interessenkonflikt. Schließlich ist es so, dass der Nutzer - unabhängig davon, ob die „SafePrice“-Funktion in seinem Interesse liegen sollte - die Antivirensoftware der Antragsgegnerin gerade aus der Motivation heraus heruntergeladen hat, seinen PC vor Viren oder anderen „Schädlingen“ zu schützen. Demgemäß kann per se nicht davon ausgegangen werden, dass die Kunden, welche eine Antivirensoftware bei der Antragsgegnerin erwerben, eine Interesse daran haben, dass ihnen gleichzeitig eine Zusatzfunktion „verpasst“ wird, die in gewisser Weise den eigentlichen Kaufgegenstand desavouiert.

35 (3) Im Rahmen der Abwägung fällt weiter ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin durch das seitens des Gerichts ausgesprochene Verbot in keiner Weise in ihrem eigentlichen Geschäft - dem Vertrieb eines Antiviren-Softwareprogramms - berührt wird, während die Aufhebung des Verbots zu einer nach Ansicht des Gerichts nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrem Kerngeschäft führen würde. Die Antragsgegnerin lässt bei ihrer Sicht der Dinge die Interessen der Antragstellerin völlig außen vor. Ob die Antragsgegnervertreter jedoch die Fahne des freien Wettbewerbs auch noch so hochhalten würden, wenn bei Aufruf eines bestimmten Anwalts ihrer Kanzlei plötzlich am oberen Rand ein Hinweis in der Art „ein anderer angesehener Anwalt, welcher Sie zu den gesetzlichen Gebühren vertritt, ist …“ auftauchen würde, ist zu bezweifeln. Und soweit die Antragsgegnerin schließlich das „Schreckgespenst“ einer Abmahnwelle und der Vernichtung der Existenzgrundlage von Drittfirmen bemüht, genügt der Hinweis, dass rechtswidrige Geschäftsmodelle eben rechtlich auch nicht schützenswert sind. Dabei sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass es hier nicht um Preisvergleichssysteme an sich geht, sondern um eine entsprechende Funktion, die hier zusätzlich und darüber hinaus ohne ausreichende (vgl. dazu noch im Folgenden) Hinweise im Rahmen des Vertriebs eines ganz anderen Produktes hinzugefügt wird.

36 b) Das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Besucher der Webseite der Antragstellerin erspare sich lediglich die Aufsuchung einer „klassischen“ Preisvergleichsportalseite, überzeugt nicht. Die Preisvergleichsfunktion entspricht nicht gängigen Preisvergleich-Standards im Internet. Es besteht ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem eigenständigen Aufsuchen einer Preisvergleichsportalseite in einem gesonderten Browserfenster und dem automatisch softwaregenerierten Preisvergleich in einem Webshop eines Unternehmens. Aufgrund der Preisvergleichsfunktion ist es nicht erforderlich, weitere Eingaben zu machen, da die Software die gerade betrachtete Seite ausliest und relevante Informationen für die Ausführung des Preisvergleichs weitergibt. So führt die Antragsgegnerin selber aus, dass die Funktion „SafePrice“ gerade insofern besonders ist, weil „diese nicht auf einem separaten Portal angeboten wird, sondern als zusätzliche Funktion in der Browser-Leiste“. Der Nutzer muss also nicht wie bei anderen Preisvergleichsportalen im Internet erst durch weitere Klicks eine neue Seite öffnen und per Hand einen Suchbegriff eingeben, um den Preisvergleich vorzunehmen. Er befindet sich nicht auf einer Vergleichsportalseite, auf der er gerade Werbung verschiedener Anbieter miteinander vergleichen möchte und dementsprechend damit rechnet, verschiedene Werbeangebote zu erhalten. Er sucht vielmehr gezielt in einem bestimmten Webshop nach einem spezifischen Produkt, bei welchem ohne weiteres Zutun eine Preisvergleichszeile am oberen Bildschirmrand erscheint, die den Preisvergleich automatisch ausführt.

37 c) Ein Verstoß ist hier unabhängig davon zu bejahen, ob die Preisvergleichszeile - wie die Antragstellerin meint - der Webseite zuzuordnen ist oder ob es sich - wie es die Antragsgegnerin ausführt - um eine vom Nutzer ohne weiteres dem Browserfeld zuzuordnende sog. „Browser-Extension“, d.h. um eine weitere (Unter-)Zeile oberhalb der Webseite im Browserfeld, handelt. Selbst wenn man annähme, es handele sich „nur“ um eine Browser-Erweiterung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn für ein unlauteres Umleiten bzw. Abfangen von Kunden und damit eine Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG kann es nicht entscheidend sein, dass der Internetauftritt des Mitbewerbers im Sinne eines Integritätseingriffs verschlechtert oder verändert wird. Eine Behinderung kann auch vorliegen, wenn - wie hier - das Geschäft des Mitbewerbers auf andere Weise unlauter beeinflusst wird. Die Antragstellerin wird hier gerade gezielt in ihrem Kerngeschäft getroffen, indem sich eine Preisvergleichszeile mit dazugehörigem elektronischem Verweis (Link) auf einen kooperierenden Webshop-Betreiber und dessen Angebot öffnet. Der Versuch der Antragsgegnerin, den sich in den virtuellen Geschäftsräumen der Antragstellerin aufhaltenden Kunden, noch auf eine andere Webseite umzulenken, beinhaltet - wie bereits ausgeführt - über eine werbliche Einwirkung in unmittelbarer Nähe hinaus ein Dazwischendrängen, um den Kunden noch vor dem Geschäftsabschluss abzufangen. Daran ändert auch eine Zuordnung der Preisvergleichszeile zum Browser nichts. Letztlich kommt es auf das Erscheinungsbild an sich und nicht darauf an, wie der Vorgang technisch einzuordnen ist.

38 d) Vorliegend kann im Grunde genommen dahinstehen, ob der Nutzer während des Installationsprozesses hinreichend über die „SafePrice“- Option aufgeklärt worden ist oder nicht, weil dies für die Begründetheit des Begehrens der Antragstellerin keine Rolle spielt.

39 aa) Da beide Parteien im Rahmen ihres Vorbringens allerdings besonderen Wert darauf legen, sei nicht verschwiegen, dass das Gericht ganz dezidiert der Ansicht ist, dass die Hinweise der Antragsgegnerin in keiner Weise ausreichend sind. Der Hinweis auf „SafePrice“ erfolgt nach übereinstimmendem Vortrag einmal zumindest dann, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgerufen werden. Abgesehen davon, dass ein Abruf solcher Informationen nur von den wenigsten Verbrauchern vorgenommen wird, öffnet sich dann allenfalls ein Screenshot in englischer Sprache. Spätestens jetzt „schalten“ die meisten der noch verbliebenen informationswilligen Verbraucher ab. Abgesehen von der Sprachbarriere besteht schon deshalb für sie keinerlei Veranlassung sich mit irgendwelchen im einheitlichen Fließtext vorhandenen Informationen zu „SafePrice“ zu beschäftigen, weil sie ja eine Antiviren- und keine Preisvergleichssoftware installieren wollen. Wie die „Welcome Page“, die gleichfalls einen Hinweis auf „SafePrice“ - allerdings wiederum nur in Englisch - enthalten soll, demjenigen, der das Antivirenprogramm lädt, zugänglich gemacht wird, erläutert die Antragsgegnerin nicht näher. Auch ist es offensichtlich nicht so, dass zwischen Aktvierung und Deaktivierung gewählt werden kann, vielmehr scheint zunächst eine Aktivierung zu bestehen, die dann - schwer genug - abgewählt werden kann (opt-out). Die Äußerungen in der seitens der Antragstellerin vorgelegten Anlage ASt 8 geben im Übrigen ein beredtes Zeugnis darüber ab, dass die „Netzgemeinde“ durchaus der Meinung ist, nicht hinreichend über die Zusatzfunktion informiert zu werden.

40 bb) Selbst wenn man aber annähme, ein eindeutiger Hinweis auf die Zusatzfunktion „SafePrice“ sei erfolgt, ist hier ein Verstoß zu bejahen.

41 (1) Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um eine Antivirensoftware handelt, welche lediglich als Annex die Funktion eines Preisvergleichs beinhaltet. Das Softwarepaket trägt dementsprechend auch die Bezeichnung „avast A.! Free Antivirus“. Es handelt sich bei einem Antivirenprogramm, Virenscanner oder Virenschutz-Programm im Kern um eine Software, die bekannte Computerviren, Computerwürmer und Trojanische Pferde aufspüren, blockieren und gegebenenfalls beseitigen soll (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Antivirenprogramm). Selbst die Antragsgegnerin bewirbt ihre Software auf ihrer Webseite mit „Wählen und installieren Sie den richtigen Schutz für Ihren PC“ und in der kostenlosen „grundlegenden“ Version sind die Kategorien „Intelligenter Antivirus und Anti-Malware - Erkennt bisher nicht bekannte Bedrohungen“, „Heimnetzwerk-Sicherheit - Scannen Sie Ihr Heimnetzwerk nach Schwachstellen“ und „Browser-Bereinigung - Störende Browser-Addons wieder loswerden“ (vgl. https://www.A...com/de-de/index). Es geht umgekehrt offenbar nicht darum, eine Preisvergleichssoftware, die Angebote von anderen Webshop-Betreibern heraussucht und sich in einem Webshop bei Betrachtung eines konkreten Produkts dazu schaltet, zu bewerben. Ebenso liegt das Interesse der Nutzer eines Antivirenprogramms, die eben gerade ein solches und keine Preisvergleichssoftware herunterladen wollen. Ob daher während des Installationsprozesses der Nutzer an mehreren Stellen ausdrücklich auf die „SafePrice“- Funktion im Sinne einer hinreichenden Aufklärung hingewiesen wird, kann daher keine Bedeutung für die Antwort auf die Frage haben, ob ein unlauteres Verhalten vorliegend gegeben ist. Genauso wenig ist vorliegend der Umstand entscheidend, ob die „SafePrice“ - Option zuvor im Wege eines „opt-in“-Modells aktiviert oder lediglich im Sinne einer „opt-out“-Variante hinterher deaktiviert werden kann und ob sich die Zusatzfunktion selber automatisch mit der Virensoftware installiert.

42 (2) Und schließlich spielt es auch eine erhebliche Rolle, dass das Preisvergleichssystem direkt auf der Artikelseite der Antragstellerin „aufsitzt“, wodurch die Darstellung des Internetauftritts ohne Einverständnis der Antragstellerin verändert wird. Dies braucht die Antragstellerin nicht hinzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, Browser-Preisvergleichsfunktionen anderer Anbieter würden gleichfalls auf den Webseiten der Antragstellerin eingeblendet werden, kommt dem im Rahmen der Interessenabwägung keine Bedeutung zu, weil nicht feststeht, dass dies ohne Einverständnis der Antragstellerin - also sozusagen konkludent von ihr geduldet - geschieht.

43 Der Ordnungsmittelausspruch beruht auf § 890 ZPO.

44 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Die abweichende Tenorierung im Rahmen des vorliegenden, die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils beinhaltet keine teilweise Zurückweisung sondern vielmehr eine Präzisierung des Verfügungsbegehrens.

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