LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2011-12-21, 314 O 33/10

314 O 33/10Tribunal Cantonal21 de dez. de 2011

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Regest

Ist den Organen einer Aktiengesellschaft bekannt, dass die Anleger durch unrichtige Angaben (hier: jederzeitige Rückforderbarkeit des Anlagebetrages) zum Anteilskauf veranlasst werden und nehmen sie den diesen dadurch entstehenden Schaden billigend in Kauf, so ist der Schaden, den ein Anleger durch objektiv falsche Angaben eines Vermittlers erleidet, der Aktiengesellschaft zuzurechnen.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) Verfahrensgang nachgehend BGH, 2. Dezember 2014, VI ZR 501/13, Urteil

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LG Hamburg 14. Zivilkammer — 314 O 33/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 314 O 33/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:1221.314O33.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 830 BGB, § 263 StGB

Orientierungssatz

Ist den Organen einer Aktiengesellschaft bekannt, dass die Anleger durch unrichtige Angaben (hier: jederzeitige Rückforderbarkeit des Anlagebetrages) zum Anteilskauf veranlasst werden und nehmen sie den diesen dadurch entstehenden Schaden billigend in Kauf, so ist der Schaden, den ein Anleger durch objektiv falsche Angaben eines Vermittlers erleidet, der Aktiengesellschaft zuzurechnen.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 2. Dezember 2014, VI ZR 501/13, Urteil

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.7.2010 wird mit Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger den durch das Versäumnisurteil zuerkannten Betrag von 48.572,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7.6.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Anteilsscheine der K..I.., T..v.. S..i..T.. A.. S..:

  • 200 Aktien mit der Nummer 1...

  • 200 Aktien mit der Nummer 1...

  • 200 Aktien mit der Nummer 1...

  • 200 Aktien mit der Nummer 1...

  • 200 Aktien mit der Nummer 1...

  • 100 Aktien mit der Nummer 1...

  • 40 Aktien mit der Nummer 0...

  • 40 Aktien mit der Nummer 0...

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner am 18.2.2010 bei Gericht eingegangenen und am 7.6.2010 zugestellten Klage auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Am 27.3.2000 zeichnete der Kläger in Hamburg eine Anlage in Höhe von 95.000,00 DM bei der K..H.. S.A. mit Sitz in L. (Anlage K1). Den Anlagebetrag zahlte der Kläger in bar. Er erhielt dafür folgende Aktien der Beklagten:

3 - 200 Aktien mit der Nummer 1...

  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 100 Aktien mit der Nummer 1...
  • 40 Aktien mit der Nummer 0...
  • 40 Aktien mit der Nummer 0...

4 Über das Vermögen der K..H.. S.A. ist 2007 das Konkursverfahren eröffnet worden.

5 Bei der Beklagten handelt es sich um eine 1997 gegründete Aktiengesellschaft t.. Rechts mit Sitz in K../ T.., die zur sog. K..-Gruppe gehört.

6 Der Kläger trägt ferner folgendes vor:

7 Die Beklagte sei der Mutterkonzern der so genannten K...gruppe. Gemeinsamer Vorstandsvorsitzender seien u.a. H.. B.. und A.. B.. gewesen. Diese habe in den 90er Jahren über ihre regionalen Vertreter in Deutschland und im übrigen Europa ihre Anteilsscheine an türkisch-stämmige Bürger veräußert. Sein Anlagevertrag sei auf Empfehlung und Beratung des als Vertreter der Beklagten im Raum Hamburg tätigen Zeugen Y.. S.., dem die Position eines Filialleiters zugekommen sei, zustande gekommen. Der Zeuge sei als Mitarbeiter der Firmengruppe „K..“ aufgetreten, was sich auch aus der mitgeführten Visitenkarte ergeben habe. Der Kläger habe dem Vertreter der Beklagten erklärt, dass er keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen vorliegender Art habe und dass es ihm auf eine sichere Kapitalanlage, auf eine Rendite und die jederzeitige Rückforderbarkeit des Anlagebetrages ankomme. Der Vertreter der Beklagten habe ihm wahrheitswidrig zugesichert, dass aufgrund von Prognosen eine Rendite zwischen 15-20 Prozent zu erwarten sei, dass es sich um eine sichere Anlage in der Art eines Darlehens handele und dass die Einlagen in Notfällen jederzeit, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Anforderung zurückgewährt würden. Daher habe er sich zur Anlage entschlossen. Es sei ihm außerdem wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt worden, dass er sich an der Beklagten beteiligen würde. Hätte er gewusst, dass er tatsächlich eine Beteiligung an der selbständigen K..H.. S.A. Aktiengesellschaft zeichnete, hätte er – so der Kläger – die Anlage ebenfalls nicht gezeichnet.

8 Im Vordergrund habe für ihn jedoch die Zusage gestanden, dass er seine Einlage jederzeit zurückfordern könne. Entgegen der Zusicherung sei es sowohl der Beklagten wie auch der K..H.. S.A. von Anfang an rechtlich verwehrt gewesen, die Stammeinlagen zurückzuzahlen. Dies sei der Beklagten, ihrem Vorstandsvorsitzenden wie auch Herrn Y.. S.. bekannt gewesen, die ihr überlegenes Wissen gegenüber dem unerfahrenen Kläger in sittenwidriger Weise ausgenutzt und bei ihm bewusst einen Irrtum hierüber erregt hätten. Der Beklagten bzw. ihren Organen sei auch bewusst gewesen, dass sich diese Zusage auf Dauer würde nicht einhalten lassen und dass der Zeuge S.. die Anleger darüber täuschen würde. Die Beklagte habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, weil die vereinnahmten Gelder letztlich an sie weitergeleitet worden seien, so dass sie auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Da die Beteiligung weder kündbar noch handelbar sei, sei sie von Anfang an wertlos gewesen, so dass dem Kläger auch ein Schaden in Höhe des Anlagebetrages entstanden sei, was die Beklagte bzw. ihre Organe billigend in Kauf genommen hätten.

9 Durch Versäumnisurteil vom 16.7.2010 wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 48.572,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7.6.2010 zu zahlen. Die Einspruchsfrist wurde auf einen Monat bestimmt. Die Beklagte hat gegen das am 17.9.2010 zugestellte Urteil am Montag, den 18.10.2010 Einspruch eingelegt.

10 Der Kläger beantragt,

11 das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte zur Zahlung verurteilt wird Zug um Zug gegen Herausgabe folgender Anteilsscheine der K..I.., T..v.. S..i..T.. A.. S..:

12 - 200 Aktien mit der Nummer 1...

  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 200 Aktien mit der Nummer 1...
  • 100 Aktien mit der Nummer 1...
  • 40 Aktien mit der Nummer 0...
  • 40 Aktien mit der Nummer 0...

13 Die Beklagte beantragt,

14 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15 Sie wendet folgendes ein:

16 Das Landgericht Hamburg sei örtlich nicht zuständig.

17 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers auch in der Sache entgegen. Bei ihr handele es sich nicht um den Mutterkonzern. Vielmehr gehöre sie neben der der K..H.. A.S. und ehemals der K..H.. S.

18 A. in L., die jeweils voneinander unabhängig seien zur K..-Gruppe, deren Unternehmen operativ in verschiedenen Bereichen tätig seien (in der Bauindustrie, im Maschinenbau, in der Nahrungsmittelindustrie, etc.). Bei H.. B.. handele es sich nicht um den Vorstandsvorsitzenden, sondern um den Gründer der Gruppe. An anderer Stelle hat die Beklagte zugestanden, dass über H.. B.. durch Personalunion im Vorstand Zusammenhänge bestanden hätten. Sie habe mit dem Vertrieb der Anteile der K.. S.A. nichts zu tun gehabt.

19 Sie erhebt ferner die Einrede der Verjährung.

20 Der Kläger wendet ein: Der Anspruch sei nicht verjährt, weil der Kläger erst durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten davon erfahren habe, dass er betrogen worden sei. Für den Fall der Verjährung stützt der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auf § 852 Satz 1 BGB.

21 Ergänzend wird zum Sach- und Streitstand auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

22 Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des Gesprächs, das zum Abschluss des Anlagevertrages vom 27.3.2000 geführt hat, durch Vernehmung des Zeugen S.. sowie der Zeugin C... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.11.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage ist begründet. Der rechtzeitig eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

24 Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig.

25 Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, für die gemäß § 32 ZPO der Ort der unerlaubten Handlung maßgeblich ist. Da dieser nach der schlüssigen Behauptung des Klägers in Hamburg gelegen hat, ist in Hamburg auch der örtliche Gerichtsstand. Gemäß Art. 40 EGBGB kommt auch deutsches Recht zur Anwendung, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie begangen wurden (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

II.

a.)

26 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830, 31 BGB sowie § 826 BGB begründet.

27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch objektiv falsche Angaben zum Abschluss des Anlagevertrages veranlasst worden ist. Zwar sind nach der Beweisaufnahme Zweifel daran verblieben, dass der Kläger seinerzeit von dem Zeugen S.. geworben und beraten worden ist; denn sowohl der Kläger wie auch der Zeuge S.. haben ausgesagt, einander nicht zu kennen. Der Zeuge S.. hat ferner angegeben, dass auch die Unterschrift auf dem als Anlage K1 überreichten Vertrag nicht von ihm stamme, sondern von einem Mitarbeiter, der seinerzeit in demselben Büro gearbeitet habe. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil die Zeugin C.., die Ehefrau des Klägers, ebenso wie der persönlich angehörte Kläger selbst glaubhaft ausgesagt haben, dass ihnen seinerzeit von der betreffenden Person erklärt worden sei, dass das Geld dort sicherer als bei einer Bank angelegt werde und dass sie dieses jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen könnten und dann in voller Höhe zurückgezahlt erhalten würden. Dies hat auch der Zeuge S.. insoweit glaubhaft bestätigt, als er angegeben hat, dass dies den Anlegern in allen Fällen so gesagt worden sei und dass es auf die jederzeitige Rückforderbarkeit grundsätzlich auch allen Anlegern jeweils angekommen sei. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, zumal tatsächlich in der ersten Zeit Rückzahlungsverlangen anderer Anleger unstreitig nachgegeben worden ist.

28 Diese Zusage war jedoch unrichtig; denn der Beklagten war es nach den maßgeblichen aktienrechtlichen Vorschriften untersagt, ihre eigenen Aktien zurückzunehmen und den Anlegern den Kaufpreis zu erstatten. Dass die Beklagte sich in der ersten Zeit an diese rechtlichen Vorgaben nicht gehalten hat bzw. die Aktien rückzahlungswilliger Anleger hat durch eine andere Firma aufkaufen lassen, ändert nichts daran, dass die Anleger und so auch der Kläger entgegen der ihm gemachten Zusage keinen vertraglichen oder aktienrechtlichen Anspruch auf Rücknahme der Aktien hatte. Darüber hinaus war die Rückzahlungsmöglichkeit auch an wirtschaftliche Voraussetzungen geknüpft, die mit dem unternehmerischen Erfolg der Beklagten bzw. der mit der Rücknahme beauftragten Drittfirma zusammenhingen. Auch darüber wurde der Kläger von dem Zeugen S.. oder einem anderen Mitarbeiter aus dem Büro des Zeugen im Unklaren gelassen, indem ihm nämlich vorgespiegelt wurde, dass das Geld sicherer als bei der Bank angelegt sei und ihm verschwiegen wurde, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt hat und dass die erworbenen Anteilsscheine nicht an der Börse gehandelt und damit nur eingeschränkt handelbar gewesen sind. Auch diese Umstände standen der angeblich jederzeitigen Rückforderbarkeit des Anlagebetrages entgegen.

29 Durch diese objektiv falschen Angaben hat der Kläger einen Schaden in Höhe des Anlagebetrages erlitten; denn der Kläger hätte diese Anlage nicht getätigt, wenn ihm die falschen Zusagen nicht gemacht worden wären und die Beklagte hat sich darüber hinaus geweigert, den Anlagebetrag zurückzuzahlen. Schließlich sind die erworbenen Anteilsscheine so gut wie wertlos. Der Schaden liegt bereits darin, dass der Kläger mangels rechtlicher Grundlage ein Rückzahlungs- und Rückgabeverlangen nicht realisieren kann und dass es – wovon auszugehen ist - für die Anteilsscheine keinen offenen Markt gibt. Die Beklagte hat selbst insoweit nichts vorgetragen, was diese Annahme entkräften könnte.

30 Dieser Schaden ist der Beklagten zuzurechnen, weil ihren Organen bekannt gewesen ist, dass die Anleger wie auch der Kläger durch unrichtige Angaben zum Anteilskauf veranlasst wurden und sie den diesen dadurch entstehenden Schaden billigend in Kauf genommen haben. So hat der Zeuge S.. glaubhaft bekundet, dass sie die Vorgaben für die genannten Rückzahlungsmodalitäten von M..D.. und M.. C.., die in der Firma für die Anteilseigner zuständig gewesen seien, erhalten habe. Es könne durchaus sein, dass ihnen dies wiederum von H.. B.. vermittelt worden sei, weil diese jeweils Kontakt untereinander gehabt hätten. Dies hat der Zeuge erklärt, nachdem ihm aus einer früheren Vernehmung vorgehalten worden ist, dass er seinerzeit, nämlich in seiner Vernehmung vom 26.2.2008 (325 O 235/06) ausgesagt habe, dass diese Information tatsächlich von H.. B.. gekommen sei. Darüber hinaus hat der Zeuge bekundet, dass sich auch auf einer schriftlichen Beteiligungsübersicht der Hinweis darauf befunden habe, dass man das Geld binnen 3 Monaten wiederbekomme. Schließlich ergibt sich auch aus dem als Anlage K6 eingereichten Schreiben, mit dem unterzeichnet von H.. B.. auf eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist hingewiesen wird, dass dem Vorstand der Beklagten, der in Personalunion allen Firmen der K...gruppe vorgestanden hatte, auch bekannt war, dass den Anlegern diese – zunächst praktizierte - Rückzahlungsmöglichkeit angeboten wurde. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass die Organe der Beklagten wussten und ebenso veranlassten, dass die Anleger tatsächlich darüber getäuscht wurden, dass ihnen rechtlich kein Rückzahlungsanspruch zugestanden hat, um damit zu bewirken, Interessenten wie den Kläger dazu zu bewegen, die streitgegenständliche Kapitalanlage zu tätigen. Da sie gleichzeitig gewusst haben müssen, dass diese Zusage schon aus rechtlichen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen würde nicht – jederzeit – einlösbar sein, haben sie eine Schädigung der Anleger – wie auch des Klägers billigend in Kauf genommen. Aus welchen Gründen nun aus der Sicht der Beklagten, die hierfür sog. externe Faktoren nämlich das massenweise Rückzahlungsverlangen verantwortlich macht, die Rückzahlungen nicht mehr möglich gewesen sind, ist insoweit nicht erheblich; denn schon aus den zuvor genannten Gründen hätten diese Zusagen redlicherweise nicht gemacht werden dürfen. Selbst wenn bei Zeichnung noch genügend Mittel vorhanden waren, um Rückgabeverlangen nachzukommen, so stellt sich eine entsprechende Zusage für die Zukunft dennoch als gewissenlos und damit sittenwidrig dar, weil sich die Verantwortlichen dadurch den wirtschaftlichen Risiken bewusst verschlossen hätten.

31 Dabei kann auch dahinstehen, ob auch die jeweiligen Vermittler von der Unrechtmäßigkeit dieser Zusage ausgingen, da sie andernfalls als Werkzeug der in mittelbarer Täterschaft handelnden Organe der Beklagten anzusehen wären oder aber im Falle ihrer Kenntnis als Mittäter.

32 Dieses Wissen ist dabei nicht lediglich der K..H.. S.A. zuzurechnen, sondern ebenso der Beklagten; denn beiden Gesellschaften stand H.. B.. vor und der Beklagten, deren Anteilsscheine der Kläger durch die Beteiligung erworben hat, flossen die Gelder letztlich zu, so dass H.. B.. in diesem Fall nicht auf seine Funktion als Vorstandsvorsitzender der luxemburgischen Firma reduziert werden kann.

b.)

33 Es ist nicht davon auszugehen, dass der danach aus §§ 823 II BGB, 263 StGB sowie § 826 BGB begründete Schadensersatzanspruch verjährt ist. Einschlägig sind insoweit bis zum 1.1.2002 § 852 BGB a.F. und für die Zeit danach gemäß Art. 229 § 6 EGBGB §§ 195, 199 BGB, die jeweils eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen. Weder hat die darlegungspflichtige Beklagte dargelegt, dass der Kläger bis zum 31.12.2001 von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder wann der Kläger sonst in der Zeit vor dem 31.12.2007 von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Kläger selbst hat angegeben, das Geld erst 2009 vergeblich heraus verlangt zu haben, so dass er frühestens zu dem Zeitpunkt in Kenntnis der maßgeblichen Umstände gewesen wäre, so dass die Verjährung durch Klagerhebung im Jahre 2010 rechtzeitig gehemmt worden ist.

34 Im Falle der Verjährung wäre der Anspruch im Übrigen gemäß § 852 Satz 1 BGB als Bereicherungsanspruch begründet.

35 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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