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333 O 204/08•LG Hamburg 33. Zivilkammer, 2012-02-17, 333 O 204/08
333 O 204/08Tribunal Cantonal17 de fev. de 2012
1. Hat der klagende Anleger mehrfach vorgetragen, ihm seien Anteilsscheine von der beklagten Aktiengesellschaft türkischen Rechts übergeben worden, ist es nicht hinreichend, wenn diese sich hierzu lediglich mit Nichtwissen erklärt, zudem die Anteilsscheine mit Nummern bezeichnet werden.(Rn.24) 2. Da sowohl nach türkischem als auch nach luxemburgischem Recht die Rücknahme der Aktien ausgeschlossen war, war die Erklärung des Zeugen, der den Anleger beraten und die Anlage empfohlen hatte, dass die Anleger binnen drei Monaten nach vorheriger schriftlicher Anzeige ihr Geld zurückbekommen könnten, objektiv unwahr.(Rn.31) 3. Durch die falsche Behauptung wurde bei dem Kläger ein Irrtum hinsichtlich der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals erregt, der für die Vermögensverfügung kausal war, da die Frage, ob und ggf. zu welchen Bedingungen eine Anlage vorzeitig verkauft werden kann, für den Anlageentschluss des durchschnittlichen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung ist.(Rn.33) 4. Die verübte Täuschung muss sich die beklagte Aktiengesellschaft zurechnen lassen, wenn eines ihrer Vorstandsmitglieder den Inhalt der Angaben, die der Zeuge gemacht hat, konkret beeinflusst hat.(Rn.35) 5. Selbst wenn bei Zeichnung noch genügend Mittel vorhanden waren, um Rückgabeverlangen nachzukommen, stellt sich eine entsprechende Zusage für die Zukunft dennoch als gewissenlos und damit sittenwidrig dar, weil sich die Verantwortlichen dadurch den wirtschaftlichen Risiken bewusst verschlossen hätten.(Rn.40) Verfahrensgang nachgehend BGH, 2. Dezember 2014, VI ZR 520/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-17
Aktenzeichen: 333 O 204/08
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0217.333O204.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 32 ZPO, § 138 Abs 4 ZPO ... mehr
Hat der klagende Anleger mehrfach vorgetragen, ihm seien Anteilsscheine von der beklagten Aktiengesellschaft türkischen Rechts übergeben worden, ist es nicht hinreichend, wenn diese sich hierzu lediglich mit Nichtwissen erklärt, zudem die Anteilsscheine mit Nummern bezeichnet werden.(Rn.24)
Da sowohl nach türkischem als auch nach luxemburgischem Recht die Rücknahme der Aktien ausgeschlossen war, war die Erklärung des Zeugen, der den Anleger beraten und die Anlage empfohlen hatte, dass die Anleger binnen drei Monaten nach vorheriger schriftlicher Anzeige ihr Geld zurückbekommen könnten, objektiv unwahr.(Rn.31)
Durch die falsche Behauptung wurde bei dem Kläger ein Irrtum hinsichtlich der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals erregt, der für die Vermögensverfügung kausal war, da die Frage, ob und ggf. zu welchen Bedingungen eine Anlage vorzeitig verkauft werden kann, für den Anlageentschluss des durchschnittlichen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung ist.(Rn.33)
Die verübte Täuschung muss sich die beklagte Aktiengesellschaft zurechnen lassen, wenn eines ihrer Vorstandsmitglieder den Inhalt der Angaben, die der Zeuge gemacht hat, konkret beeinflusst hat.(Rn.35)
Selbst wenn bei Zeichnung noch genügend Mittel vorhanden waren, um Rückgabeverlangen nachzukommen, stellt sich eine entsprechende Zusage für die Zukunft dennoch als gewissenlos und damit sittenwidrig dar, weil sich die Verantwortlichen dadurch den wirtschaftlichen Risiken bewusst verschlossen hätten.(Rn.40)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 2. Dezember 2014, VI ZR 520/13, Urteil
20 Aktien mit der Nummer,
40 Aktien mit der Nummer,
200 Aktien mit der Nummer.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Delikt wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.
2 Bei der Beklagten handelt es sich um eine 1998 gegründete Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in K../ T.., die zur sog. K..-Gruppe gehört.
3 Am 26. Februar 2000 zeichnete der Kläger in H.. nach Beratung und auf Empfehlung des Zeugen S.. eine Anlage in Höhe von 20.250,00 DM bei der K.. Holding S.A. mit Sitz in L... Den Anlagebetrag zahlte der Kläger in bar. Er erhielt dafür zunächst einen Zeichnungsschein sowie später von der Beklagten folgende Aktien:
4 - 20 Aktien mit der Nummer,
5 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge S.. – wie der Kläger geltend macht – Mitarbeiter der Beklagten war oder – wie von der Beklagten behauptet – als selbstständiger Vermittler bzw. Angestellter der K.. Holdings S.A. tätig war.
6 Die Beklagte war mit der K.. Holdings S.A. sowohl personell als auch strukturell über den seinerzeitigen Gründer der Beklagten, A..B.., der zugleich Verwaltungsratsmitglied der K.. Holding S.A. war, sowie über den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten H..B.., der zugleich Vorstandsvorsitzender der K.. Holding S.A. war, verbunden. Die Gründung der K.. Holding S.A. beruhte auf einer unternehmerischen Entscheidung des Vorstandes der Beklagten. In der Zentrale der Beklagten sind rund 80.000 Teilhaber sowohl der Beklagten als auch der K.. Holding S.A. registriert.
7 Über das Vermögen der K.. Holdings S.A. wurde am 5. Oktober 2007 das Konkursverfahren eröffnet. Im Jahr 2008 versuchte der Kläger vergeblich, die Rückzahlung des von ihm gezahlten Anlagebetrages zu verlangen, hiernach begab er sich in die Beratung bei seinem Prozessbevollmächtigten.
8 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung der von ihm getätigten Anlage. Die Beklagte wendet sich gegen die Zulässigkeit der Klage sowie gegen den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach; darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung.
9 Der Kläger behauptet, dass die Beklagte der Mutterkonzern der so genannten K..-Gruppe und damit auch der K.. Holdings S.A. sei. Diese habe vor allem in Deutschland über ihre regionalen Vertreter ihre Anteilsscheine an türkisch-stämmige Bürger veräußert. Sein Anlagevertrag sei auf Empfehlung und Beratung des als Vertreter der Beklagten im Raum H.. tätigen Zeugen Y..S.., dem die Position eines Filialleiters zugekommen sei, zustande gekommen. Der Zeuge sei als Mitarbeiter der Firmengruppe „K..“ aufgetreten, was sich auch aus der anläßlich des Beratungsgesprächs vorgelegten Visitenkarte ergeben habe. Der Kläger habe dem Vertreter der Beklagten erklärt, dass er keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen vorliegender Art habe und dass es ihm auf eine sichere Kapitalanlage, auf eine Rendite und die jederzeitige Rückforderbarkeit des Anlagebetrages ankomme. Der Zeuge S.. habe ihm wahrheitswidrig zugesichert, dass aufgrund von Prognosen eine Rendite zwischen 15-20 Prozent zu erwarten sei und dass die Einlagen in Notfällen jederzeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Anforderung zurückgewährt würden. Es sei ihm außerdem wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt worden, dass er sich an der Beklagten beteiligen würde. Hätte er gewusst, dass er tatsächlich eine Beteiligung an der selbständigen K.. Holdings S.A. Aktiengesellschaft zeichnete, hätte er – so der Kläger – die Anlage nicht gezeichnet. Entscheidend sei auch gewesen, dass er seine Einlage jederzeit zurückfordern könne. Entgegen der Zusicherung sei es sowohl der Beklagten wie auch der K.. Holdings S.A. jedoch von Anfang an rechtlich verwehrt gewesen, die Stammeinlagen zurückzuzahlen. Dies sei der Beklagten, ihrem Vorstandsvorsitzenden wie auch dem Zeugen S.. bekannt gewesen, die ihr überlegenes Wissen gegenüber dem unerfahrenen Kläger in sittenwidriger Weise ausgenutzt und bei ihm bewusst einen Irrtum hierüber erregt hätten. Der Beklagten bzw. ihren Organen sei auch bewusst gewesen, dass sich diese Zusage auf Dauer nicht würde einhalten lassen und dass der Zeuge S.. die Anleger darüber täuschen würde. Die Beklagte habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, weil die vereinnahmten Gelder letztlich an sie weitergeleitet worden seien, so dass sie auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Da die Beteiligung weder kündbar noch handelbar sei, sei sie von Anfang an wertlos gewesen, so dass dem Kläger auch ein Schaden in Höhe des Anlagebetrages entstanden sei, was die Beklagte bzw. ihre Organe billigend in Kauf genommen hätten.
10 Die am 18. Dezember 2008 erhobene Klage wurde der Beklagten am 7. Juni 2010 zugestellt. Auf Antrag des Klägers erließ die Kammer am 23. September 2010 ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, € 10.353,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8. Juni 2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen; die Einspruchsfrist wurde auf einen Monat festgesetzt. Gegen das am 12. Januar 2011 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte am 24. Januar 2011 Einspruch ein.
11 Der Kläger beantragt nunmehr,
12 wie erkannt.
13 Die Beklagte beantragt,
14 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Hamburg örtlich und international nicht zuständig sei.
16 In der Sache behauptet die Beklagte, dass sie keinen Vertrieb von Anteilen der K.. Holding S.A. vorgenommen habe. Der Zeuge S.. sei auch nicht ihr Mitarbeiter gewesen, sondern bei der K.. Holdings S.A. angestellt gewesen. Auch wäre die Rücknahme der Anteile durch die Beklagte möglich gewesen. Im Übrigen wäre etwaige Ansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.
17 Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die Parteien haben der Verwertung der Vernehmung des Zeugen S.. in dem Verfahren 319 O 208/07 zugestimmt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011, der die erkennende Einzelrichterin beigewohnt hat, Bezug genommen.
19 Die zulässige Klage ist begründet. Der rechtzeitig eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
20 Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig.
21 Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, für die gemäß § 32 ZPO der Ort der unerlaubten Handlung maßgeblich ist. Da dieser nach der schlüssigen Behauptung des Klägers in Hamburg gelegen hat, ist in Hamburg auch der örtliche Gerichtsstand. Gemäß Art. 40 EGBGB kommt auch deutsches Recht zur Anwendung, weil Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie begangen wurden (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Essen vom 27. Januar 2012 (8 O 119/10) sowie des Landgerichts Hamburg (325 O 235/06), denen sich die Kammer vollen Umfangs anschließt, Bezug genommen.
II.
22 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des tenorierten Betrages, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der im Tenor bezeichneten Anteilsscheine, der Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 2, 249ff, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB.
23 Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch objektiv falsche Erklärungen des Zeugen S.. getäuscht worden ist und dass die Beklagte sich die verübte Täuschung zurechnen lassen muss.
24 Der Kläger ist Inhaber der im Tenor bezeichneten Anteilsscheine. Der Kläger hat mehrfach vortragen lassen, dass die Aktien ihm von der Beklagten übergeben worden seien, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend, wenn sich die Beklagte hierzu lediglich mit Nichtwissen erklärt. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Daran fehlt es hier. Es handelt sich um Anteilsscheine der Beklagten, die zudem mit ihren Nummern bezeichnet werden. Zudem hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass in der Zentrale der Beklagten rund 80.000 Teilhaber sowohl der Beklagten als auch der K.. Holding S.A. registriert seien. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte sich konkret dazu erklären müssen, warum der Kläger nicht Inhaber der von ihm bezeichneten Anteilsscheine sein kann, z.B. weil diese auf einen anderen Teilhaber registriert sind oder gar nicht existieren. Dies hat die Beklagte unterlassen mit der Folge, dass das Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.
25 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S.. dem Kläger gegenüber objektiv unwahre Angaben gemacht hat.
26 Der Zeuge S.. hat bekundet, dass er, einem Angebot des Vorstandmitglieds der Beklagten B.. folgend, für die Beklagte im Zeitraum von Anfang 1999 bis Mitte Mai 2000 in Hamburg Beratungsgespräche geführt habe, die alle inhaltlich ähnlich abgelaufen seien. In diesen Gesprächen habe er den Anlegern auf Nachfrage erklärt, dass diese binnen drei Monaten nach vorheriger schriftlicher Anzeige ihr Geld zurück bekommen könnten. Auf Nachfrage hat der Zeuge S.. auch bestätigt, von der Beklagten u.a. Kataloge sowie auch Visitenkarten mit dem Namen der Beklagten erhalten zu haben.
27 Das Gericht hat bei der Würdigung der Aussage des Zeugen S.. unter Zugrundelegung der Nullhypothese der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 2746) nach Kriterien gesucht, die dafür sprechen, dass die Aussage des Zeugen der Wahrheit entspricht (sogenannte Glaubhaftigkeitsmerkmale). Bei Anlegung dieses Maßstabes hat die Kammer die Überzeugung gewinnen können, dass der von dem Zeugen geschilderte Sachverhalt wahr ist. Die Angaben des Zeugen waren schlüssig, in sich widerspruchsfrei und sowohl bezüglich des Rand- als auch des Kerngeschehens in einheitlichem Sprachfluss gehalten. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen spricht die Konstanz seiner Aussage in diesem Verfahren im Verhältnis zu anderen Verfahren. Der Zeuge hat ähnliche Angaben in dem Verfahren Landgericht Hamburg 325 O 235/06 (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008, vom Kläger eingereicht) gemacht. Auch die Konstanz seiner Angaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren spricht für die Wiedergabe eines wirklich erlebten Geschehens. Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen S.. auch, dass er durchaus erinnerungskritisch war, in dem er eingeräumt hat, sich an die Einzelheiten einzelner Gespräche, die zum Zeitpunkt seiner Aussagen jeweils mehr als 8 Jahre zurücklagen, nicht mehr erinnern zu können.
28 Die Aussagen des Zeugen waren auch objektiv unwahr.
29 Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Möglichkeit der Rücknahme der Aktien durch die Beklagte, welches erstmals nach der durchgeführten Beweisaufnahme erfolgt ist, verspätet ist. Denn es ist nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat unter Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften vorgetragen, dass eine Rücknahme der Aktien sowohl nach türkischem als auch nach luxemburgischen Recht ausgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund genügt die schlichte Behauptung des Gegenteils durch die Beklagte nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 27. Oktober 2011. Das Kammergericht hat sich in dieser Entscheidung mit dieser Frage überhaupt nicht befasst. Soweit die Beklagte möglicherweise die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Hinweisbeschluss vom 27. September 2011 in Bezug nehmen wollte, folgt auch hieraus nichts anderes. Denn auch nach den dortigen Ausführungen ist nach luxemburgischen Recht der Rückerwerb eigener Aktien nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Beklagte nicht dargetan; zu der Rechtslage nach türkischem Recht hat die Beklagte überhaupt keine Stellung genommen.
30 Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Dortmund in dem Urteil vom 11. Januar 2012, Aktenzeichen 3 O 614/10 (vom Kläger eingereicht; der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war an dem Verfahren beteiligt) Bezug genommen.
31 Da sowohl nach türkischem als auch nach luxemburgischen Recht die Rücknahme der Aktien ausgeschlossen war, war die Erklärung des Zeugen S.., dass die Anleger binnen drei Monaten nach vorheriger schriftlicher Anzeige ihr Geld zurück bekommen könnten, somit objektiv unwahr.
32 Dass die Beklagte sich in der ersten Zeit offenbar an diese rechtlichen Vorgaben nicht gehalten hat bzw. die Aktien rückzahlungswilliger Anleger hat durch eine andere Firma aufkaufen lassen, ändert nichts daran, dass die Anleger und so auch der Kläger entgegen der ihm gemachten Zusage keinen Anspruch auf Rücknahme der Aktien hatte.
33 Durch diese falsche Behauptung wurde bei dem Kläger ein entsprechender Irrtum hinsichtlich der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals erregt. Dieser Irrtum war für die Vermögensverfügung des Klägers auch kausal. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen eine Anlage vorzeitig verkauft werden kann, ist für den Anlageentschluss des durchschnittlichen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung.
34 Dabei kann auch dahinstehen, ob der Zeuge S.. Kenntnis davon hatte, dass die von ihm gemachten Angaben bezüglich der Rückforderbarkeit des Anlagebetrages mit der Rechtswirklichkeit nicht in Einklang standen. Denn bei fehlender Kenntnis und damit fehlendem Vorsatz ist er jedenfalls als vorsatzloses Werkzeug der Beklagten anzusehen.
35 Die Beklagte muss sich die verübte Täuschung gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.
36 Denn nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das seinerzeitige Vorstandsmitglied der Beklagten H..B.., welcher zugleich Vorstand der K.. Holdings S.A. war, den Inhalt der Angaben, welche u.a. der Zeuge S.. gegenüber dem Kläger gemacht hat, konkret beeinflusst hat. Der Zeuge S.. hat, wie bereits oben dargelegt, bekundet, dass er von der Beklagten u.a. Kataloge und Visitenkarten erhalten habe. Der Zeuge hat hierbei auf Vorhalt seine Angaben in dem Verfahren 325 O 235/06 bestätigt. Das Gericht kann diese Angaben im Wege des Urkundenbeweises verwerten.
37 In dem Verfahren 325 O 235/06 hat der Zeuge geschildert, dass ihm die Modalitäten der Rückzahlbarkeit und Kündbarkeit der Anlage, namentlich die Rückzahlung binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Kündigung, von M..D.. und M..C.., dem Leiter der für die Anteilseigner zuständigen Abteilung in der Unternehmenszentrale in der T.. und dessen Stellvertreter, aufgegeben worden seien. Diesen wiederum seien die Rückzahlungsmodalitäten von H..B.., dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, genannt worden. Die Rückzahlungen seien sodann auch, entsprechend der insoweit erfolgten Anweisungen, über die Beklagte abgewickelt worden.
38 Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Inhalt des von der Klägerseite eingereichten Schreibens (unnummeriert, nach Anlage K1) des H..B.., in welchem u.a. ausgeführt ist, dass die Rückzahlungsfrist nunmehr drei Monate betrage, jedoch in dringenden Fällen – d.h. wenn ein Anleger das Geld dringend benötige – die Rückzahlung sofort erfolge. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen S.. bestätigt die Beklagte im Übrigen letztlich selbst, in dem sie vorträgt, dass Rückzahlungen an die Anleger über ein Jahrzehnt hinweg erfolgt seien.
39 Damit steht fest, dass die Organe der Beklagten wussten und ebenso veranlassten, dass die Anleger tatsächlich darüber getäuscht wurden, dass ihnen rechtlich kein Rückzahlungsanspruch zugestanden hat, um Interessenten wie den Kläger dazu zu bewegen, die streitgegenständliche Kapitalanlage zu tätigen. Da ihnen gleichzeitig zumindest im Rahmen des erforderlichen, aber auch ausreichenden, sachgedanklichen Mitbewusstseins bekannt sein musste, dass Einlagen an Aktionäre nach den rechtlichen Gegebenheiten jedenfalls nicht ohne Weiteres zurück gezahlt werden dürfen, haben sie eine Schädigung der Anleger und damit auch des Klägers jedenfalls billigend in Kauf genommen.
40 Aus welchen Gründen nun aus der Sicht der Beklagten, die hierfür sog. externe Faktoren nämlich das massenweise Rückzahlungsverlangen verantwortlich macht, die Rückzahlungen nicht mehr möglich gewesen sind, ist insoweit nicht erheblich; denn schon aus den zuvor genannten Gründen hätten diese Zusagen redlicherweise nicht gemacht werden dürfen. Selbst wenn bei Zeichnung noch genügend Mittel vorhanden waren, um Rückgabeverlangen nachzukommen, so stellt sich eine entsprechende Zusage für die Zukunft dennoch als gewissenlos und damit sittenwidrig dar, weil sich die Verantwortlichen dadurch den wirtschaftlichen Risiken bewusst verschlossen hätten. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Essen in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2011 (2 O 282/10) sowie des OLG Hamm vom 23. März 2009 (8 U 242/07), denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen.
41 Das Verhalten ihrer Organe ist dabei nicht lediglich der K.. Holdings S.A. zuzurechnen, sondern ebenso der Beklagten. Beiden Gesellschaften stand H..B.. vor. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung mit der K.. Holdings S.A. hatte die Beklagte auch ein erhebliches Interesse daran, dass dieser Gesellschaft aufgrund der unzutreffenden vertriebsfördernden Erklärungen Kapital zugeführt wird. Im Übrigen ist auch in der Außendarstellung nach den hier im Wege des Urkundsbeweis verwerteten Bekundungen des Zeugen S.. in dem Verfahren 325 O 235/06 nicht zwischen den einzelnen Unternehmen der K..-Gruppe unterschieden worden. Auch hieraus folgt, dass das Handeln des Vorstands B.. nicht isoliert lediglich einer Gesellschaft zugerechnet werden kann, sondern gleichermaßen als Handeln in seiner Eigenschaft als Organ sowohl für die Beklagte als auch die K.. Holdings S.A. angesehen werden kann.
42 Durch die objektiv und auch subjektiv bewusst falschen Angaben hat der Kläger einen Schaden in Höhe des Anlagebetrages erlitten. Denn der Kläger hätte diese Anlage nicht getätigt, wenn ihm die falschen Zusagen nicht gemacht worden wären und die Beklagte weigert sich darüber hinaus bis heute, den Anlagebetrag zurückzuzahlen. Schließlich sind die erworbenen Anteilsscheine so gut wie wertlos. Der Schaden liegt bereits darin, dass der Kläger mangels rechtlicher Grundlage ein Rückzahlungs- und Rückgabeverlangen nicht realisieren kann und dass es – wovon auszugehen ist - für die Anteilsscheine keinen offenen Markt gibt. Die Beklagte hat selbst insoweit nichts vorgetragen, was diese Annahme entkräften könnte.
43 Der aus §§ 823 II BGB, 263 StGB begründete Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Einschlägig sind insoweit bis zum 1.1.2002 § 852 BGB a.F. und für die Zeit danach gemäß Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 195, 199 BGB, die jeweils eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen.
44 Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger bis zum 31.12.2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31.12.2004 von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Kläger selbst hat angegeben, das Geld erst 2008 vergeblich heraus verlangt zu haben, so dass er frühestens zu dem Zeitpunkt in Kenntnis der maßgeblichen Umstände gewesen wäre, so dass die Verjährung durch Klagerhebung ebenfalls im Jahre 2008 rechtzeitig gehemmt worden ist. Dass die Zustellung wiederholte werden musste, weil auf die mit Verfügung vom 3. Februar 2009 eingeleitete diplomatische Zustellung keine Rückmeldung aus der T.. erfolgt ist, ist nicht dem Kläger anzulasten.
45 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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