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415 HKO 128/13•LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, 2013-09-26, 415 HKO 128/13
415 HKO 128/13Tribunal Cantonal26 de set. de 2013
Entscheidungsdatum: 2013-09-26
Aktenzeichen: 415 HKO 128/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0926.415HKO128.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 07.08.2013, Az. 13-9780257-0-8 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Der Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten am 08.08.2013 zugestellt worden. Am 23.08.2013 hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
2 Der Einspruch ist unzulässig und daher gem. §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 22.08.2013 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
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