VG Hamburg 15. Kammer, 2013-12-19, 15 E 4259/13

15 E 4259/13Tribunal Administrativo / Chamber 1519 de dez. de 2013

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Regest

Keine Erteilung eines vorläufigen Seediensttauglichkeitszeugnisses für Kapitän mit Stoffwechsel- und Herzerkrankung.(Rn.17) (Rn.22)

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VG Hamburg 15. Kammer — 15 E 4259/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: 15 E 4259/13

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:1219.15E4259.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 Abs 1 SeeArbG, § 11 S 2 SeeArbG, § 2 Abs 1 S 2 SeeDTauglV, § 123 VwGO

Leitsatz

Keine Erteilung eines vorläufigen Seediensttauglichkeitszeugnisses für Kapitän mit Stoffwechsel- und Herzerkrankung.(Rn.17) (Rn.22)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilverfahrens die vorläufige Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses.

2 Der am ... Juni 1951 geborene Antragsteller ist Kapitän. Er unterzog sich seit den neunziger Jahren regelmäßig Dienstfähigkeitsuntersuchungen. Im Dezember 2003 befand ihn die Antragsgegnerin erstmals aus dem Grunde für dienstunfähig, weil er Marcumar bei rezidivem Vorhofflimmern einnehme. Nachdem der Antragsteller eine fachärztliche Stellungnahme des Kardiologen Dr. ... vom 17. Dezember 2003 vorgelegt hatte, wonach das Risiko einer Antikoagulation bei ihm ausgeglichen sei, setzte er die Einnahme des Medikaments Marcumar ab. In der Folgezeit wurde er jeweils vorübergehend für ein Jahr für seediensttauglich befunden. Im Sommer 2007 wurde der Antragsteller wegen Vorhofflatterns stationär im Klinikum O. aufgenommen. Dort wurde nach dem Bericht des Klinikums O. vom 24. August 2007 eine Ablation des rechtsaterialen Isthmus vorgenommen. Anschließend nahm er auf ärztliche Empfehlung hin vorübergehend erneut Marcumar ein. Nachdem er die Einnahme des Medikaments im Oktober 2007 abgesetzt hatte, stellte der seeärztliche Dienst ihm jeweils befristet für ein Jahr bis Dezember 2012 Seediensttauglichkeitszeugnisse aus.

3 Bei der nachfolgenden Untersuchung am 8. November 2012 wurde der Antragsteller indes erneut für seedienstuntauglich befunden. Im Rahmen der Untersuchung legte er eine ärztliche Stellungnahme des Kardiologen Dr. T... vom 2. November 2012 vor, wonach er erneut unter anhaltendem Vorhofflimmern leide und eine Umstellung auf Marcumar für notwendig erachtet werde. Der seeärztliche Dienst hielt den Antragsteller daraufhin nicht mehr für seediensttauglich weil das Risiko einer Tachyarrhythmia absoluta bestehe, er massiv Nikotin konsumiere (60 Zigaretten pro Tag) unter Adipositas sowie Diabetes Mellitus Typ II und Bluthochdruck leide. Es bestehe ein kardiovaskuläres Risiko.

4 Der Antragsteller beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme des Herz- und Gefäßzentrums am Krankenhaus N. B. in G. vom 4. Dezember 2012 eine Entscheidung der Antragsgegnerin, weil sich seine Herzwerte verbessert hätten, er seinen Nikotinkonsum erheblich reduziert und er abgenommen habe. Mit Bescheid vom 13. Januar 2013 entschied die Antragsgegnerin, dass er weiterhin nicht seediensttauglich sei. Er leide nach dem Bericht vom 4. Dezember 2012 unter einer koronaren Herzerkrankung (Zweigefäßerkrankung), unter einer Herzrhythmusstörung und Diabetes Mellitus Typ II. Damit sei er an Bord erhöht gefährdet und nach den Ziffern 15 (Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkungen der Leistungs- und Regulationsfähigkeit) und 6 (Stoffwechselkrankheiten) seedienstunfähig. Seine Gefährdung könne er nicht durch sein Lebensalter, seine Berufserfahrung und seine Tätigkeit ausgleichen.

5 Hiergegen legte der Antragsteller am 21. Januar 2013 Widerspruch ein: Die Erkrankungen, wegen derer er jetzt für seedienstuntauglich befunden worden sei, habe er bereits seit Jahren, ohne dass die Antragsgegnerin ihn deswegen in der Vergangenheit für seedienstuntauglich gehalten habe. Außerdem macht er unter Vorlage eines EKGs vom 15. Januar 2013 und eines Laborblattes der Internistin Dr. R... vom 17. Januar 2013 geltend, derzeit nicht an den Erkrankungen zu leiden. Insbesondere sei sein Zuckerwert so gut wie lange nicht mehr.

6 Nachdem die Antragsgegnerin eine Stellungnahme durch den seeärztlichen Dienst vom 23. Januar 2013 eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Antragsteller leide unter den Erkrankungen Vorhofflimmern, Bluthochdruck, Diabetes Mellitus Typ II, Adipositas und Belastungsdyspnoe. Außerdem weise er einen schädlichen Nikotinkonsum auf. Das vom Antragsteller eingereichte EKG weise ferner durchaus ein Vorhofflimmern aus. Dass Herzrhythmusstörungen aufträten, werde auch durch den Bericht vom 4. Dezember 2012 bestätigt. Nach den vom Antragsteller eingereichten Laborwerten habe er überdies fortan deutlich erhöhte Glukose und HbA1c-Werte. Bisher seien seine Erkrankungen insoweit berücksichtigt worden, dass ihm in der zeitlichen Gültigkeit deutlich eingeschränkte Seedienstzeugnisse erteilt worden seien. Die bestehenden Erkrankungen hätten sich nun aber verschlimmert, so dass aus ärztlicher Sicht auch die Erteilung eines nur kurzzeitig ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisses nicht mehr in Betracht komme. Er habe ein hohes Risiko für das Auftreten von Herzinfarkten sowie ein Schlaganfallrisiko, welches unbedingt eine adäquate Blutverdünnung erfordere. Die Herzrhythmusstörung rufe ferner die Gefahr hämodynamischer Folgen mit Schwäche, Schwindel und Bewusstlosigkeiten hervor. Angesichts der hohen Verantwortung, die ein Kapitän trage, und der aufgrund der bestehenden Erkrankungen hervorgerufenen Gefährdung seiner Person und der Schiffssicherheit könne die Seediensttauglichkeit nicht mehr bejaht werden. Auch ein halbjähriges Untersuchungsintervall könne diese Gefährdungen nicht ausräumen. Schließlich führe die Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, des Lebensalters und der bisherigen Tätigkeit nicht zu einer anderen Bewertung.

7 Hiergegen hat der Antragsteller am 5. August 2013 Klage erhoben und am 10. Oktober 2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht: Sollte der Antrag nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft sein, liege ein Anordnungsgrund vor. Ihm sei zwischenzeitlich gekündigt worden; dies sei Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens am Arbeitsgericht Lingen. Selbst wenn er in der Hauptsache gewinnen sollte, würde er voraussichtlich kein neues Beschäftigungsverhältnis finden. Wenn er kein Seediensttauglichkeitszeugnis erhalte, könne er nicht mehr vermittelt werden. Das Risiko der Antragsgegnerin sei demgegenüber als gering zu erachten, da sie die Möglichkeit habe, ihm ein mit der Auflage versehenes Zeugnis zu erteilen, dass sein Seedienst auf eigenes Risiko geschehe oder dass er nur auf Kleine Fahrt fahren dürfe. Er habe am 14. Mai, 14. Juni und 7. August 2013 EKGs anfertigen lassen, nach welchen ein normaler Rhythmus festgestellt worden sei. Auch ein am 13. September 2013 durchgeführter Belastungstest sei unauffällig gewesen. Die dem Befundbericht der Facharztpraxis für Laboratoriumsmedizin S... vom 13. August 2013 und der Bescheinigung des Internisten Dr. K... vom 26. November 2013 zugrundeliegenden Werte wiesen ebenfalls keine Auffälligkeiten auf. Seinem Schlaganfallrisiko begegne er mit der Einnahme des Blutverdünners Xarelto, dessen Nebenwirkungsrisiko der Blutung nach der Stellungnahme des Internisten Dr. K... vom 16. September 2013 tendenziell geringer sei, als das unter einer Therapie mit Marcumar. Der Antragsteller legte ferner eine Stellungnahme des Kardiologen Dr. M... vom 29. November 2013 vor, wonach unter anderem kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz bis zur 125-Watt-Stufe vorliege, die Fortführung der Medikation sowie die Gewichtsabnahme und der Nikotinverzicht angeraten werde. Der Antragsteller macht geltend, sein Gewicht um 10 kg reduziert und das Rauchen nahezu aufgegeben zu haben. Diese Veränderungen müssten berücksichtigt werden, zumal auch bei ausländischen Seeleuten nur der gegenwärtige Gesundheitszustand begutachtet werde. Im Übrigen müsse sich immer ein Wachmann mit auf der Brücke aufhalten und es finde alle sechs Monate eine Portstate Control statt. Ferner müsse alle 2-3 Minuten ein sogenannter „Totmann-Alarm“ quittiert werden, ansonsten werde ein Generalarm ausgelöst, bei dem die Maschinen automatisch stoppten.

8 Der Antragsteller beantragt,

9 die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller zum VG Hamburg – 15 K 3052/13 – erhobenen Klage anzuordnen.

10 Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich der Antrag,

11 den Antrag anzulehnen.

12 Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, da der Antragsteller in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben habe. Zur Sache wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie an, die vom Antragsteller vorgelegten Atteste seien bereits nicht aussagekräftig, weil sie von einem Internisten und nicht von einem Kardiologen erstellt worden seien. Aus dem Ergebnis der EKGs, Reha-Sport und Gewichtsabnahme lasse sich noch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten. Das Medikament Xarelto könne ebenso wie Marcumar zu spontanen inneren oder äußeren Blutungen führen, die sofort einer ärztlichen Behandlung bedürften. Dies sei bei Seereisen nicht gewährleistet. Die Portstate Control werde nur bei fremdflaggigen Schiffen in dem beschriebenen Zeitraum durchgeführt, bei deutschen betrüge das Zeitfenster im günstigsten Fall 36 Monate.

II.

13 Der Antrag, der dem Wortlaut nach auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner auf die Ausstellung einer Seedienstzeugnisses gerichteten Klage zielt, ist gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Ausstellung eines Seedienstzeugnisses begehrt (vgl. zur Ausstellung eines vorläufigen Seedienstzeugnisses OVG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2010, 1 Bs 146/10, juris Rn. 3) . Sein Rechtsschutzziel, vorläufig als seediensttauglich erachtet zu werden, um weiter als Kapitän zur See fahren zu können, kann der Antragsteller mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erreichen. Denn selbst wenn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 angeordnet würde, berechtigte dies den Antragsteller nicht, seine Beschäftigung auf See fortzuführen.

III.

14 Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

15 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

16 Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offen einzustufen (1.). Die deshalb anzustellende Folgenabwägung führt nicht zur Gewährung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes (2.).

17 1. Ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, ein vorläufiges Seediensttauglichkeitszeugnis von der Antragsgegnerin ausgestellt zu bekommen, ist nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage als offen anzusehen. Nach § 11 Satz 1 des am 1. August 2013 (in den streitgegenständlichen Vorschriften ohne Übergangsvorschriften) in Kraft getretenen Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) darf als Besatzungsmitglied nur tätig sein, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich (seediensttauglich) ist. Die Seediensttauglichkeit hat ein Besatzungsmitglied nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Wird das Seediensttauglichkeitszeugnis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt, so überprüft die Antragsgegnerin auf Antrag die Feststellung des zugelassenen Arztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes und stellt ein Seediensttauglichkeitszeugnis aus, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Person seediensttauglich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und § 11 Satz 2 SeeArbG i.V.m. §§ 1 ff. der Verordnung über die Seediensttauglichkeit [SeeDTauglV]). Seediensttauglich ist nach § 11 Satz 2 SeeArbG, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SeeDTauglV ist insbesondere seedienstuntauglich, wer infolge einer in der Anlage 1 bezeichneten Erkrankungen, gesundheitlichen Schäden und Schwächen den Anforderungen seines Dienstzweiges nicht gewachsen ist oder andere Personen an Bord gefährdet. Stellt der Arzt bei der Nachuntersuchung von Kapitänen gesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der Anlage 1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl die Seediensttauglichkeit feststellen, wenn unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfahrung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu befürchten ist, dass er oder andere Personen an Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet werden (§ 2 Abs. 2 SeeDTauglV).Die nach §§ 13 und 11 SeeArbG i.V.m. den Vorschriften der SeeDTauglV ergangene Entscheidung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.04.1985, OVG Bf III 194/82, Leitsatz in juris , und zu § 2 Abs. 2 SeeDTauglV OVG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2010, 1 Bs 146/10, juris Rn. 5 ff.).

18 Vorliegend ist nach dem Stand des Eilverfahrens offen, ob der Antragsteller nach diesem Maßstab als seediensttauglich einzustufen ist. Zwar unterfallen die Erkrankungen des Antragstellers den Ziffern 6 (Stoffwechselerkrankungen, insbesondere Zuckerkrankheit) und 15 (Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkungen der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 SeeDTauglV. Ihre – hier streitigen – konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers und damit auf seine Seediensttauglichkeit können vom Gericht ohne ärztlichen Sachverstand jedoch nicht hinreichend zuverlässig eingeschätzt werden.

19 Zwar dürfte die Diabeteserkrankung gegenwärtig wohl keine Personengefährdung oder eine Gefährdung der Schiffssicherheit auslösen. So behandelt er diese mit dem Medikament Janumet 50/1000mg und seine Glukose und HbA1c-Werte haben sich nach neueren Untersuchungen deutlich verbessert. Dass dennoch ein Unterzuckerungsrisiko bestünde oder andere Sicherheitsrisiken mit der Erkrankung einhergingen, ist aufgrund des vorliegenden Tatsachenmaterials nicht ersichtlich. Auch die Stellungnahme des seeärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2013 enthält insoweit keine detaillierten Ausführungen. Indes dürfte in der Hauptsache durch medizinisches Sachverständigengutachten die Gefährdungslage hinsichtlich der Herzerkrankungen des Antragstellers und insbesondere des Herzinfarkt- und Schlaganfallrisikos zu klären sein. Das Gericht kann dem Antragsteller insoweit nicht in seinem Vortrag folgen, die von der Antragsgegnerin angenommenen Erkrankungen lägen nicht mehr vor. Selbst wenn einige der vorgelegten EKGs kein Vorhofflimmern ausweisen, dürfte dies nichts an dem Umstand ändern, dass der Antragsteller an paroxysmalem Vorhofflimmern leidet, weil Kennzeichen gerade dieser Art des Vorhofflimmerns ist, dass es nur vorübergehend auftritt. Das (auch nach der deutlichen Gewichtsabnahme noch bestehende) erhebliche Übergewicht, die Diabeteserkrankung und der Umstand, dass der Antragsteller offenbar das Rauchen zwar reduziert, aber noch nicht aufgegeben hat, dürften ferner weiterhin ein erhöhtes Herzinfarktrisiko begründen. Dahingehend dürfte auch die ärztliche Stellungnahme des Kardiologen Dr. M... vom 29. November 2013 zu verstehen sein, wonach eine Fortsetzung der Gewichtsreduktion und ein Nikotinverzicht zu empfehlen seien. Immerhin wirkt der Antragsteller dem mit dem Vorhofflimmern verbundenen Schlaganfallrisiko mit der Einnahme des Blutverdünners Xarelto entgegen. Inwieweit die Rhythmusstörung trotz der Medikation die Gefahr hämodynamischer Folgen wie Schwindel, Schwäche und Bewusstlosigkeit bzw. Herzschwäche mit schwerer Luftnot, Kreislaufdepression und myokardiale Ischämie auslöst und wie hoch das Risiko des Eintretens dieser Folgen im Fall des Antragstellers ist, ist nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen sicher feststellbar. Auch die Frage, ob die Einnahme des neuartigen Medikaments Xarelto wegen der damit verbundenen Nebenwirkungen bereits die Seediensttauglichkeit ausschließt, ist nicht ohne medizinischen Sachverstand zu beurteilen. Zwar sind der Packungsbeilage Angaben zu den Nebenwirkungen zu entnehmen. Danach treten Blutungen gelegentlich, also bei weniger als 1 von 100, aber mehr als 1 von 1000 Behandelten auf, soweit es unter anderem Blutungen in das Gehirn oder innerhalb des Schädels oder Blutungen aus der Haut betrifft. Blutungen in den Magen- oder Darm oder den Urogenitalbereich bzw. Nasenbluten, Zahnfleischbluten, Blutungen in ein Auge oder ein Gewebe, Schmerzen in den Gliedmaßen sowie verminderte Leistungsfähigkeit (Schwäche, Müdigkeit), Schwindel und Ohnmacht werden sogar als häufige Nebenwirkungen aufgeführt, die weniger als 1 von 10, aber mehr als 1 von 100 Behandelten betreffen. Wie dies im konkreten Fall des Antragstellers aussieht, welche Auswirkungen diese Blutungen auf den Allgemeinzustand des Antragstellers haben, ob etwaige Blutungen infolge des Gerinnungshemmers voraussichtlich ein umgehendes ärztliches Eingreifen erfordern und welche Folgen eintreten würden, wenn sofortige ärztliche Hilfe nicht erreichbar wäre, lässt sich ohne medizinischen Sachverstand indes nicht beurteilen. Vor diesem Hintergrund dürfte, um die Gefährdungslage im Lichte der Seediensttauglichkeit beurteilen zu können, in der Hauptsache auch insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen sein.

20 2. Ist eine weitergehende Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht möglich und der Ausgang des Klageverfahrens – wie hier – als offen einzustufen, ist eine Eilentscheidung aufgrund einer Folgenabwägung geboten. Dabei darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können*(BVerfG, Beschl. v. 25.02.2009, 1 BvR 120/09, juris Rn. 11, Beschl. v. 31.03.2004, 1 BvR 356/04, juris Rn. 19; Beschl. v. 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, juris Rn. 7 ff.)* . Abzuwägen sind hiernach die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antragsteller aber seediensttauglich wäre und ein Seediensttauglichkeitszeugnis beanspruchen dürfte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, obwohl der Antragsteller nicht seediensttauglich ist und ihm kein Seediensttauglichkeitszeugnis erteilt werden dürfte.

21 Diese Abwägung führt dazu, dass dem Antragsteller der beantragte einstweilige Rechtsschutz nicht zu gewähren ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Versagung des Seediensttauglichkeitszeugnisses für ihn einen erheblichen Eingriff in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Der Antragsteller hat den Beruf eines Kapitäns auf Kauffahrteischiffen bereits seit Jahrzehnten ausgeübt. Ohne Seediensttauglichkeitszeugnis kann er in diesem Beruf nicht tätig sein. Dem Antragsteller ist mittlerweile von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung ist durch das Arbeitsgericht Lingen zwar bisher nicht entschieden worden. Es ist aber davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls dann keinen Bestand behält, wenn der Antragsteller nicht alsbald wieder ein Seediensttauglichkeitszeugnis vorweisen kann. Stellte sich im Hauptsachverfahren heraus, dass er ein Seediensttauglichkeitszeugnis beanspruchen kann, dürfte er angesichts seines Alters von schon 62 Jahren voraussichtlich nur geringe Chancen haben, seinen Beruf bis zur Altersgrenze noch einmal ausüben zu können.

22 Auf der anderen Seite wiegt das öffentliche Interesse an der körperlichen Unversehrtheit der Besatzungsmitglieder und anderer Personen sowie an der Sicherheit des Schiffsverkehrs schwer. Dem Antragsteller obliegt insoweit als Kapitän eine erhebliche Verantwortung. Die nautische sowie administrative Führung des Schiffes ist ihm übertragen und die Besatzungsmitglieder – auf dem Motorschiff T... ist eine Mindestbesatzung von sieben Personen vorgesehen – sind ihm anvertraut. Damit nimmt er eine herausragende Stellung an Bord ein. Die Unversehrtheit der Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit sind daher in einem besonders hohen Maße gefährdet, wenn der Antragsteller in seiner Funktion als Kapitän aufgrund einer Erkrankung ausfällt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass auf See das Fehlen ärztlicher Hilfe die Folgen auch an sich leichterer und gut behandelbarer Erkrankungen erheblich steigern kann. Im Falle des Antragstellers drohen darüber hinaus nicht nur verhältnismäßig geringe gesundheitliche Folgen, sondern auch solche, die zum Tode des Antragstellers oder jedenfalls zu seinem vorübergehenden Totalausfall führen. Ein möglicher Herzinfarkt oder eine etwaige Bewusstlosigkeit des Antragstellers könnten – anders als manch andere körperliche Einschränkung – auch nicht durch die langjährige Erfahrung des Antragstellers ausgeglichen werden. Derartige Risiken, die sich plötzlich und unvorhergesehen realisieren können, dürften voraussichtlich ferner nicht durch künftige Untersuchungen oder Kontrollen (z.B. ein „Portstate Control“) in relevanter Weise minimiert werden können.

23 Einem spontanen Ausfall des Antragstellers bei der Führung des Schiffs könnte zwar durch einen Maschinenstopp begegnet werden. Auch wäre das Schiff in einem solchen Fall nicht führungslos. Denn nach dem Schiffsbesatzungszeugnis vom 12. Dezember 2011 ist neben dem Antragsteller ein Erster Offizier an Bord, welcher – wie die Antragsgegnerin anführt – zwar kein Kapitän ist, aber über nautische Kenntnisse und die Befähigung verfügt und ihn bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung vertritt (vgl. § 5 Abs. 3 SeeArbG). Allerdings müsste das Schiff durch ihn vorübergehend ohne Wachgänger gesteuert werden, wenn der erste Offizier, weil er den Kapitän vertritt, für diese Aufgabe ausfällt. Außerdem ist nicht gewährleistet, dass der Erste Offizier über die Erfahrungen des Antragstellers verfügt. Etwaige Erfahrungsdefizite können zwar im Regelfall dadurch ausgeglichen werden, dass andere Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, beispielsweise Lotsen, auf das Schiff gelangen können, um dem Ersten Offizier bei der weiteren Führung des Schiffes, insbesondere beim Einlaufen in einen Hafen, zur Seite zu stehen. Insoweit unterscheidet sich die Situation der Führung eines Seeschiffes erheblich von der Führung eines Flugzeugs. Wenn der Antragsteller indes auf hoher See ausfiele und der Erste Offizier das Schiff über einen langen Zeitraum steuern müsste, ohne dass Personen zu seiner Ablösung zur Verfügung stünden oder wenn die Wetterverhältnisse es nicht erlauben, Hilfe zur Steuerung des Schiffes an Bord zu bringen, birgt dies eine extrem hohe Gefahr für die Unversehrtheit der Besatzung, die Schiffssicherheit und letztlich auch das wirtschaftliche Interesse des Reeders. Allein der Umstand, dass der Erste Offizier in einem solchen Fall auf sich allein gestellt ist und keine Möglichkeit des Ausruhens und der Erholung mehr hat, gefährdet die Schiffssicherheit. Auch muss ein Schiffsführer oftmals in Sekunden entscheiden, wie mit unvorhergesehenen Situationen an Bord umgegangen werden soll. Fiele der Antragsteller in einer solchen Situation plötzlich aus, wäre der Erste Offizier nicht nur durch die Übernahme der Schiffsführung gefordert; hinzu käme der erhebliche Stress, den etwaige Erste-Hilfe-Maßnahmen auf See und die Sorge um den Gesundheitszustand des Antragstellers bereiten würden. Eine gefährliche Überforderung des Ersten Offiziers ist deshalb nicht unwahrscheinlich.

24 Vor diesem Hintergrund wiegen die Folgen eines vorübergehend zu Unrecht erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses trotz der intensiven Grundrechtsbeeinträchtigung des Antragstellers schwerer als diejenigen, die eintreten würden, wenn dem Antragsteller zu Unrecht ein vorläufiges Seedienstzeugnis vorenthalten würde.

IV.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Für den Streitwert einer Entscheidung über die Seediensttauglichkeit orientiert sich die Kammer für Hauptsacheverfahren an dem in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für Berufsberechtigungen (Ziff. 14.1), berufseröffnende Prüfungen (Ziff. 36.3), Taxigenehmigungen (Ziff. 47.4) und Gewerbeuntersagungen (Ziff. 54.2.1) vorgeschlagenen Wert von 15.000 Euro (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2010, 1 Bs 146/10, juris Rn. 9 ). Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung ist eine Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte geboten.

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