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9 U 108/13•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, 2013-12-17, 9 U 108/13
9 U 108/13Tribunal Superior / Civil Chamber 917 de dez. de 2013
1. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Buchst. a, Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 hat eine private Krankenversicherung die Aufwendungen ihres Versicherungsnehmers für seine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit zu ersetzen. Das bezieht sich jedoch nur auf die Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind.(Rn.34) 2. Hat es ein Krankenhausträger versäumt, für eine neue Behandlungsmethode (hier: Schwerionenbestrahlung für Krebspatienten) ein gesondertes Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG zu vereinbaren, so kann er seinen Zahlungsanspruch nicht auf anderweitige Vereinbarungen stützen.(Rn.35) 3. Das Krankenhaus kann sich insbesondere nicht auf privatrechtliche Vereinbarungen berufen, da die Entgeltvereinbarung durch die Pflegesatzparteien zivilrechtsgestaltende Wirkung hat; abweichende Vereinbarungen wären wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nach § 134 BGB nichtig.(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 26. Juni 2013, 314 O 190/11
Entscheidungsdatum: 2013-12-17
Aktenzeichen: 9 U 108/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2013:1217.9U108.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 2 KHEntgG, § 11 KHEntgG, § 134 BGB, § 1 Abs 1 S 3 Buchst a MB/KK 2009, § 1 Abs 2 S 1 MB/KK 2009
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Buchst. a, Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 hat eine private Krankenversicherung die Aufwendungen ihres Versicherungsnehmers für seine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit zu ersetzen. Das bezieht sich jedoch nur auf die Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind.(Rn.34)
Hat es ein Krankenhausträger versäumt, für eine neue Behandlungsmethode (hier: Schwerionenbestrahlung für Krebspatienten) ein gesondertes Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG zu vereinbaren, so kann er seinen Zahlungsanspruch nicht auf anderweitige Vereinbarungen stützen.(Rn.35)
Das Krankenhaus kann sich insbesondere nicht auf privatrechtliche Vereinbarungen berufen, da die Entgeltvereinbarung durch die Pflegesatzparteien zivilrechtsgestaltende Wirkung hat; abweichende Vereinbarungen wären wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nach § 134 BGB nichtig.(Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 26. Juni 2013, 314 O 190/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.06.2013, Az. 314 O 190/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
1 Der Kläger macht Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung geltend.
2 Der am ... 1940 geborene Kläger unterhält seit 1979 bei der Beklagten eine Versicherung der Kosten stationärer Krankenhausbehandlung im Tarif „SIV/2“, d.h. für 2-Bett-Zimmer und privatärztliche Wahlleistungen. Der Versicherungsschein liegt als Anlage K 1 vor, die AVB für den Tarif SIV als Anlage K 2 und die MB/KK 2009 als Anlage K 3.
3 Beim Kläger wurde im März 2010 ein Karzinom neuroendokrinen Ursprungs festgestellt. Dieses Karzinom war erheblich fortgeschritten und hatte insbesondere eine Nasennebenhöhle befallen und zur Lähmung eines Augenmuskels geführt. Nach einem am 3.3.2010 im UKE durchgeführten Versuch der operativen Verkleinerung der Geschwulst kam es zu gravierenden Komplikationen (Nachblutungen).
4 Der Kläger fasste daraufhin eine Behandlung im Hause der Streitverkündeten ins Auge. Dort war im November 2009 … Ionenstrahl-Therapiezentrum eröffnet worden (vgl. Anlage K 3). Es handelt sich dabei um die erste Schwerionen-Bestrahlungsanlage in Deutschland. Vergleichbare Zentren hatte es zuvor nur in den USA gegeben. Im Frühjahr 2010 war die Schwerionentherapie nicht in den Vorschriften der GOÄ erfasst und auch nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstäben (EBM) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die Streitverkündete schloss indessen betreffend diese Therapie einen Vertrag mit verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, die in der Anlage K 8, aufgeführt sind, u.a. mit der Barmer GEK, der DAK, der TK, der HEK, der KKH und der AOK Baden-Württemberg. Von diesem Vertrag betreffend die „Protonen- und Schwerionentherapie als ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b Abs.2 SGB V“ liegt lediglich Ziffer 6 der Anlage 2 (Vergütungsregelung) vor (vgl. Anlage K 11). Darin heißt es:
5 „Ist aus medizinischen Gründen während der Durchführung der Protonen-/Schwerionentherapie eine stationäre Unterbringung des Patienten im Universitätsklinikum H. erforderlich oder erfolgt die Protonen-/Schwerionentherapie ergänzend zu der stationären Behandlung im Universitätsklinikum, so fällt die Vergütung für die Protonen-/Schwerionentherapie zusätzlich zur regulären gesetzlichen Vergütung (G-DRG-Katalog und ggf. Zusatzentgelte) an, jedoch ohne Anteil Strahlentherapie, soweit dieser durch Protonen-/Schwerionentherapie abgedeckt ist. “
6 Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 1.5.2010 (Anlage B 3) unter Beifügung einer Bescheinigung der Streitverkündeten zur geplanten Behandlung des Klägers vom 21.4.2010 (Anlage K 5). Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 3.5.2010 (Anlage B 10) weitere Unterlagen an. Der Kläger wurde sodann vom 14.5. bis 11.6.2010 stationär bei der Streitverkündeten aufgenommen. Die dort vorgenommene Schwerionenbestrahlung war medizinisch notwendig, da insbesondere andere herkömmliche Krebstherapien nicht erfolgversprechend waren. Die Therapie war beim Kläger auch erfolgreich. Der Kläger kann wieder seinem Beruf nachgehen und Sport betreiben. Wegen des Entlassungsberichtes der Streitverkündeten vom 16.6.2010 wird auf die Anlage B 9 verwiesen.
7 Die Beklagte lehnte nach Erhalt eines Kostenübernahmeantrages der Streitverkündeten vom 20.5.2010 zunächst mit Schreiben vom 1.6.2010 (Anlage K 6) die Übernahme für die Kosten der Behandlung insgesamt ab und verwies zunächst darauf, dass eine ambulante Durchführung der Therapie ausreichend gewesen wäre, so dass die streitgegenständliche Versicherung betreffend stationäre Krankheitskosten nicht eingreife. Zwischen den Parteien ist indessen mittlerweile unstreitig, dass nicht nur die Behandlung als solche, sondern auch die stationäre Durchführung dieser Behandlung medizinisch notwendig war.
8 Demgemäß regulierte die Beklagte zwischenzeitlich auch in vollem Umfang die beiden folgenden Rechnungen der Streitverkündeten:
9 * Rechnung für stationäre Krankenhausbehandlung im UKH vom 18.6.2010 (Anlage B 10) über einen Gesamtbetrag von 10.856,17 EUR. Darin enthalten ist insbesondere ein Entgelt (DRG-Fallpauschale) „D10K15A Strahlentherapie bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten“ für den Zeitraum vom 14.5. bis 28.5.2010 i.H.v. 3.519,82 EUR sowie ein Entgelt 7110K15A „DRG-Zuschlag D10K15A Überschreitung obere Grenzverweildauer“ für 13 Tage à 548,12 EUR, mithin insgesamt 7.125,56 EUR. Die Streitverkündete zahlte der Beklagten im laufenden Verfahren 4.613,03 EUR zurück, wobei die Streitverkündete diesen Betrag durch die Herausnahme der Kosten für Prozeduren im Rahmen der Strahlentherapie ermittelte.
10 * Rechnung über wahlärztliche Leistungen des ärztlichen Direktors Prof. D. vom 30.9.2010 (Anlage B 23) über 10.918,01 EUR.
11 Die Beklagte erbrachte mithin bislang insgesamt Zahlungen i.H.v. 21.774,18 EUR.
12 Das UKH erteilte dem Kläger außerdem die allein streitgegenständliche Liquidation Nr. 03278/201009/00025 vom 30.9.2010 (Anlage K 7=Anlage B 11) über einen Gesamtbetrag von 25.350,00 EUR. Diese setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag von 19.500,00 EUR für „Grundleistung entsprechend der Vereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen für Kosten Infrastruktur, Sachkosten, Materialkosten etc.“ sowie 5.850,00 EUR mit der Anmerkung „Die Inbetriebnahmezeit in den ersten 24 Monaten bis zum Erreichen der vollen Bestrahlungskapazität wird entsprechend der Vereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen mit einem Aufschlag von 30 % berechnet. “
13 Der Kläger reichte diese Rechnung am 13.10.2010 bei der Beklagten ein. Diese lehnte mit Schreiben vom 21.10.2010 (Anlage B 12) eine Erstattung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.11.2010 seines hiesigen Bevollmächtigten (Anlage B 13) forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages auf. Mit Schreiben vom 3.11.2010 (Anlage B 14) lehnte die Beklagte dies ab und verwies darauf, dass der vom UKH berechnete Betrag neben der Krankenhausrechnung nicht gesondert abrechenbar sei. Mit Schreiben vom 13.12.2010 (Anlage B 15) legte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten u.a. eine Stellungnahme der vom UKH beauftragten unimed Abrechnungsservice für Kliniken und Chefärzte GmbH vom 10.12.2010 vor, die darauf abstellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen für eine „reguläre Protonen-/Schwerionentherapie“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 19.500,00 EUR sowie für die ersten 24 Monate nach Inbetriebnahme des Therapiezentrums einen dreißigprozentigen Aufschlag, mithin 5.850,00 EUR, zahlen, so dass die Vergütung für die Schwerionentherapie insgesamt 25.350,00 EUR betrage. Die Parteien wechselten weitere Schriftsätze hinsichtlich der Kostentragungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte blieb indessen bei ihrer Ablehnung einer Kostenübernahme, und zwar auch nach Fristsetzung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 17.6.2011 (Anlage B 19= Anlage K 12) bis zum 5.7.2011.
14 Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte sei aufgrund ihres allgemeinen Leistungsversprechens aus § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 09 zur Erstattung des streitgegenständlichen Betrages verpflichtet. Es handele sich unstreitig um eine medizinisch notwendige Behandlung.
15 Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte sei auch zur Erstattung von Pauschalvergütungen verpflichtet. Die von der Streitverkündeten berechnete Vergütung sei angemessen und üblich. Die Vereinbarung der Streitverkündeten mit den GKV zeige die Angemessenheit und Üblichkeit des Kostenansatzes. Jedenfalls sei die Handhabung durch die namhaften gesetzlichen Krankenkassen, die den Vertrag mit der Streitverkündeten geschlossen hätten, analog heranzuziehen. Dieser Vertrag betreffe auch stationäre Behandlungen, wie sich aus dem vorgelegten Vertragsauszug unschwer ergebe. Die fragliche Therapie sei 2010 noch nicht in eine DRG-Fallpauschale eingearbeitet gewesen.
16 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
17 die Beklagte zu verurteilen,
18 1. an den Kläger € 25.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2011 zu zahlen; 2. an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.467,03 zu erstatten.
19 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei zur Erstattung des streitgegenständlichen Betrages nicht verpflichtet. Ihre vertragliche Erstattungspflicht beziehe sich nur auf diejenigen Aufwendungen, für welche ein wirksamer und fälliger Anspruch des Arztes oder Krankenhauses bestehe. Ein solcher Anspruch der Streitverkündeten bestehe hier indessen gerade nicht, da eine gesonderte Berechnung der Pauschale der Streitverkündeten nicht zustehe. Die Strahlenbehandlung des Klägers sei nach dem KHEntgG mit den bereits von der Beklagten erstatteten Entgelten abgegolten, da sie in eine Fallpauschale (OPS-Kode 8-52b) eingearbeitet worden sei, so dass es nicht angehe, die erbrachten Strahlentherapieleistungen aus der Pauschale herauszurechnen und stattdessen eine eigene Pauschale zu erheben.
22 Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Vereinbarung der Streitverkündeten mit den gesetzlichen Krankenkassen betreffe die ambulante Protonen-/Schwerionentherapie. Im Übrigen sei die Beklagte an die Vereinbarungen der gesetzlichen Krankenversicherungen ohnehin nicht gebunden. Schließlich zeige die Vereinbarung zwischen der Streitverkündeten und einigen gesetzlichen Kassen, dass es einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedurfte, da kraft Gesetzes eine solche Vergütung nicht vorgesehen war.
23 Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.6.2012 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zu der Behauptung, die Kosten für die Protonen-/Schwerionentherapie seien 2010 noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KHEntgG aufgenommen worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 27.2.2013 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.
24 Das Landgericht hat sodann mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe die Kosten zu erstatten, welche die Streitverkündete dem Kläger berechtigterweise in Rechnung gestellt habe. Die Streitverkündete wiederum sei gemäß § 7 Abs. 1 KHEntgG nicht nur zur Berechnung von Fallpauschalen (Nr.1), sondern auch zur Erhebung von Entgelten nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG für sog. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) berechtigt gewesen. Aus dem Sachverständigengutachten folge, dass sich es sich bei der hier streitgegenständlichen Protonen-/Schwerionentherapie um eine solche NUB gehandelt habe, deren Sachkosten noch nicht in die Fallpauschalen eingearbeitet worden sei. Die Ersatzpflicht bestehe unabhängig von etwaigen Vereinbarungen zwischen Kostenträgern und dem Krankenhaus. Dies gelte trotz § 7 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2, 11 KHEntgG. Zwar solle demnach eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden. Hier stehe das Fehlen einer solchen Vereinbarung dem Zahlungsanspruch der Streitverkündeten und damit der Erstattungspflicht der Beklagten nicht entgegen: Die Angemessenheit des Entgelts sei unproblematisch, da es hier eine Vereinbarung der Streitverkündeten mit wichtigen GKV gebe und die Beklagte auch angegeben habe, sie hätte die Kosten für eine entsprechende ambulante Therapie nicht beanstandet.
25 Die Beklagte hat gegen das ihren Bevollmächtigten am 5.7.2013 zugestellte Urteil mit am 29.7.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen Berufung mit am 4.9.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
26 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung verurteilt. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG stelle keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Streitverkündete dar, da § 7 Abs. 1 KHEntgG lediglich mögliche Entgeltformen auszähle. Aus § 6 Abs. 2 KHEntgG ergebe sich vielmehr, dass für die Vergütung von NUB gesonderte Vereinbarungen nach § 11 KHEntgG zu treffen seien. An einer solchen Vereinbarung fehle es hier. Der Vertrag der Streitverkündeten mit einigen GKV könne nicht herangezogen werden. Es läge dann nämlich ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor, da die Beklagte nicht auf die Preisverhandlungen habe einwirken können.
27 Die Beklagte beantragt,
28 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
29 Der Kläger beantragt,
30 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
31 Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er führt aus, das KHEntgG regele den Vergütungsanspruch der Streitverkündeten nicht abschließend. Eine Pflegesatzvereinbarung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG habe 2010 noch nicht existiert. Wegen der Einmaligkeit der von der Streitverkündeten durchgeführten Strahlentherapie habe zwischen den Pflegesatzparteien Konsens bestanden, eine derartige Vereinbarung nicht zu treffen. Sie sei demgemäß von keiner der Pflegesatzparteien verlangt worden. § 6 Abs. 2 KHEntgG sei im Übrigen eine bloße Soll-Vorschrift. Eine zwingende Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung habe daher nicht bestanden.
32 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
33 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag Zahlung der weiteren Kosten für die Behandlung im Hause der Streitverkündeten gemäß Rechnung vom 30.9.2010 (Anlage K 7) nicht verlangen.
34 Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 lit.a, Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 hat die Beklagte die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit zu ersetzen. Diese Aufwendungen für Heilbehandlung entstehen dem Versicherungsnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten. Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, NJW 1998, 1790, sowie Urteil vom 12. 3. 2003 - IV ZR 278/01, NJW 2003, 1596, jeweils m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Klägers hier nicht erfüllt, da der streitigen Rechnung vom 30.9.2010 berechtigte Ansprüche der Streitverkündeten gegen den Kläger nicht zugrunde liegen.
35 Die Streitverkündete macht mit dieser Rechnung als unter das Pflegesatzrecht fallendes Krankenhaus medizinisch notwendige Leistungen, d.h. allgemeine Krankenhausleistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 KHEntgG, geltend. Zur Vergütung solcher allgemeiner Krankenhausleistungen dürfen nur die in § 7 KHEntgG aufgeführten Entgelte berechnet werden. Andere Entgelte oder höhere Entgelte dürfen nicht erhoben werden, auch nicht mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung. Die Vereinbarung der Entgelte durch die Pflegesatzparteien hat zivilrechtsgestaltende Wirkung. Nach ihnen richtet sich auch das von dem Benutzer zivilrechtlich geschuldete Entgelt. Abweichende Vereinbarungen wären wegen Verstoßes gegen ein Gesetz nach § 134 BGB nichtig. Die einzelnen Entgelte werden in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 7 KHEntgG aufgeführt. Andere Entgeltarten gibt es nicht. Sie wären rechtlich unzulässig (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Stand 3/2013, § 7 KHEntG, unter 2. und 3. [Seiten 113 und 114]). Der Kläger hat vor diesem rechtlichen Hintergrund trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises nicht schlüssig vorgetragen, dass der Streitverkündeten ein Entgelt nach § 7 KHEntgG zustünde.
36 Da hier - mittlerweile zwischen den Parteien nicht mehr streitig - eine Fallpauschale i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 9 Abs.1 S.1 Nr.1 KHEntG für die von der Streitverkündeten durchgeführte Therapie noch nicht eingreift, kam nur ein Entgelt für eine NUB i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 6 Abs. 2 KHEntgG in Betracht. Diese gesonderten Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG sind von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu vereinbaren (vgl. Gamperl, a.a.O., § 6 KHEntG, unter 10. [Seite 108]). In § 11 Abs. 1 KHEntgG wiederum findet sich der Verweis auf § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetz. Daraus ergibt sich, dass die Vereinbarung über das Zusatzentgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntG von dem Krankenhausträger (also der Streitverkündeten) und bestimmten Sozialleistungsträgern abzuschließen ist. Die Klägerin hat trotz entsprechenden richterlichen Hinweises lediglich die Anlage K 11 vorgelegt, aus der sich in keiner Weise ergibt, ob die richtigen Vertragsparteien an einer etwaigen Vereinbarung beteiligt wurden. Auch aus dem als Anlage K 8 vorgelegten Internetausdruck lässt sich nicht entnehmen, ob hier die richtigen Vertragsparteien die erforderliche Entgeltvereinbarung getroffen haben. Nicht vorgetragen ist ferner, dass hier die gesetzlich im Detail festgelegten prozeduralen Vorgaben aus § 6 Abs.2 KHEntgG eingehalten worden wären. Im Gegenteil hat der Kläger in der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen, dass eine den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KHEntgG genügende Vereinbarung gerade nicht geschlossen wurde.
37 Eine - privatrechtsgestaltende - Vereinbarung des Zusatzentgeltes, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KHEntgG genügt, war hier auch nicht etwa im Hinblick darauf entbehrlich, dass in § 6 Abs. 2 S. 1 KHEntgG die Rede davon ist, dass gesonderte Vereinbarungen der Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG geschlossen werden „sollen“. Die Vertragsparteien haben vielmehr den gesetzlichen Auftrag, diese Entgelte zu regeln. Die Soll-Vorschrift ist eine verbindliche Vorgabe, die allenfalls in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zulässt (vgl. Tuschen/Trefz, 2. Aufl., 2010, Erläuterungen zu § 6 KHEntgG, S. 279). Es stand mithin nicht im Belieben der Streitverkündeten, eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 KHEntG zu treffen. Dass hier ein besonders begründeter Einzelfall vorgelegen hätte, in welchem von einer solchen spezifischen Vereinbarung abgesehen werden konnte, ist vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass es hier im Rahmen der Entwicklung der neuen Behandlungsmethode der Streitverkündeten nicht möglich gewesen wäre, den gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Entgeltvereinbarung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG einzuhalten. Der bloße Verweis auf die Einmaligkeit einer bestimmten NUB reicht jedenfalls nicht aus, um das betreffende Pflegesatzkrankenhaus von den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 KHEntG zu befreien und - letztlich zu Lasten der privaten Krankenversicherer - dem Pflegesatzkrankenhaus außerhalb des gesetzlich vorgesehenen prozeduralen Rahmens Vergütungsabsprachen zu treffen. Die bloße Novität einer NUB kann hierfür jedenfalls nicht genügen, da es gerade das Wesen der NUB ist, das diese bislang in ihrer Art in Deutschland nicht etabliert war. Die Kategorie einer "besonders neuen NUB" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Schaffung einer derartigen rechtlichen Kategorie ist jedenfalls auf Grundlage des klägerischen Vorbringens in diesem Rechtsstreit nicht geboten.
38 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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