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11 U 178/11•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 2012-12-07, 11 U 178/11
11 U 178/11Tribunal Superior / Civil Chamber 117 de dez. de 2012
Es ist auch dann von der Verjährung eines als Mangelschaden einzuordnenden Anspruchs auf Gutachtenkosten nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB i.V.m. §§ 635, 638. a.F. BGB auszugehen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung des § 634a BGB Ansprüche wegen Mängelgewährleistung noch nicht verjährt waren. Maßgebend ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, der bestimmt, dass die Verjährung mit Ablauf der nach altem Recht maßgeblichen Frist vollendet ist, wenn das neue Recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Verfahrensgang vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Juli 2012, 11 U 178/11, Beschluss vorgehend LG Hamburg, 31. August 2011, 326 O 4/11 nachgehend BGH, 25. Juni 2014, VII ZR 14/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2012-12-07
Aktenzeichen: 11 U 178/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2012:1207.11U178.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 634a Abs 1 Nr 1 BGB, § 634a Abs 1 Nr 2 BGB, § 635 aF BGB, § 638 aF BGB, Art 229 § 6 Abs 3 BGBEG
Rechtskraft: ja
Es ist auch dann von der Verjährung eines als Mangelschaden einzuordnenden Anspruchs auf Gutachtenkosten nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB i.V.m. §§ 635, 638. a.F. BGB auszugehen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung des § 634a BGB Ansprüche wegen Mängelgewährleistung noch nicht verjährt waren. Maßgebend ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, der bestimmt, dass die Verjährung mit Ablauf der nach altem Recht maßgeblichen Frist vollendet ist, wenn das neue Recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Juli 2012, 11 U 178/11, Beschluss vorgehend LG Hamburg, 31. August 2011, 326 O 4/11 nachgehend BGH, 25. Juni 2014, VII ZR 14/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2011 - 326 O 4/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 103.346,86 € festgesetzt.
I.
1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, da sie die Begutachtung eines Grundstückes zur Feststellung von Bodenverunreinigungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Das Landgericht hat die Klage u.a. aus Gründen der Verjährung abgewiesen.
3 Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4 Mit Rücksicht auf die von Seiten des Klägers gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung ist ergänzend folgendes auszuführen:
5 Der Kläger wendet in der Berufungsbegründung u.a. ein, ausweislich des zweiten Gutachtens vom 27.04.2001 (Anl. K 4) seien die festgestellten Schadstoffe eng auf die Bereiche der ehemaligen Betriebstankstelle und Leichtstoffabscheideranlage und des Werkstatthallenvorplatzes begrenzt gewesen. Diese Begrenzung der Kontamination habe die Beklagte fehlerhaft vorgenommen. Vor Abschluss des Kaufvertrages und Überreichen des schriftlichen Gutachtens habe der Mitarbeiter der Beklagten, …, ihm, dem Kläger, erklärt, dass sich die Kontamination auf einen eng begrenzten Bereich erstrecke, so dass er davon habe ausgehen können, jedenfalls nicht mehr als 150.000,00 DM an Sanierungskosten tragen zu müssen.
6 Aufgrund der Fehleinschätzung des kontaminierten Bereichs habe die Beklagte eine unverzügliche Information der Umweltbehörde unterlassen, so dass die Behörde nicht den damaligen Eigentümer verpflichtet habe, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
7 Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
8 Die Beklagte begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.
II.
9 Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen, denn jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften ist Verjährung eingetreten.
10 Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 04.07.2012 verwiesen.
11 Auch die Schriftsätze des Klägers vom 13.09.2012, 25.10.2012 und 29.11.2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit der Kläger ausführt, die Vorschrift des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB sei nicht anzuwenden, da die Gutachten nur seiner Kaufentscheidung gedient hätten, vielmehr sei die Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB maßgebend, denn bei mangelhaften Privatgutachten gelte generell § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB, der auf das allgemeine Verjährungsrecht verweise, ist dieser Einwand nicht begründet.
12 § 634 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erfassen Gutachten mit planerischem Charakter, wie Sanierungsgutachten oder Gutachten, die technische Empfehlungen zum Gegenstand haben, nur für sog. feststellende Gutachten kommt die Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 in Betracht (Busche in MK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 634 a Rn. 33 - soweit z.B. Werner/Pastor (Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rn. 2872) Gutachten generell der Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB unterwerfen, ist diese Ansicht zu wenig differenziert). Der Vortrag des Klägers, er habe die Gutachten gerade nicht mit der Intention erteilt, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, ist schon nicht schlüssig, denn angesichts möglicher Meldepflichten im Rahmen bzw. aufgrund der Gutachtenerstellung musste ein Käufer, wie z.B. der Kläger, damit rechnen, kurzfristig zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen zu werden. Darüber hinaus wurde gerade in dem zweiten Gutachten von Seiten der Beklagten empfohlen, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
13 Darüber hinaus ist die Berufung auch im Übrigen unbegründet, denn der Kläger hat seine Entscheidung zum Erwerb des Grundstückes in Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 22.01.2001 getroffen, ohne die Erstellung des zweiten schriftlichen Gutachtens abzuwarten. Soweit der Kläger anführt, ihm sei telefonisch vor Erwerb des Grundstückes erklärt worden, nur mit Kosten in Höhe von 30.000,00 DM bis 40.000,00 DM rechnen zu müssen, entsprechendes habe auch nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, relativiert er diesen Vortrag sodann selbst, indem er angibt, dass es darauf eigentlich nicht ankomme, weil er selbst akzeptiert gehabt habe, dass der Kostenaufwand höchstens 150.000,00 DM betragen werde.
14 Ein im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen vereinbarter Sanierungsbeitrag des Verkäufers in Höhe von 50.000,00 DM, vermeintliche maximale Sanierungskosten in Höhe von 30.000,00 DM bis 40.000,00 DM, dennoch eine Akzeptanz von Sanierungskosten in Höhe von 150.000,00 DM erscheinen, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, derart widersprüchlich, dass eine Kausalität der behaupteten mündliche Aussage vor Vertragsschluss für die Kaufentscheidung des Klägers nicht ersichtlich ist, zumal in der Anlage K 3 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit einem Sanierungsaufwand von jedenfalls 150.000,00 DM zu rechnen sei. Wenn der Kläger darauf verweist, dass er aufgrund des vor Kaufvertragsabschluss geführten Telefonates davon habe ausgehen müssen, dass sich die ursprüngliche Kostenschätzung reduzieren würde, steht das letztlich in Widerspruch zur Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach er davon ausgegangen sei, dass sich die Kosten im Rahmen halten würden, einen genauen Betrag hat er dort gerade nicht genannt.
15 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte für mehrere Wochen vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens im Rahmen eines Telefonats gemachte Angaben zu einer Haftung herangezogen werden kann, wenn die Parteien ausdrücklich die Erstellung eines weiteren schriftlichen Gutachtens vereinbaren. In diesem Zusammenhang hat schon das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht überzeugend sei, dass das Gutachten bereits Ende Februar/ Anfang März komplett fertiggestellt gewesen sei. Im Übrigen kommt hinzu, dass in dem zweiten schriftlichen Gutachten gerade keine Angaben zu möglichen Sanierungskosten gemacht werden.
16 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
18 Die Streitwertfestsetzung entspricht derjenigen des Landgerichts, das den Streitwert für den Antrag zu 2) auf 80.000,00 € festgesetzt hat, so dass der Gesamtstreitwert 103.346,86 € beträgt.
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