FG Hamburg 4. Senat, 2014-06-26, 4 K 135/13

4 K 135/13Tribunal Fiscal / Divisão 426 de jun. de 2014

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Regest

Folgende Ware ist nicht als unfertige gedruckte Schaltung in die Position 8534, sondern als Aluminiumblech in die Position 7606 einzureihen: Es handelt sich bei der Ware um eine 508 mm x 610 mm große Platte, die aus drei Schichten besteht. Eine Schicht besteht aus Aluminium (1,0 mm - 1,6 mm dick), eine weitere Schicht besteht aus Kupfer (0,035 mm - 0,070 mm dick). Zwischen diesen beiden Schichten findet sich eine Schicht Dielektrikum (75 Mikrometer dick), die einerseits als Isolation dient und andererseits die Aluminium- und die Kupferschichten verklebt. Die Aluminium- und die Kupferschicht leiten Strom. Das Laminat wird zur Herstellung einer Leiterkarte verwendet(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) .

Texto completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 135/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-26

Aktenzeichen: 4 K 135/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0626.4K135.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 8534 KN, Pos 7606 KN, Kap 85 Anm 5 KN, Abschn 15 Anm 7 KN, AllgVorschr 1 KN ... mehr

Leitsatz

Folgende Ware ist nicht als unfertige gedruckte Schaltung in die Position 8534, sondern als Aluminiumblech in die Position 7606 einzureihen: Es handelt sich bei der Ware um eine 508 mm x 610 mm große Platte, die aus drei Schichten besteht. Eine Schicht besteht aus Aluminium (1,0 mm - 1,6 mm dick), eine weitere Schicht besteht aus Kupfer (0,035 mm - 0,070 mm dick). Zwischen diesen beiden Schichten findet sich eine Schicht Dielektrikum (75 Mikrometer dick), die einerseits als Isolation dient und andererseits die Aluminium- und die Kupferschichten verklebt. Die Aluminium- und die Kupferschicht leiten Strom. Das Laminat wird zur Herstellung einer Leiterkarte verwendet(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) .

Orientierungssatz

  1. Für die zollrechtliche Tarifierung von Waren darf nur dann auf den Verwendungszweck abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Rn.16) .

  2. Gedruckte Schaltungen im Sinne der Pos. 8534 KN: Bei einem aus drei Schichten bestehenden Laminat, das im Zeitpunkt der Einfuhr keinerlei Herrichtung oder Funktionalität aufweist, wird im zolltarifrechtlichen Sinne nichts "geschaltet" auch wenn es über einen isolierenden Träger verfügt(Rn.20) .

  3. Eine Einreihung in die Pos. 8534 KN nach AV 2a KN, wonach jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat, setzt voraus, dass es sich zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht lediglich um Trägermaterial handelt, sondern dass zur Funktionalität einer gedruckten Schaltung führende, in Anm. 5 Kap 85 KN vorgesehene Techniken eingesetzt worden sind(Rn.22) .

  4. Der wesentliche Charakter von Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, bestimmt sich bei Waren, die aus zwei oder mehreren unedlen Metallen bestehen nach dem Metall, das gewichtsmäßig überwiegt(Rn.24) .

  5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 124/14).

  6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 20.8.2015 VII B 124/14, nicht dokumentiert).

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