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6 K 54/13•FG Hamburg 6. Senat, 2014-05-13, 6 K 54/13
6 K 54/13Tribunal Fiscal / Divisão 613 de mai. de 2014
Eine Ablaufhemmung i. S. d. § 171 Abs. 3 AO wird auch dadurch ausgelöst, wenn ein Antrag vor Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt eingeht und nach Einreichung der Steuererklärung noch nicht verbeschieden worden ist (Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) .
Entscheidungsdatum: 2014-05-13
Aktenzeichen: 6 K 54/13
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0513.6K54.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 169 AO, § 170 Abs 2 AO, § 171 Abs 3 AO, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 1 Abs 4 EStG 2002 ... mehr
Eine Ablaufhemmung i. S. d. § 171 Abs. 3 AO wird auch dadurch ausgelöst, wenn ein Antrag vor Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt eingeht und nach Einreichung der Steuererklärung noch nicht verbeschieden worden ist (Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) .
Als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen gehört hierzu nicht; sie stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich keinen den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Ob und mit welcher Reichweite ein solcher Antrag vorliegt ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln (Rn.45) (Rn.48) .
Die innerhalb der Festsetzungsfrist vom beschränkt Steuerpflichtigen mit Schreiben beantragte Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG zur Rückerstattung der zu hoch abgeführten Lohnsteuer stellt einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO dar, da das Finanzamt das konkrete Begehren des Steuerpflichtigen erkennen konnte (Rn.49) (Rn.50) .
Eine Einkommensteuererklärung einschließlich der Unterschriften der Steuerpflichtigen in Kopie entspricht zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Anschreiben des Steuerbevollmächtigten dem Formerfordernis "eigenhändige Unterschrift", denn auch eine Übermittlung per Telefax reicht nach Ansicht des Senats aus, wenn das Original handschriftlich unterzeichnet ist (Rn.38) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 43/14, abgegeben an 1. Senat, neues Az.: I R 63/14).
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