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8 W 69/14•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 2014-07-18, 8 W 69/14
8 W 69/14Tribunal Superior / Civil Chamber 818 de jul. de 2014
Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV beanspruchen.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 8. Mai 2014, 329 O 206/11
Entscheidungsdatum: 2014-07-18
Aktenzeichen: 8 W 69/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2014:0718.8W69.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV beanspruchen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 8. Mai 2014, 329 O 206/11
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 600,71 Euro.
1 Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.
2 1. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat zu Recht zu Gunsten der Nebenintervenientin auf Klägerseite für die Beauftragung ihrer nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte während des Revisionsverfahrens eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG festgesetzt.
3 Dies folgt indes nicht bereits aus der von den Bevollmächtigten der Nebenintervenientin auf Klägerseite vorgebrachten Tätigkeit durch Prüfung eingehender Schriftsätze, Fristenüberwachung, Entgegennahme von Informationen und die Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof. Zu Recht hat die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss insoweit ausgeführt, dass diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (s. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 19 Rn. 80 f.).
4 Ebenso zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, hat die Rechtspflegerin aber festgestellt, dass der von den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin erteilte Rat, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, über die Neben- und Abwicklungstätigkeit des zweiten Rechtszugs hinausgeht, weil dieser Rat eine sachliche Prüfung der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde voraussetzt (s. hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3403 Rn. 81, 35 mwN). Zu Recht hat die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts höhere Kosten als die insoweit festgesetzten entstanden wären.
5 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6 3. Der Beschwerdewert entspricht den zu Gunsten der Nebenintervenientin für das Revisionsverfahren festgesetzten Kosten.
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