projetos
3 K 66/13•FG Hamburg 3. Senat, 2014-02-21, 3 K 66/13
3 K 66/13Tribunal Fiscal / Divisão 321 de fev. de 2014
1. Die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der so ausgestaltet ist, dass sein Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung gleichkommt, kann als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden mit der Folge, dass der Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs setzt dabei voraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auf den Eigentumserwerb gerichtet und die gewählte Konstruktion der Übertragung des Gesellschaftsrechts nur verständlich ist unter dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung wegen des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie der Steuerbefreiungen nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 GrEStG(Rn.53) (Rn.57) . 2. Trotz Verknüpfung des Gesellschaftsanteils mit einer bestimmten Eigentumswohnung ist im Beitritt zur Gesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen und daher kein Anspruch auf Übereignung einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung zu besteuern, wenn die Personengesellschaft mit dem Zweck gegründet wurde, auf einem zu erwerbenden Grundstück eine Wohnungseigentumsanlage erst zu errichten. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Verträge zur Bauerrichtung noch nicht abgeschlossen oder angebahnt sind, die Gesellschafter das Bauvorhaben gemeinsam durchführen und das diesbezügliche Risiko gemeinsam tragen und es deshalb an einem denkbaren Vertragspartner für einen Bauträgervertrag fehlt, der zur alleinigen Übernahme der Errichtungs- und Gewährleistungsverpflichtung gegenüber den Gesellschaftern bereit wäre(Rn.58) (Rn.62) (Rn.65) .
Entscheidungsdatum: 2014-02-21
Aktenzeichen: 3 K 66/13
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0221.3K66.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 2 GrEStG 1997, § 42 Abs 1 S 1 AO, § 6 Abs 2 GrEStG 1997, § 7 Abs 2 GrEStG 1997
Die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der so ausgestaltet ist, dass sein Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung gleichkommt, kann als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden mit der Folge, dass der Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs setzt dabei voraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auf den Eigentumserwerb gerichtet und die gewählte Konstruktion der Übertragung des Gesellschaftsrechts nur verständlich ist unter dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung wegen des grundsätzlich steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie der Steuerbefreiungen nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 GrEStG(Rn.53) (Rn.57) .
Trotz Verknüpfung des Gesellschaftsanteils mit einer bestimmten Eigentumswohnung ist im Beitritt zur Gesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen und daher kein Anspruch auf Übereignung einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung zu besteuern, wenn die Personengesellschaft mit dem Zweck gegründet wurde, auf einem zu erwerbenden Grundstück eine Wohnungseigentumsanlage erst zu errichten. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Verträge zur Bauerrichtung noch nicht abgeschlossen oder angebahnt sind, die Gesellschafter das Bauvorhaben gemeinsam durchführen und das diesbezügliche Risiko gemeinsam tragen und es deshalb an einem denkbaren Vertragspartner für einen Bauträgervertrag fehlt, der zur alleinigen Übernahme der Errichtungs- und Gewährleistungsverpflichtung gegenüber den Gesellschaftern bereit wäre(Rn.58) (Rn.62) (Rn.65) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 46/14).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.