ArbG Hamburg 28. Kammer, 2013-07-10, 28 Ca 127/13

28 Ca 127/13Tribunal do Trabalho / Chamber 2810 de jul. de 2013

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ArbG Hamburg 28. Kammer — 28 Ca 127/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-10

Aktenzeichen: 28 Ca 127/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2013:0710.28CA127.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert beträgt € 9.472,23.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

2 Die Klägerin ist seit dem 1.1.2006 für die Beklagte, die über 80 Mitarbeiter beschäftigt, tätig, zuletzt als Leiterin der Abteilung „technische Dokumentation“. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug € 3.157,41.

3 Am 26.3.2013 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird (Anl. B 1, Bl. 24 ff d.A.). In dem Interessenausgleich ist u.a. die Maßnahme enthalten, dass die Abteilung Dokumentation an die Abteilung Projektierung angegliedert werden solle. Zudem ist der Name der Klägerin in einer Namensliste in § 2 des Interessenausgleichs aufgeführt. Ferner schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat am 26.3.2013 einen Sozialplan.

4 Mit Schreiben vom 26.3.2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Kündigung der Klägerin an (Anl. B 3, Bl. 33 d.A.). Auf den Inhalt der Anhörung wird Bezug genommen. Mit Datum vom 27.3.2013 teilte der Betriebsrat gegenüber der Beklagten mit, dass er keine weitere Stellungnahme abgeben werde und das Anhörungsverfahren als abgeschlossen ansehe (Anl. B 4, Bl. 36 d.A.).

5 Mit Schreiben vom 28.3.2013, der Klägerin am 29.3.2013 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2013. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 9.4.2013 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

6 Am 30.4.2013 kündigte der Mitarbeiter Herr A. das Arbeitsverhältnis zur Beklagten.

7 Die Klägerin trägt vor, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

8 Die Klägerin beantragt,

9 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.3.2013 – der Klägerin zugegangen am 29.3.2013 – nicht aufgelöst worden ist.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte trägt vor, sie habe aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten u.a. entschieden, Prozesse neu zu definieren, Tätigkeiten zusammenzufassen bzw. an Dritte zu vergeben, so dass die erforderlichen Tätigkeiten durch weniger Arbeitnehmer geleistet werden könnten. Zahlreiche Abteilungen seien von den Maßnahmen betroffen gewesen, insgesamt stellten die Vorgänge eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG dar. Die einzelnen Maßnahmen ergäben sich aus dem Interessenausgleich, der zudem eine Namensliste enthalte. Die Kündigung der Klägerin sei damit schon nach § 1 Abs. 5 KSchG wirksam. Sie sei aber auch sonst sozial gerechtfertigt. Betreffend den Arbeitsplatz der Klägerin sei entschieden worden, die Abteilung Dokumentation zu reduzieren und der Abteilung Projektierung anzugliedern. Die Aufgabenbereiche der Klägerin seien umverteilt worden. Die Zulieferdokumentation werde in Zukunft vom Einkauf mit Hilfe von „A...“ gesteuert. Die Zusammenstellung der Dokumentation und das Erstellen von Unterlagen und Vorlagen für die Fertigung werde in Zukunft von Herrn Ba., Frau En. und Herrn Be. ausgeführt werden. Darüber hinaus würden die Projektmanager in der Projektierung Teile der Dokumentationserstellung übernehmen. Die Abteilungsleiterfunktion habe von Herrn A., Abteilungsleiter Projektierung, übernommen werden sollen. Nachdem dieser gekündigt habe, übernehme nunmehr Herr Bes. diese Aufgabe. Herr Bes. habe ein Ingenieurstudium (Maschinenbau) und eine langjährige Erfahrung als Projektmanager. Die Klägerin könne diese Aufgabe keinesfalls übernehmen. Damit entfalle der Arbeitsplatz der Klägerin. Andere freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden. Eine soziale Auswahl habe an sich nicht durchgeführt werden müssen. Eine Vergleichbarkeit komme aufgrund der Hierarchieebene u.U. mit dem Leiter E-Fertigung (Herr Bo.), dem Leiter Mechanische Fertigung (Herr Wei.) und dem Wareneingang (Herrn Po.) in Betracht. Letzterer sei aber betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger und genieße daher Sonderkündigungsschutz. Herr Bo. und Herr Wei. seien sozial schutzwürdiger als die Klägerin. Herr Bo. sei 49 Jahre alt, verheiratet und habe zwei unterhaltsberechtigte Kinder sowie eine 19jährige Betriebszugehörigkeit. Herr Wei. sei 45 Jahre alt und damit 10 Jahre älter als die Klägerin und habe eine 26jährige Betriebszugehörigkeit. Schließlich sei der Betriebsrat ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden.

13 Die Klägerin erwidert, sie bestreite den Vortrag der Beklagten, sofern er nicht ausdrücklich zugestanden werde. Insbesondere die verlustreiche Auftragslage bestreite sie. Hinsichtlich der Übernahme der Abteilungsleiterfunktion durch Herrn A. trage die Beklagte falsch vor, da dieser inzwischen der Firma nicht mehr angehöre. Die Klägerin hätte die Funktion der Abteilungsleitung übernehmen können.

14 Auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung ist wegen Vorliegens eines betriebsbedingten Grundes im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.6.2013.

1.

16 Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die Klägerin ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG), nämlich seit dem 1.1.2006 ununterbrochen im Betrieb der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer – ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten – beschäftigte, als Arbeitnehmer angestellt.

2.

17 Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§ 4 S. 1 KSchG). Die Klägerin hat gegen die am 29.3.2013 zugegangene Kündigung am 9.4.2013 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO i.V.m. 46 Abs. 2 ArbGG).

3.

18 Die Kündigung ist wirksam, da sie sozial gerechtfertigt ist, § 1 KSchG. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, § 1 Abs. 2 KSchG.

19 Dahinstehen kann die Frage, ob die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 5 KSchG aufgrund einer Betriebsänderung mit Namensliste unter Aufführung des Namens der Klägerin zu vermuten ist.

a)

20 Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben.

21 Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines – oder mehrerer – Arbeitnehmer entfällt. Im Hinblick auf einen innerbetrieblichen Grund ist gerichtlich nachzuprüfen, ob eine solche Unternehmerentscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin ist die Entscheidung hingegen nicht zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist.

22 Vorliegend hat die Beklagte in Bezug auf den Arbeitsplatz der Klägerin entschieden, die Abteilung der Dokumentation, deren Abteilungsleiterin die Klägerin war, der Abteilung Projektierung anzuschließen und die Aufgaben der Klägerin auf andere Arbeitnehmer umzuverteilen: die Zulieferdokumentation wird nach dem Sachvortrag der Beklagten in Zukunft vom Einkauf mit Hilfe von „A...“ gesteuert; die Zusammenstellung der Dokumentation und das Erstellen von Unterlagen und Vorlagen für die Fertigung wird in Zukunft von Herrn Ba., Frau En. und Herrn Be. ausgeführt werden. Darüber hinaus übernehmen die Projektmanager in der Projektierung Teile der Dokumentationserstellung. Die Abteilungsleiterfunktion sollte von Herrn A., Abteilungsleiter Projektierung, übernommen werden.

23 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, Herr A. habe das Unternehmen verlassen, ist festzustellen, dass dieser erst am 30.4.2013 gekündigt hat. Dieser Umstand steht der Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin nicht entgegen, da maßgebender Zeitpunkt der Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist, vorliegend der 29.3.2013. Dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Eigenkündigung der Mitarbeiters A. im Raum stand, ist weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen worden.

24 Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass nicht erkennbar ist, dass noch Aufgaben der Klägerin verbleiben, die nicht auf andere Mitarbeiter umverteilt worden sind.

25 Die Klägerin hat die vorgenannte unternehmerische Entscheidung und die Umverteilung der Aufgaben auch nicht hinreichend bestritten. Das pauschale Bestreiten im Schriftsatz vom 26.6.2013 genügte nicht (ZPO-Zöller(Greger, 28. Auflage, § 138 ZPO Rn. 10 a). Da sich die Klägerin nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beruft, hätte sie die Darstellungen der Beklagten konkret bestreiten müssen. Das pauschale Bestreiten führt dazu, dass der Sachvortrag der Beklagten als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

26 Ebenso hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die unternehmerische Entscheidung nicht umgesetzt worden ist oder nicht umsetzbar ist, etwa weil die anderen Mitarbeiter arbeitsmäßig bereits überlastet waren und keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen könnten.

27 Aufgrund der vorgenannten innerbetrieblichen Gründen ist der Arbeitsplatz der Klägerin und damit das Bedürfnis an der weiteren Beschäftigung der Klägerin entfallen.

d)

28 Eine fehlerhafte Sozialauswahl, die nach § 1 Abs. 3 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung führen könnte, liegt nicht vor. Die Beklagte hat die vergleichbaren Mitarbeiter aufgezeigt und dargelegt, warum diese sozial schutzbedürftiger sind als die Klägerin bzw. aus der sozialen Auswahl auszunehmen sind. Im Nachgang hierzu fehlt es an einem Sachvortrag der Klägerin, aus dem sich die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl ergeben könnte.

e)

29 Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar. Die Klägerin beruft sich lediglich auf die Beschäftigung als Abteilungsleiterin, weil Herr A. das Unternehmen verlassen habe. Insoweit ist bereits darauf hingewiesen worden, dass dieser Arbeitsplatz als freier Arbeitsplatz nur dann berücksichtigungsfähig ist und insoweit zur fehlenden sozialen Rechtfertigung der Kündigung führen kann, wenn er bereits bei Zugang der Kündigung frei war. Herr A. hat aber erst am 30.4.2013 gekündigt. Dass bereits bei Zugang der Kündigung am 29.3.2013 bekannt war, dass Herr A. kündigen und insoweit ein freier Arbeitsplatz für die Weiterbeschäftigung der Klägerin gegeben sein würde, ist aus dem Sachvortrag der Parteien nicht erkennbar.

30 Auf weitere Beschäftigungsmöglichkeiten beruft sich die Klägerin nicht.

4.

31 Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Die Beklagte hat die Betriebsratsanhörung vorgelegt, die von der Klägerin nicht als fehlerhaft gerügt worden ist.

II.

32 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

33 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes des Schlussurteils beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. Germelmann/ Matthes/Prütting, § 61 ArbGG Rn. 18) gestellten Antrag € 9.472,23 (drei Bruttomonatsgehälter).

34 Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung bedurfte es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

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