VG Hamburg 5. Kammer, 2013-09-23, 5 E 2247/13

5 E 2247/13Tribunal Administrativo / Câmara 523 de set. de 2013

Abrir fonte

Regest

Wenn der Beschluss nicht erkennen lässt, dass die richtige Rechtsmittelbelehrung gewollt war, kann die falsche Rechtsmittelbelehrung in einem Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch einen Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden.(Rn.2)

Texto completo

VG Hamburg 5. Kammer — 5 E 2247/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-23

Aktenzeichen: 5 E 2247/13

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:0923.5E2247.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 7 S 1 VwGO, § 118 VwGO

Leitsatz

Wenn der Beschluss nicht erkennen lässt, dass die richtige Rechtsmittelbelehrung gewollt war, kann die falsche Rechtsmittelbelehrung in einem Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch einen Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden.(Rn.2)

Tenor

Unter insoweitiger Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 8. August 2013 (5 E 2247/13) wird die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung durch folgende Rechtsmittelbelehrung ersetzt:

„Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen.

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Die Streitwertbeschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen.

Sie ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, einzulegen.

Soweit die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.“

Die Staatskasse trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Gründe

1 Die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung ergeht aufgrund § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Diese Vorschrift erlaubt dem Gericht, jederzeit eigene Fehler zu korrigieren (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.1.1996, 2 M 82/95, juris).

2 Der Beschluss vom 8. August 2013 (5 E 2247/13) enthält auf Seite 2 eine Rechtsmittelbelehrung, die §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO nicht entspricht und damit falsch ist. An einer Berichtigung gemäß § 118 VwGO sieht sich das Gericht mit Blick auf § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO gehindert, weil der Beschluss nicht erkennen lässt, dass eine andere, nämlich die richtige Rechtsmittelbelehrung gewollt war und es sich damit nicht um eine bloße Unrichtigkeit, sondern um eine fehlerhafte Anwendung von Prozessrecht durch das Gericht handelt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 14.7.1995, 1 EO 127/95, 1 EO 168/13, juris).

3 Das Gericht weist darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. August 2013 nach allem mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses vom 23. September 2013 zu laufen beginnt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.10.2002, 2 B 01.31187, juris).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1 VwGO i. V. m. dem aus § 154 Abs. 4 VwGO ersichtlichen Rechtsgedanken, dass Kosten der Staatskasse auferlegt werden können, wenn der Änderungsgrund nicht von den Beteiligten zu vertreten ist, sondern im Bereich des Gerichts liegt (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl., 2012, § 154, Rn. 11).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.