LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2013-11-16, 325 T 76/13

325 T 76/13Tribunal Cantonal16 de nov. de 2013

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Regest

Ein Gläubiger, der ein vom Schuldner vorgelegtes privates, notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis von diesem ergänzen lässt und danach seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 a.F. ZPO nicht weiter verfolgt, ist nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem hieraus folgenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens gehindert, vor Ablauf der in § 802d Abs. 1 ZPO genannten Zweijahresfrist - gerechnet ab Erstellung des beglaubigten Vermögensverzeichnisses - die Abgabe der Vermögensauskunft vom Schuldner zu verlangen.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 10. Oktober 2013, 542 M 470/13

Texto completo

LG Hamburg 25. Zivilkammer — 325 T 76/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-16

Aktenzeichen: 325 T 76/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1116.325T76.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 802c ZPO, § 802d Abs 1 ZPO, § 807 ZPO vom 05.12.2005, § 39 Nr 4 ZPOEG

Orientierungssatz

Ein Gläubiger, der ein vom Schuldner vorgelegtes privates, notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis von diesem ergänzen lässt und danach seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 a.F. ZPO nicht weiter verfolgt, ist nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem hieraus folgenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens gehindert, vor Ablauf der in § 802d Abs. 1 ZPO genannten Zweijahresfrist - gerechnet ab Erstellung des beglaubigten Vermögensverzeichnisses - die Abgabe der Vermögensauskunft vom Schuldner zu verlangen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 10. Oktober 2013, 542 M 470/13

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.10.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10.10.2013 aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin K. L. angewiesen, den Schuldner nicht vor dem 31.5.2014 zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin nach einem Streitwert von 1.500 €.

  3. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt T. H., , beigeordnet.

Gründe

I.

1 Die Gläubigerin vollstreckt aus einem notariellen Schuldanerkenntnis über 1.000.000 €. Sie hat vor dem 1.1.2013 einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gestellt. Im Widerspruchsverfahren, das beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese unter dem Aktenzeichen 512a M 310/12 geführt wurde, reichte der Schuldner ein notariell beurkundetes Vermögensverzeichnis ein. Die Gläubigerin erklärte mit Schriftsatz vom 22.12.2012, dass der Schuldner die Angaben aus dem Vermögensverzeichnis ergänzen solle. Dem kam der Schuldner mit Schriftsatz vom 21.1.2012 nach. Die Gläubigerin erklärte mit Schriftsatz vom 7.2.2013, dass das Verfahren über den Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung abgeschlossen sei.

2 Am 23.8.2013 beantragte die Gläubigerin, den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht zu laden. Dem kam Frau Obergerichtsvollzieherin L. mit Schreiben vom 9.9.2013 nach. Der Schuldner wendet sich mit der Erinnerung gegen diese Maßnahme und trägt vor, dass sich die Gläubigerin rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie nach Akzeptanz der Auskünfte im vorangehenden Verfahren nunmehr erneut eine Vermögensauskunft verlangt.

3 Gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10.10.2013 hat der Schuldner am 23.10.2013 die sofortige Beschwerde erhoben.

II.

4 Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft. Sie ist zulässig und begründet.

5 Die Gläubigerin ist nach dem – auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden (vgl. Zöller/Stö- ber, ZPO, 29. Aufl., Vor § 704 ZPO Rn. 32) – Grundsatz von Treu und Glauben und dem hieraus folgenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens, derzeit gehindert, die Abgabe der Vermögensauskunft vom Schuldner zu verlangen:

6 Der Schuldner hatte im vorangehenden Verfahren zum Aktenzeichen 542a M 310/12 ein notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis eingereicht. Zwar stellt ein solches privat gefertigtes Vermögensverzeichnis grundsätzlich keinen Ersatz für die Vermögensauskunft bzw. für die damals gesetzlich angeordnete eidesstattliche Offenbarungsversicherung dar. Die Gläubigerin hätte sich somit in jenem vorangehenden Verfahren auf den Standpunkt stellen können, dass sie an der Fortsetzung des förmlichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vor dem Gerichtsvollzieher festhält. Stattdessen hat sie jedoch auf eine Ergänzung der Angaben in dem notariell beglaubigten Vermögensverzeichnis gedrängt. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie dieses Vermögensverzeichnis als eine der eidesstattliche Offenbarungsversicherung gleichwertige Auskunft erachtet. Für die Gläubigerin war erkennbar, dass der Schuldner zu den von ihm gewünschten freiwilligen Auskünften nur dann bereit sein würde, wenn er damit der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung entgehen könne.

7 Aufgrund ihrer damaligen Akzeptanz der privaten Vermögensauskunft ist es der Gläubigerin nunmehr nach Treu und Glauben verwehrt, vor Ablauf der in § 802d Abs. 1 ZPO genannten Zweijahresfrist, die nach § 39 Nr. 4 EGZPO auch auf eidesstattliche Offenbarungsversicherungen nach früherem Recht anzuwenden ist, – gerechnet ab Erstellung des beglaubigten Vermögensverzeichnisses – die Abgabe einer Vermögensauskunft zu verlangen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Streitwert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

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