LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2013-09-06, 322 T 21/13

322 T 21/13Tribunal Cantonal6 de set. de 2013

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Regest

Treten im Prozess mehrere Kläger, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, als einzelne Parteien auf, obwohl sie als GbR hätten klagen können, handeln sie rechtsmissbräuchlich. Ihnen stehen daher im Kostenfestsetzungsverfahren keine Mehrvertretungszuschläge zu.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 22. Januar 2013, 924 C 253/12

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LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 T 21/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-06

Aktenzeichen: 322 T 21/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0906.322T21.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 104 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Treten im Prozess mehrere Kläger, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, als einzelne Parteien auf, obwohl sie als GbR hätten klagen können, handeln sie rechtsmissbräuchlich. Ihnen stehen daher im Kostenfestsetzungsverfahren keine Mehrvertretungszuschläge zu.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 22. Januar 2013, 924 C 253/12

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 22.01.2013, Aktenzeichen 924 C 253/12, geändert.

Die von der Beklagtenpartei als Gesamtschuldner an die Klagepartei zu erstattenden Kosten werden auf 895,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 27.11.2012 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

  1. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf € 304,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2 Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde nach dem jetzigen Sachstand mit Recht dagegen, dass im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts der von der Klägerseite im Kostenfestsetzungsantrag vom 21.11.2012 berechnete Betrag einschließlich dreier 0,3 Erhöhungsgebühren (= 304,20 €) festgesetzt worden sind. Diese Erhöhungsgebühren stehen der Klägerseite nicht zu.

3 Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen in der Verfügung vom 26.03.2013. Der Schriftsatz vom 15.04.2013 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob die Klägervertreter davon hatten ausgehen können, dass sie mehrere Auftraggeber haben. Dies mag für die Frage von Bedeutung sein, was sie gegenüber ihren Mandanten abrechnen können. Im Verhältnis zum Prozessgegner, den Beklagten, kommt es darauf jedoch nicht an. Die Kläger mussten wissen, ob sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Sofern sie hierzu noch weitere Erkundigungen haben einholen müssen, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Dass es sich im Hinblick auf die Kosten zu Lasten der Beklagten auswirken können sollte, dass die Kläger als Einzelpersonen geklagt haben, lässt sich der Grundentscheidung über die Kosten nicht entnehmen. Darin ist vielmehr gerade erwähnt worden, dass ein Parteiwechsel analog § 263 ZPO sachdienlich gewesen sein könnte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht den allein im Streit stehenden Erhöhungsgebühren.

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