FG Hamburg 3. Senat, 2013-02-28, 3 K 147/12

3 K 147/12Tribunal Fiscal / Divisão 328 de fev. de 2013

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Regest

1. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens (i. S. v. § 65 FGO) fehlt es, wenn - hier bei Parallelklagen - nicht deutlich wird, welche Klage sich jeweils auf welches Begehren bezieht oder welche Klage jeweils an welchen Vorverfahrens-Streitstand anknüpft oder wie die Klagen sich insoweit unterscheiden. 2. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens fehlt es weiter insoweit, als mehrere Besteuerungsmerkmale vorgebracht werden, die nur teilweise betragsmäßig bestimmt und im Übrigen unbestimmt und auch nicht bestimmbar sind (vgl. FG Hamburg vom 13.03.2012 3 K 211/11, EFG 2012, 1487 m. Anm. Lemaire, DStRE 2013, 252 m. w. N.). 3. Die weitere Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis bzw. Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist nicht erfüllt, wenn die Klagebegründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf ein bestimmtes Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer (i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO) geeignet sein könnte (vgl. FG Hamburg vom 08.01.2009 3 K 228/08, StEd 2009, 568, Juris m. w. N.). 4. Für eine bloße Zahlungsklage auf Erstattung von Steuern ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur ausnahmsweise denkbar; grundsätzlich ist die Leistungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Texto completo

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 147/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 3 K 147/12

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0228.3K147.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 40 Abs 1 FGO, § 40 Abs 2 FGO, § 65 Abs 1 FGO, § 65 Abs 2 S 3 FGO, § 100 Abs 1 S 2 FGO

Leitsatz

  1. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens (i. S. v. § 65 FGO) fehlt es, wenn - hier bei Parallelklagen - nicht deutlich wird, welche Klage sich jeweils auf welches Begehren bezieht oder welche Klage jeweils an welchen Vorverfahrens-Streitstand anknüpft oder wie die Klagen sich insoweit unterscheiden.

  2. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens fehlt es weiter insoweit, als mehrere Besteuerungsmerkmale vorgebracht werden, die nur teilweise betragsmäßig bestimmt und im Übrigen unbestimmt und auch nicht bestimmbar sind (vgl. FG Hamburg vom 13.03.2012 3 K 211/11, EFG 2012, 1487 m. Anm. Lemaire, DStRE 2013, 252 m. w. N.).

  3. Die weitere Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis bzw. Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist nicht erfüllt, wenn die Klagebegründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf ein bestimmtes Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer (i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO) geeignet sein könnte (vgl. FG Hamburg vom 08.01.2009 3 K 228/08, StEd 2009, 568, Juris m. w. N.).

  4. Für eine bloße Zahlungsklage auf Erstattung von Steuern ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur ausnahmsweise denkbar; grundsätzlich ist die Leistungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt Az. des BFH: VII B 144/13.

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 10.4.2014 VII B 144/13 , nicht dokumentiert).

  3. Auch die eingelegte Revision (Az. des BFH: VII R 45/13) wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 10.4.2014 VII R 45/13 , nicht dokumentiert).

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