Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2012-11-05, 2 Wx 64/09

2 Wx 64/09Tribunal Superior / Câmara Civil II5 de nov. de 2012

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Regest

1. Sieht die Teilungserklärung vor, dass jeder Wohnungseigentümer berechtigt ist, sein Wohnungseigentumsrecht "nach seinen Wünschen" selbst dann um- oder auszubauen, wenn dadurch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, sofern die übrigen Miteigentümer hierdurch nicht unzumutbar auf Dauer beeinträchtigt werden, so überschreitet der Ausbau des Spitzbodens (einschließlich der Anbringung von Dachflächenfenstern und zusätzlichen Dachgauben) zu Wohnzwecken die Schwelle zur dauerhaften Unzumutbarkeit auch dann nicht, wenn nach einer behördlichen Auflage in der Baugenehmigung auf der sondernutzungsfreien Gemeinschaftsfläche vor dem Haus eine Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge in der Weise zu schaffen und vorzuhalten ist, dass ein Teil der Rasenfläche mit Rasengittersteinen versehen wird.(Rn.14) 2. Ein Richterwechsel im Wohnungseigentumsverfahren nach Durchführung der Beweisaufnahme führt nicht grundsätzlich dazu, dass die Beweisaufnahme zu wiederholen ist. Vielmehr können frühere Beweisaufnahmen beim Zeugenbeweis durch Heranziehung der Vernehmungsprotokolle verwertet werden, wenn die Parteien sich hierzu erklären konnten. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden, zu denen die Parteien also auch keine Stellungnahme abgeben konnten, dürfen bei der Entscheidung nach einem Richterwechsel nicht verwertet werden.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 10. Juni 2009, 318 T 91/07

Texto completo

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat — 2 Wx 64/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-05

Aktenzeichen: 2 Wx 64/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2012:1105.2WX64.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 WoEigG, § 22 WoEigG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Sieht die Teilungserklärung vor, dass jeder Wohnungseigentümer berechtigt ist, sein Wohnungseigentumsrecht "nach seinen Wünschen" selbst dann um- oder auszubauen, wenn dadurch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, sofern die übrigen Miteigentümer hierdurch nicht unzumutbar auf Dauer beeinträchtigt werden, so überschreitet der Ausbau des Spitzbodens (einschließlich der Anbringung von Dachflächenfenstern und zusätzlichen Dachgauben) zu Wohnzwecken die Schwelle zur dauerhaften Unzumutbarkeit auch dann nicht, wenn nach einer behördlichen Auflage in der Baugenehmigung auf der sondernutzungsfreien Gemeinschaftsfläche vor dem Haus eine Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge in der Weise zu schaffen und vorzuhalten ist, dass ein Teil der Rasenfläche mit Rasengittersteinen versehen wird.(Rn.14)

  2. Ein Richterwechsel im Wohnungseigentumsverfahren nach Durchführung der Beweisaufnahme führt nicht grundsätzlich dazu, dass die Beweisaufnahme zu wiederholen ist. Vielmehr können frühere Beweisaufnahmen beim Zeugenbeweis durch Heranziehung der Vernehmungsprotokolle verwertet werden, wenn die Parteien sich hierzu erklären konnten. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden, zu denen die Parteien also auch keine Stellungnahme abgeben konnten, dürfen bei der Entscheidung nach einem Richterwechsel nicht verwertet werden.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 10. Juni 2009, 318 T 91/07

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf EUR 30.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) und 2) sind Wohnungseigentümer der fünf Eigentumswohnungen umfassenden Wohnungseigentümergemeinschaft … . Die Antragsgegnerin zu 3) war frühere Eigentümerin des mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. … verbundenen Miteigentumsanteils, den sie an die Antragsgegner zu 1) und 2) mit Kaufvertrag vom 26. November 2003 veräußert hat.

2 Der Antragsteller begehrt in erster Linie die Beseitigung des Ausbaus des Spitzbodens von der Antragsgegnerin zu 3) als Handlungsstörerin und die Duldung dieser Beseitigung durch die Antragsgegner zu 1) und 2) als Zustandsstörer. Gemäß der Teilungserklärung vom 6. August 2001 ist mit dem Sondereigentum an dieser Wohnung das Sondernutzungsrecht „am Bodenraum im Spitzboden gemäß Spitzbodensondernutzungsrechtplan“ verbunden. Gemäß Ziff. 8 c) der Teilungserklärung ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verwalter sein Wohnungseigentumsrecht nebst Nutzungsrecht „nach seinen Wünschen um- oder auszubauen, und zwar auch dann, wenn dadurch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, sofern die übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht unzumutbar auf Dauer benachteiligt werden“. Im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 23. November 2005 heißt es unter Tagungsordnungspunkt 2 „Dachgeschossausbau“, die Gemeinschaft habe sich dahingehend geäußert, dass sie den derzeitigen Eigentümern der Wohnungsnummer … eine Zustimmung zur Nutzungsänderung zum Wohnraum geben, solange sie von den Kosten freigehalten werde. Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 genehmigte das Bezirksamt Eimsbüttel den Ausbau zu Wohnzwecken nachträglich mit Auflagen, wonach zwei zusätzliche Gauben im Dachgeschoss und eine Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge zu schaffen sind.

3 Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. März 2007 die Anträge abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Gericht nicht möglich gewesen sei zu seiner Überzeugung festzustellen, dass die streitursächlichen Umbauten von der Antragsgegnerin zu 3), die angegeben habe bei der Übergabe vom Bauunternehmer an sie hätte sich die Wohnung in einem jedenfalls weitreichend ausgebauten Zustand befunden, insbesondere die feste Treppe und die Veluxfenster seien bereits vorhanden gewesen, vorgenommen worden seien.

4 Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss hat die Kammer mit den Beteiligten verhandelt, auf Ziff. 8 der Teilungserklärung hingewiesen und in dem Termin beschlossen, die Augenscheinseinnahme dem Berichterstatter als Einzelrichter zu übertragen. Der Berichterstatter hat einen Ortstermin mit den Beteiligten durchgeführt und die Ergebnisse in dem Protokoll über den Termin vom 18. Juli 2008 niedergelegt. Nach weiterem Austausch von Schriftsätzen, u.a. mit am Tag des Ortstermins von dem Antragsteller gefertigten Fotos und Einreichung der im Ortstermin vorgelegten und besprochenen Planungsunterlagen durch die Antragsgegner zu 1) und 2) hat die Kammer nach Ausscheiden des bisherigen Berichterstatters mit einem neuen Beisitzer mit Beschluss vom 10. Juni 2009 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, wer die baulichen Veränderungen vorgenommen habe, weil sie sich im Rahmen der Teilungserklärung bewegen würden, die in Ziff. 8 c die Regelung des § 22 WEG modifiziere. Das Recht zum Ausbau umfasse grundsätzlich auch die Befugnis des Wohnungseigentümers, den seinem Nutzungsrecht unterfallenden Spitzbodenbereich zu Wohnzwecken auszubauen. Der vorgenommene Ausbau stelle sich weder in dem bisherigen Umfang noch durch die nach den Auflagen des Bauamtes noch zu erstellenden zusätzlichen Gauben und die zu errichtende Anleiterfläche für Feuerwehrfahrzeuge als auf Dauer unzumutbar dar.

5 Gegen diese am 11. Juni 2009 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24. Juni 2009 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Er ist der Auffassung, die übrigen Wohnungseigentümer würden durch den Ausbau unzumutbar auf Dauer benachteiligt; das Beschwerdegericht unterschätze und verharmlose die beiden notwendigen baulichen Veränderungen außerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums der Antragsgegner, dies gelte insbesondere für die dauerhafte Befestigung mit Rasengittersteinen im Vorgarten zur Schaffung der Anleiterfläche; es verkenne völlig die örtlichen Verhältnisse, was offenkundig darauf zurückzuführen sei, dass es nicht auf dem Grundstück gewesen sei; dass der beauftragte Richter, der den Ortstermin durchgeführt habe, an der späteren Entscheidung nicht mitgewirkt habe, werde beanstandet.

6 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zu 1) und 2) erwidert u.a., es sei beim Ortstermin bekannt gewesen, dass der Berichterstatter kurze Zeit später wegen Elternzeit die Kammer verlassen werde, da der Antragsteller anschließend ohne zu rügen weiter vorgetragen habe, könne er sich auf den vermeintlichen Verfahrensfehler nun nicht mehr berufen.

7 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss und wegen der Einzelheiten der Begründung der Beschlüsse und der sofortigen weiteren Beschwerde auf die Entscheidungen und den Schriftsatz des Beschwerdeführers Bezug genommen.

II.

8 Gemäß § 62 WEG sind für die am 1.7.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I S. 370) geänderten Verfahrensvorschriften des III. Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

9 Die gemäß den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, auf die gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG das bis zum 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht des FGG anzuwenden ist, ist gemäß den 22, 27 Abs. 2, 29 FGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit sie auch im Übrigen für zulässig erachtet wird, hat sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

10 Mit der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt der Antragsteller, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts die Antragsgegner wie erst- und zweitinstanzlich zu verpflichten, d.h. der Antragsteller verfolgt mit den Hauptanträgen weiter sein Begehren, die bereits jetzt vorhandene Ausbaustufe des Spitzbodens in Bezug auf die vier Veluxdachfenster, Heizkörper und Heizungsleitungen, die Elektroinstallation und die Veränderung des Giebelfensters gegenüber den ursprünglichen Plänen zurückzubauen. Nachdem der Antragsteller persönlich ausweislich des Protokolls vom 21. Mai 2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, in den Eigentümerversammlungen vom 9. und 23. November 2005, an denen er teilgenommen habe, sei nur der status quo gebilligt worden, er wende sich jetzt gegen weitere bauliche Änderungen, die durch die Auflagen zur Baugenehmigung erforderlich würden, erscheint dem Senat bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung der bisherigen Anträge auf Rückbau genau dieses Zustands nach dem status quo fraglich. Abgesehen davon, dass die von dem Antragsteller selbst erwähnte Billigung des status quo zumindest unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch Einfluss auf die Begründetheit der Hauptanträge in der vorliegenden Form haben könnte, beruht die Entscheidung des Landgerichts, mit der die sofortige Beschwerde gegen den die Anträge des Antragstellers ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. März 2007 zurückgewiesen worden ist, auch mit der darin vorgenommenen Begründung nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vorzunehmen hat (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

11 Das Rechtsbeschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist und ob der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm ausfüllt, wobei es an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist, sofern die Tatsacheninstanz den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt hat ( §12 FGG), sich bei der Beurteilung mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Rn 42 zu § 27 FGG).

12 Nach diesen Kriterien hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Beseitigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3), der Duldungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG und auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Vorlage einer geprüften Statik nicht gegeben seien. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern.

13 Zunächst lässt die Auslegung der Teilungserklärung, die der Senat im Übrigen nach den auch für andere Grundbucheintragungen geltenden Grundsätzen selbst vornehmen darf, einen Rechtsfehler in dem genannten Sinn nicht erkennen. Die Auslegung, dass nach der Teilungserklärung das Um- und Ausbaurecht, das ausdrücklich auch das Recht gibt, in das Gemeinschaftseigentum einzugreifen, sofern die übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht auf Dauer unzumutbar belastet werden, für den Eigentümer der Wohnung Nr. … die Befugnis umfasst, den seinem Nutzungsrecht unterfallenden Spitzbodenbereich zu Wohnzwecken auszubauen, wird durch den Senat geteilt. Auch der Antragsteller greift in seiner sofortigen weiteren Beschwerde den rechtlichen Ausgangspunkt der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht an. Er ist lediglich mit der Subsumtion des Sachverhalts unter die Bestimmung der Teilungserklärung nicht einverstanden und der Auffassung, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Kammer verneint habe, dass der streitgegenständliche Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken mit den beiden aufgrund der Baugenehmigung notwendigen baulichen Veränderungen im Außenbereich die übrigen Wohnungseigentümer einschließlich des Antragstellers im Sinne des § 8 c) der Gemeinschaftsordnung unzumutbar auf Dauer benachteilige; besonders einschneidend für die übrigen Wohnungseigentümer sei die Anleiterfläche im Vorgarten, durch die den Wohnungseigentümern auf Dauer verboten sei, die Vorgartenfläche auf eine Weise zu nutzen, die das jederzeitige Befahren mit einem Löschzug behindere, wodurch der Mitgebrauch auf Dauer entzogen werde, jedenfalls aber werde die Möglichkeit, den Mitgebrauch durch Mehrheitsbeschluss auszugestalten, ganz erheblich beschnitten. Damit wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass die Erfüllung der Auflagen der Baugenehmigung die übrigen Wohnungseigentümer nicht unzumutbar auf Dauer benachteiligen werde.

14 Die Kammer hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die bisherigen Ausbauten (Veluxfenster, vergrößertes Giebelfenster, Heizung, elektrische Installationen) würden keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümern darstellen. Die Antragsteller zu 1) und 2) hätten sich bereit erklärt, die durch den Ausbau erhöhten gemeinschaftlichen Kosten nach einem anzupassenden Verteilungsschlüssel und die aus der baulichen Veränderung entstandenen und noch entstehenden Kosten zu tragen, wie dies auch § 9 der Teilungserklärung entspräche, ohne dass dies gleichzeitig eine Veränderung der Stimmenverteilung zur Folge haben sollte. Der Umstand, dass durch die Ausbauarbeiten, z.B. durch den Einbau der Veluxfenster auch die Außenhaut des Gebäudes, d.h. das Gemeinschaftseigentum betroffen sei, bewege sich grundsätzlich im Rahmen der Teilungserklärung, die dies zulasse. Das Vorhandensein von Dachflächenfenstern stelle darüber hinaus ein durchaus übliches Erscheinungsbild dar, das keinen störenden Eindruck hinterlasse. Dies gelte gleichermaßen für die Vergrößerung des Giebelfensters. Die im Spitzbodenbereich zu errichtenden zusätzlichen Gauben (Zeichnung Bl. 197/198,222) mögen zwar einen ungewöhnlichen Eindruck hinterlassen; sie würden den Gesamteindruck des Gebäudes jedoch nicht in einer solchen Weise stören, dass dies in ästhetischer Hinsicht als unzumutbar erscheinen würde. Das Haus mache insgesamt – wie sich aus den eingereichten Fotos ergeben würde (Anlage B Ast 5 – Bl. 206) – einen eher funktionalen und schlichten Eindruck, ohne dass dabei – soweit ersichtlich – ästhetische Kriterien im Vordergrund gestanden hätten. Die beiden zusätzlich anzubringenden Gauben würden daher die Harmonie des Hauses nicht in einer Weise stören, dass diese Veränderung nicht hinnehmbar wäre. Auch die zu errichtende Anleiterfläche stelle keine unzumutbare Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer dar. Der Vorgarten, in dem diese Aufstellfläche entlang der Giebelseite des Hauses (Zeichnung Bl. 223) z.B. durch die Verlegung von Rasengittersteinen vorzusehen sei, bestehe derzeit aus Rasen, in den bereits im Umfang eines größeren Stellplatzes Gittersteine verlegt seien (Fotos Bl. 206 ff). Durch eine Vergrößerung dieser Fläche würde sich der optische Eindruck des Vorgartens nur unwesentlich verändern, da diese Fläche auch nach dieser Umgestaltung im Wesentlichen als Rasenfläche erscheinen würde.

15 Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden. Bei Feststellungen zu der Frage, ob bauliche Veränderungen eine unzumutbare Benachteiligung darstellen, handelt es sich im Wesentlichen um Tatsachenfeststellungen des Gerichts, die das Rechtsmittelgericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen kann, ob das Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Die Beweiswürdigung ist vorrangig Sache des Tatrichters und für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Das Rechtsbeschwerdegericht besitzt insofern nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis. Es darf lediglich fragen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze bzw. feststehende Erfahrungsgesetze verstößt und schließlich ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. statt aller BayObLG, FamRZ 1997, 902, 903). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen gewesen seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder näher gelegen hätte. Es genügt und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluss nur möglich ist. Schlechthin zwingend muss er nicht sein (Keidel/Kunze-Winkler/Meyer-Holz a.a.O., § 27 FGG, Rz. 42).

16 Gemessen an diesen Kriterien ist ein Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung hier nicht erkennbar und durch die sofortige weitere Beschwerde auch nicht aufgezeigt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist insbesondere keine verfahrensfehlerhafte mangelnde Aufklärung des Sachverhalts gegeben.

17 Zwar ist die Entscheidung in der Besetzung mit einem neuen Richter anstelle des Berichterstatters, der als beauftragter Richter den Ortstermin durchgeführt hat, erfolgt, die Verwertung des Ergebnisses des Ortstermins verstößt jedoch nicht gegen gesetzliche Beweisregeln. Wie oben dargelegt, richtet sich das vorliegende Verfahren gemäß § 45 WEG a.F. noch nach den Bestimmungen des FGG. § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung finden. Gemäß den §§ 361, 372 Abs. 2 ZPO war die Übertragung der Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme auf den beauftragten Richter, der seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung auch nicht widersprochen worden ist, zunächst als solche nicht zu beanstanden (vgl. BayObLG WuM 1989,1009 – juris). Das von diesem angefertigte Protokoll über die Feststellungen im Ortstermin durfte seitens der Kammer auch ohne Rechtsverstoß verwertet werden. § 355 ZPO, der in Wohnungseigentumsverfahren entsprechend gilt (Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., §355 Rn. 2), regelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und bestimmt, dass die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht zu erfolgen hat. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären können (BGH, NJW 1991, 35). Dem entsprechend führt ein Richterwechsel nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht dazu, dass grundsätzlich die Beweisaufnahme zu wiederholen ist (BGH, NJW-RR 1997, 506). Frühere Beweisaufnahmen können beim Zeugenbeweis durch Auswertung der Vernehmungsprotokolle verwertet werden, wenn die Parteien sich hierzu erklären konnten (BGH, NJW 1997, 1586; Münch-Komm/Heinrich, ZPO, 3. Aufl., § 355, Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 355, Rn 1; kritisch Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 355, Rn 11, 12). Allerdings dürfen Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch keine Stellung nehmen konnten, nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden (BGH, NJW 1991, 36; BGH, NJW-RR 1997, 506; BGH, NJW-RR 1994, 1537). Haben so z.B. an einer Zeugenvernehmung nicht alle erkennenden Richter teilgenommen, so darf bei der Beweiswürdigung der persönliche Eindruck des Zeugen nur berücksichtigt werden, wenn er in den Akten festgehalten worden ist und die Parteien Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (BGH, NJW 1991, 36).

18 Die vorliegenden Feststellungen der Kammer beruhen in Bezug auf die jetzige äußere Gestalt des Gebäudes und Grundstücks im Wesentlichen auf den von dem Antragsteller selbst mit dem Bemerken der Entstehung am Tag des Ortstermins eingereichten neun Farbfotos. Daneben hat sie die in dem Protokoll des Ortstermins niedergelegten Feststellungen verwertet und hinsichtlich der Beurteilung der ästhetischen Wirkung der nach der Baugenehmigung noch zu errichtenden baulichen Veränderungen zusätzlich die eingereichten Pläne und Zeichnungen herangezogen. Persönliche Eindrücke des beauftragten Richters, die keinen Niederschlag im Protokoll gefunden haben, sind nicht berücksichtigt worden. Diese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

19 Die Kammer war auch nicht gemäß § 398 ZPO verpflichtet, eine erneute Ortsbesichtigung durchzuführen. Nach § 398 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. Die Grundsätze des § 398 ZPO sind entsprechend auf den Beweis durch Augenschein anzuwenden. Ermessensentscheidungen sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar. Entscheidungen, die auf einem Ermessen beruhen, können in dritter Instanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Beschwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände unerörtert gelassen oder Umstände mit berücksichtigt hat, die nach der ermächtigenden Norm nicht maßgebend sein dürfen (vgl. Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rdnr. 23 m.w.N. ).Ein Fehler im vorgenannten Sinn ist dem Landgericht nicht unterlaufen. Die Fotos reichten in Verbindung mit den übrigen Unterlagen zur Beurteilung der optischen Wirkung der baulichen Veränderungen aus. Der Antragsteller hat bei Einreichung der Fotos mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. August 2008 selbst vorgetragen, sämtliche Feststellungen, die das Gericht vor Ort getroffen und im Verhandlungsprotokoll protokolliert habe, würden sich den Lichtbildern entnehmen lassen, insbesondere auch die kleine Rasengitterfläche, die heute bereits vorhanden sei, die Fotos würden außerdem veranschaulichen, dass es sich bei dem Vorgartenbereich um einen sehr gepflegten, dicht bewachsenen Zierrasen handele, der von der ca. 1,50 m hohen Koniferenhecke umgrenzt werde. Von dieser Beschreibung der Örtlichkeit weichen die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss nicht ab. Lediglich in der Schlussfolgerung, ob die gegenüber dem jetzigen Zustand größere Fläche der Unterlegung des Rasens mit Rasengittersteinen einen unzumutbaren Nachteil darstellt, unterscheidet sie sich von derjenigen des Beschwerdeführers. Die Kammer ist dabei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt hinsichtlich der Größe der jetzigen Rasengitterfläche ausgegangen. Die verwendete Formulierung im Beschluss „im Umfang eines größeren Stellplatzes“ unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Formulierung im Protokoll „Auf der mit Rasengittersteinen gepflasterten Fläche könnte ein etwas größerer Pkw parken“. Rechtlich zutreffend ist auch zugrunde gelegt worden, dass für die Größe der auferlegten Feuerwehraufstellfläche die Genehmigungsunterlagen und nicht der Vermerk des Beschwerdeführers über seine Erkundigungen bei der Feuerwehr maßgeblich sind. Da nach alledem das Vorliegen einer unzumutbaren Benachteiligung anhand der Unterlagen und Fotos in den Akten beurteilt werden konnte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, von einer erneuten Beweisaufnahme abzusehen.

20 Schließlich hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der unzumutbaren Benachteiligung nach § 8 der Teilungserklärung auch nicht verkannt. Der Umstand allein, dass ein relativ großer Teil des Rasenuntergrundes im Vorgarten auf Dauer für die mögliche Aufstellung eines Feuerwehrfahrzeugs zu befestigen ist, muss nicht zwingend als unzumutbare Benachteiligung gewürdigt werden. Eine unzumutbare Benachteiligung im Sinne der Gemeinschaftsordnung setzt zwar stets Dauerhaftigkeit voraus, der Umstand der Dauerhaftigkeit einer Beeinträchtigung führt aber nicht zwangsläufig zur Unzumutbarkeit. Für die Frage, ob die übrigen Wohnungseigentümer unzumutbar auf Dauer benachteiligt werden, durfte die Kammer auch die gegenwärtige Nutzung als Rasenfläche und das Fehlen von Änderungsplänen berücksichtigen und musste der dauerhaften Verhinderung einer mit dem Vorhandensein von Rasengittersteinen nicht vereinbaren anderen Nutzung kein entscheidendes Gewicht beimessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird den übrigen Wohnungseigentümern durch die Rasengittersteine nicht der Mitgebrauch entzogen.

21 Wegen der Zurückweisung auch des Hilfsantrags wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

22 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 47,48 WEG a.F.. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten seiner erfolglosen sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen hat. Da es sich um eine typische Streitigkeit unter Wohnungseigentümern bei nicht von vornherein eindeutiger Sach- und Rechtslage handelt, ist die Anordnung einer Kostenerstattung nicht geboten.

23 Den Gegenstandswert hat der Senat in Höhe der Festsetzung durch das Landgericht, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist, bestimmt.

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