FG Hamburg 2. Senat, 2013-02-20, 2 K 89/12

2 K 89/12Tribunal Fiscal / Divisão 220 de fev. de 2013

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Regest

Gewährt die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft, an der sie mit 94,5 % beteiligt ist, Darlehen, bedarf es für die Beurteilung der für eine Wertberichtigung dieser Darlehensforderungen erforderlichen dauerhaften Wertminderung auch der Betrachtung des Vermögenswertes und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverband(Rn.29) (Rn.30) (Rn.34) .

Texto completo

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 89/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: 2 K 89/12

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0220.2K89.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 1 KStG 1999, § 8b Abs 3 KStG 1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997, § 5 Abs 1 EStG 1997 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Gewährt die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft, an der sie mit 94,5 % beteiligt ist, Darlehen, bedarf es für die Beurteilung der für eine Wertberichtigung dieser Darlehensforderungen erforderlichen dauerhaften Wertminderung auch der Betrachtung des Vermögenswertes und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverband(Rn.29) (Rn.30) (Rn.34) .

Orientierungssatz

  1. Darlehen sind eigenkapitalersetzend, wenn sie zu einem Zeitpunkt hingegeben werden, in dem sich die Gesellschaft bereits in der Krise befindet, oder wenn ein Darlehen für den Fall der Krise bestimmt ist oder wenn sie zu einem Zeitpunkt gewährt wurden, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehen gelassen wurden(Rn.25) .

  2. Eine Teilwertberichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter seiner Beteiligungsgesellschaft aus kaufmännischen Erwägungen Sanierungszuschüsse leistet und die Zahlungen nicht allein der Abwendung einer Insolvenz dienen (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.2004 IR 20/03, BFH/NV 2005, 19)(Rn.33) .

  3. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: I B 60/13).

  4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 21.8.2013 I B 60/13, nicht dokumentiert).

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