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2 V 2522/12•VG Hamburg 2. Kammer, 2012-10-17, 2 V 2522/12
2 V 2522/12Tribunal Administrativo / Câmara 217 de out. de 2012
Im Einzelfall kann die Anordnung der Erzwingungshaft von einer Woche zur Durchsetzung eines polizeilichen Aufenthaltsverbots gerechtfertigt sein, wenn die vielfache Verhängung von Zwangsgeld gegen den Pflichtigen zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots in der Vergangenheit erfolglos geblieben ist und die vielfachen Verstöße des Pflichtigen gegen das Aufenthaltsverbot, insbesondere in Gestalt von Nachstellungen und Bedrohungen zu Lasten der durch Aufenthaltsverbot zu schützenden Person, bei dieser zu Depressionen, Angstzuständen, Schlafstörungen und Unruhe geführt haben.(Rn.3) (Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2012-10-17
Aktenzeichen: 2 V 2522/12
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:1017.2V2522.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 VwVG HA, § 15 Abs 1 VwVG HA, § 24 S 1 VwVG HA, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG
Im Einzelfall kann die Anordnung der Erzwingungshaft von einer Woche zur Durchsetzung eines polizeilichen Aufenthaltsverbots gerechtfertigt sein, wenn die vielfache Verhängung von Zwangsgeld gegen den Pflichtigen zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots in der Vergangenheit erfolglos geblieben ist und die vielfachen Verstöße des Pflichtigen gegen das Aufenthaltsverbot, insbesondere in Gestalt von Nachstellungen und Bedrohungen zu Lasten der durch Aufenthaltsverbot zu schützenden Person, bei dieser zu Depressionen, Angstzuständen, Schlafstörungen und Unruhe geführt haben.(Rn.3) (Rn.6)
Gegen den Antragsgegner wird zur Durchsetzung des mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 verfügten Aufenthaltsverbotes eine Erzwingungshaft von einer Woche angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500 Euro.
I.
1 Der Antrag hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner gemäß §§ 14 ff., 24, 25 Abs. 1 HmbVwVG sind erfüllt.
2 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner liegen vor. Der Antragsgegner ist als Adressat des mit Bescheid vom 16. Juli 2012 verhängten und mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängerten Aufenthaltsverbots Pflichtiger nach § 16 Abs. 1 Buchst. a HmbVwVG. Die sofortige Vollziehung des zu erzwingenden Aufenthaltsverbots ist im Bescheid vom 1. Oktober 2012 schriftlich angeordnet worden (§ 18 Abs. 1 Buchst. b HmbVwVG). Dem Hinweiserfordernis des § 18 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 HmbVwVG ist Genüge getan, da der Antragsgegner im Bescheid vom 1. Oktober 2012 insbesondere auf die nach § 14 HmbVwVG gegen ihn zulässigen Zwangsmittel hingewiesen worden ist.
3 Auch die speziellen Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 24 Satz 1 HmbVwVG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Erzwingungshaft nur zulässig, wenn ein vorher angewandtes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und wenn dessen Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht. Die Verhängung von Zwangsgeld ist zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots in der Vergangenheit erfolglos geblieben und eine Wiederholung dieses Zwangsmittels in der Zukunft verspricht keinen Erfolg. Im Zeitraum zwischen der erstmaligen Verhängung des Aufenthaltsverbots mit Bescheid vom 16. Juli 2012 und dessen Verlängerung mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 wurden gegen den Antragsgegner Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.050,-- Euro verhängt. Gleichwohl handelte der Antragsgegner dem Aufenthaltsverbot in der Anfangszeit nach dessen Verhängung nahezu täglich, später in Abständen von zumeist nur wenigen Tagen zuwider. Aufgrund der Vielzahl der Ereignisse wird hierfür auf die Darstellung in der Antragsschrift vom 1. Oktober 2012 sowie auf die Sachakte der Antragstellerin Bezug genommen. Das Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit zeigt, dass dieser von der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeld unbeeindruckt geblieben ist, sodass sich dieses Zwangsmittel gegen ihn als erfolglos erwiesen hat. Gleichzeitig muss aufgrund des genannten Verhaltens des Antragsgegners davon ausgegangen werden, dass ihn die Festsetzung von Zwangsgeldern auch in der Zukunft nicht davon abhalten wird, sich innerhalb des Verbotsgebietes um das Grundstück X. im Stadtteil Y. aufzuhalten. Ergänzend ist hierbei zu berücksichtigen, dass Zwangsgelder in der Vergangenheit gegen den Antragsgegner – aufgrund von dessen Mittellosigkeit – nicht oder nur in geringem Umfang vollstreckt werden konnten, sodass die Verhängung weiterer Zwangsgelder voraussichtlich zu keiner spürbaren Sanktion führen wird.
4 Auch ist ein anderes wirksames Zwangsmittel nicht erkennbar (§ 24 Satz 1 Var. 3 HmbVwVG). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei Anwendung unmittelbaren Zwangs – in Gestalt des Verbringens aus dem Verbotsgebiet durch Polizeibeamte – auf anderem Wege bald wieder in den verbotenen Bereich zurückkehren würde. Hiervon ist auch deshalb auszugehen, weil der Antragsgegner sich bislang – neben der genannten Verhängung von Zwangsgeldern – weder durch die Einleitung von Strafverfahren noch durch Gefährderansprachen der Polizei beeindruckt gezeigt, sondern stets erneut das Verbotsgebiet wieder aufgesucht hat.
5 Die Erzwingungshaft stellt sich auch nicht als unverhältnismäßiges Mittel (§ 15 Abs. 1 HmbVwVG) zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes dar. Ihre Anordnung erscheint zunächst geeignet, auf den Antragsgegner dahingehend einzuwirken, dass er während des weiteren Geltungszeitraums des Aufenthaltsverbots das betreffende Gebiet nicht mehr betritt. Anders als hinsichtlich des Zwangsgelds bestehen mit Blick auf die Erzwingungshaft auch keine Zweifel an der Durchsetzbarkeit dieses Zwangsmittels gegen den Antragsgegner, da dieser bei einem erneuten Aufsuchen des Verbotsgebietes festgenommen und der Haft zugeführt werden kann. Der Umstand, dass der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit inhaftiert gewesen ist, begründet für sich betrachtet noch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Erzwingungshaft ihn beeindrucken und von künftigen Zuwiderhandlungen gegen das Aufenthaltsverbot abschrecken wird.
6 Die Haft erscheint auch nicht unangemessen (§ 15 Abs. 1 HmbVwVG), um das Aufenthaltsverbot durchzusetzen. Insoweit sind auf Antragstellerseite insbesondere Grundrechtspositionen der früheren Lebensgefährtin des Antragsgegners, der Frau Z., deren Schutz das Aufenthaltsverbot dient, in die Abwägung mit einzustellen. Für diese sind die vielfachen Verstöße des Antragsgegners gegen das Aufenthaltsverbot, die sich insbesondere in Gestalt von Nachstellungen und Bedrohungen zu Lasten von Frau Z. ereignen, mit massiven Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit verbunden. Ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 27. Juli 2012 bescheinigt Frau Z., dass sie aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners unter Depressionen, Angstzuständen, Schlafstörungen und Unruhe leidet. Auf Seiten des Antragsgegners steht diesen Belangen die Gewährleistung der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG gegenüber. Dabei wirkt sich auf die Intensität des Grundrechtseingriffs insbesondere die Dauer der Erzwingungshaft aus. In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben, wonach eine Erzwingungshaft für mindestens einen Tag angeordnet wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG) und – auch bei wiederholter Anwendung dieses Zwangsmittels – insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten darf (§ 15 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG), bewegt sich die vorliegend angeordnete Dauer von einer Woche im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Spektrums. Angesichts der Wertigkeit des auf Seiten der früheren Lebensgefährtin betroffenen Rechtsgutes – der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit – und des Umstandes, dass der Antragsgegner durch sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, dass er durch wiederholte Warnungen von geringerer Intensität – in Gestalt der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, von Gefährderansprachen und die vielfache Verhängung von Zwangsgeldern – nicht zu beeindrucken ist, erscheint der mit einer einwöchigen Erzwingungshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person nicht übermäßig. Vielmehr erschiene eine kürzere Inhaftierung als ungeeignet, um in dem gebotenen Maß auf den Antragsgegner einzuwirken. Eine Wiederholung und Verlängerung dieses Zwangsmittels ist nach § 15 HmbVwVG zulässig, wenn die angeordnete Maßnahme keinen Erfolg zeigt und der Antragsgegner sich gleichwohl weiter in das Verbotsgebiet begibt.
II.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt, dass in einem auf Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gerichteten Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert festzusetzen wäre.
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