FG Hamburg 6. Senat, 2012-07-25, 6 K 91/11

6 K 91/11Tribunal Fiscal / Divisão 625 de jul. de 2012

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Regest

1. Eine Körperschaft, die auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird, übt das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eröffnete steuerliche Bewertungswahlrecht dadurch aus, dass sie die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (Rn.56) (Rn.57) . 2. Der Körperschaftsteuerbescheid für die übertragende Körperschaft entfaltet bzgl. des Wertansatzes über § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eine materielle Bindungswirkung für die übernehmende Personengesellschaft (Rn.60) (Rn.61) . 3. Für die Wertverknüpfung mit dem Bilanzansatz der Personengesellschaft ist der tatsächliche Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft auch dann maßgebend, wenn dieser von der mit der Personengesellschaft getroffenen Vereinbarung abweicht (Rn.56) . 4. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bzgl. der Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, ist eine Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich (Rn.68) .

Texto completo

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 91/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-25

Aktenzeichen: 6 K 91/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0725.6K91.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 S 1 UmwStG 2002, § 3 Abs 1 S 1 UmwStG 2002, § 4 Abs 1 UmwStG 2002, § 4 Abs 4 UmwStG 2002, § 4 Abs 7 UmwStG 2002 ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Körperschaft, die auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird, übt das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eröffnete steuerliche Bewertungswahlrecht dadurch aus, dass sie die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (Rn.56) (Rn.57) .

  2. Der Körperschaftsteuerbescheid für die übertragende Körperschaft entfaltet bzgl. des Wertansatzes über § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eine materielle Bindungswirkung für die übernehmende Personengesellschaft (Rn.60) (Rn.61) .

  3. Für die Wertverknüpfung mit dem Bilanzansatz der Personengesellschaft ist der tatsächliche Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft auch dann maßgebend, wenn dieser von der mit der Personengesellschaft getroffenen Vereinbarung abweicht (Rn.56) .

  4. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bzgl. der Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, ist eine Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich (Rn.68) .

Orientierungssatz

  1. Mangels verbindlicher Wahlrechtsausübung kann im Streitfall offenbleiben, ob im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts zugunsten eines Zwischenwerts oder Teilwertes auch originäre immaterielle Wirtschaftsgüter mit einem entsprechenden Wert anzusetzen sind (Rn.71) .

  2. Eine Aussetzung des Verfahrens ist im Falle einer materiellen Bindungswirkung ohne Grundlagenbescheidsverhältnis/Folgebescheidsverhältnis nicht veranlasst, wenn eine materielle Entscheidung über den Steuerbescheid, der eine materielle Bindungswirkung auslöst, nicht zu erwarten ist (Rn.72) .

  3. Die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung ist ein Reflex der von der Kommanditgesellschaft beantragten Gesamtgewinnänderung, von dem alle Kommanditisten gleichermaßen und daher nicht persönlich betroffen sind i. S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, so dass es keiner Beiladung der Kommanditisten gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO bedarf (Rn.74) .

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 34/12).

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