LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-01-18, 318 S 50/11

318 S 50/11Tribunal Cantonal18 de jan. de 2012

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Regest

Den Anfechtungskläger, der nicht bereits mit der Klage einen Vorschuss entrichtet, trifft eine Informationspflicht. Er darf nicht längere Zeit (hier: 31 Tage) auf die Vorschussanforderung warten.(Rn.20) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 1. Dezember 2010, 303b C 13/10

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LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 50/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-18

Aktenzeichen: 318 S 50/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0118.318S50.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Den Anfechtungskläger, der nicht bereits mit der Klage einen Vorschuss entrichtet, trifft eine Informationspflicht. Er darf nicht längere Zeit (hier: 31 Tage) auf die Vorschussanforderung warten.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Altona, 1. Dezember 2010, 303b C 13/10

Tenor

  1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1.12.2010 - Az.: 303 B C 13/10 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 18.3.2010, bei welchem es um die Erneuerung von Terrassenhandläufen geht.

2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO).

3 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.12.2010 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspräche. Es handele sich bei der beschlossenen Erneuerung der Handläufe um eine modernisierende Instandsetzung. Diese läge darin, das ursprüngliche Material "Holz" durch Stahl zu ersetzen. Der Eigentümergemeinschaft komme bei der Abwägung der Vor- und Nachteile ein Ermessen zu, welches sie nicht überschritten habe. Insbesondere müsse sie sich nicht für ein Flickwerk entscheiden, das nur kurzfristig gesehen finanziell günstiger erscheine. Eine erhebliche optische Beeinträchtigung durch die beschlossene Maßnahme läge nicht vor.

4 Gegen das ihnen am 4.2.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 4.3.2011 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 4.5.2011 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren Antrag vom 4.4.2011 bis zum 4.5.2011 verlängert worden ist.

5 Die Kläger tragen vor, der von ihnen angefochtene Beschluss sei unbestimmt und deshalb ungültig, wenn nicht sogar nichtig. Es handele sich bei der beschlossenen Maßnahme um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, welche nur einstimmig hätte beschlossen werden können. Statt der Holzhandläufe mit einem Durchmesser von nur 45 mm sei ein Handlauf aus verzinktem Stahlrohr mit einem Durchmesser von 60,3 mm beschlossen worden. Dies bedeute einen empfindlichen Eingriff in die Ästhetik des Bauwerks. Holz sei ein körperfreundlicheres Material als Stahl. Das Amtsgericht habe die Voraussetzungen einer modernisierenden Instandsetzung verkannt. Der beschlossene Umfang der Auswechslung der Handläufe übersteige den konkreten Instandsetzungsbedarf. Dafür beziehen sich die Kläger auf ein von ihnen vorgelegtes Privatgutachten. Der Beschluss sei unverhältnismäßig. Er führe zu einer Umgestaltung, welche die Eigenart der Wohnanlage verändere. Die beschlossene Maßnahme bedeute keine Anpassung an den Stand der Technik. Einen technischen Fortschritt habe es bei Geländern in den letzten 20 Jahren nicht gegeben. Die beschlossene Maßnahme sei unwirtschaftlich. Dass die Gemeinschaft bereits am 27.8.2009 bestandskräftig beschlossen habe, verwitterte hölzerne Terrassenhandläufe durch solche aus Stahl zu ersetzen, stehe dem Begehren der Kläger nicht entgegen, weil jener Beschluss untrennbar mit dem damaligen - geringeren - Kostenrahmen verbunden gewesen sei. Da sie der beschlossenen Maßnahme nicht zugestimmt hätten, seien sie jedenfalls gemäß § 16 Abs. 6 WEG von den auf sie entfallenden Kosten freizustellen, so dass zumindest ihrem Hilfsantrag zu entsprechen sei. Die Verwaltung habe es versäumt, zunächst einen Sanierungsbedarf zu ermitteln und daraufhin einen konkreten Sanierungsvorschlag zu unterbreiten, so dass ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien.

6 Die Kläger beantragen,

7 1. unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1. Dezember 2010 den auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 18. März 2010 der Wohnungseigentümergemeinschaft E in H zu TOP 3 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären;

8 2. hilfsweise festzustellen, dass die Kläger gemäß § 16 Abs. 6 WEG von den auf sie entfallenden Kosten, die durch die beschlossene Maßnahme verursacht werden, freizustellen;

9 3. der Verwalterin, der G Verwaltung N GmbH & Co.KG, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

12 Sie halten die Anfechtungsklage bereits deshalb für unbegründet, weil sie ihnen verspätet zugestellt worden sei: Die am 19.4.2010 eingereichte Klage sei ihnen erst am 30.7.2010 und damit nicht mehr "demnächst" zugestellt worden. Die Kläger hätten einen Gerichtskostenvorschuss zumindest nach dem von ihnen selbst mit der Klage angegebenen Streitwert von 7.700,00 € einzahlen müssen. Dem Einwand der Unbestimmtheit des Beschlusses halten die Beklagten entgegen, dass dieser erstmals in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Beschlussanfechtungsbegründungsfrist erhoben worden sei. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil des Amtsgerichts.

13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14 Die Kläger haben einen ihnen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.1.2012 eingereicht; soweit dieser neuen Sachvortrag enthält, ist er bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben (§ 296 a ZPO) und veranlasst keine Wiedereröffnung der geschlossenen mündlichen Verhandlung.

II.

15 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage als unbegründet zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer modernisierenden Instandsetzung (§ 22 Abs. 3 WEG) erfüllt sind. Denn die Anfechtungsklage ist bereits deshalb unbegründet, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden ist. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht nichtig.

16 Die Frist zur Anfechtung des in der Eigentümerversammlung vom 18.3.2010 gefassten Beschlusses lief nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG in Verbindung mit § 193 BGB am Montag, dem 19.4.2010 ab. Die Kläger haben ihre Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung der Klagschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage ein, wenn deren Zustellung "demnächst" erfolgt.

17 Die Kläger haben ihre Klage zwar noch innerhalb der Anfechtungsfrist beim zuständigen Amtsgericht Hamburg-Altona am 19.4.2010 eingereicht. Die Klage ist jedoch erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.7.2010 zugestellt worden. Diese Zustellung ist nicht mehr "demnächst" erfolgt.

18 Die Rückbeziehung der Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage soll die Kläger vor den Nachteilen von Verzögerungen schützen, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss haben und die auch bei gewissenhafter Prozessführung unvermeidbar gewesen wären (BGHZ 103, 20).

19 Das Amtsgericht hat die Kläger mit Verfügung vom 10.5.2010 zur Zahlung eines Vorschusses nach einem vorläufigen Streitwert von 10.500,00 € aufgefordert. Diese Verfügung ist am 19.5.2010 ausgeführt worden und hat die Kläger gemäß § 270 Satz 2 ZPO am nächsten Werktag, dem 20.5.2010, erreicht. Ein entsprechender Vorschuss in Höhe von 657,00 € ist am 2.6.2010 bei der Gerichtskasse eingezahlt worden. Diese Frist von weniger als zwei Wochen zwischen Zugang der Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses und dessen Eingang bei der Gerichtskasse gilt als geringfügig und schließt eine Rückwirkung der Klagzustellung noch nicht aus (BGH, NJW 2004, 3775).

20 Den Klägern ist indes vorzuwerfen, sich nicht schon vor der ihnen am 20.5.2010 zugegangenen Zahlungsaufforderung um den Fortgang der Sache gekümmert zu haben. Bleibt die Anforderung des Vorschusses aus, darf ein Kläger nicht länger als angemessen untätig bleiben, sondern muss nachfragen, einzahlen oder einen Antrag auf Zustellung seiner Klage ohne Vorschussleistung stellen. Als angemessen gilt hierfür eine Frist von ca. drei Wochen (BGH, NJW-RR 1992, 470).

21 Im vorliegenden Fall haben die Kläger einen längeren Zeitraum als einen solchen von ca. drei Wochen untätig verstreichen lassen. Die Kläger sind über einen Zeitraum von 31 Tagen untätig geblieben. Ob dieser Zeitraum noch angemessen ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BGH, NJW-RR 2006, 1436). Dabei sind auch die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage zu beachten (BGHZ 69, 361; ZWE 2011, 218). Dieses Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Frage der Wirksamkeit des streitigen Beschlusses ist im Wohnungseigentumsverfahren evident. Dem trägt das Gesetz mit knapp bemessenen Fristen in § 46 WEG Rechnung. Im konkreten Fall wird das Interesse der übrigen Eigentümer dadurch deutlich, dass deren anwaltlicher Vertreter sich bereits vor Zustellung der Klage mit Schriftsätzen vom 17.6. und 19.7.2010 an das Gericht gewandt hatte und dort - unter anderem - wegen der noch nicht erfolgten Zustellung der Klage die Frage nach deren "Wirksamkeit" bereits aufgeworfen hat.

22 Dass die Kläger ihre Klage ohne anwaltliche Vertretung erhoben haben, fällt in dem hier zu entscheidenden Fall nicht ins Gewicht. Der Kläger zu 2) als Verfasser der erstinstanzlichen Schriftsätze argumentiert wie ein Jurist und seine Schriftsätze unterscheiden sich auch in formaler Hinsicht nicht von denen eines Rechtsanwalts. Die Relevanz des Vorschusses war den Klägern bewusst. Dies wird deutlich in der Angabe eines "vorläufigen Streitwertes" in der Klage; der vom Amtsgericht zunächst monierten Vertretung weiterer Wohnungseigentümer durch den Kläger zu 2) ist dieser mit Schriftsatz vom 2.6.2010 unter Hinweis auf § 62 ZPO - erfolgreich - entgegengetreten. Hieraus schließt das Gericht auf die Rechtskunde des Klägers zu 2), welcher besonderer Hinweise des Gerichts ersichtlich nicht bedurfte. Eine besondere Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Vertretung im ersten Rechtszug nehmen die Kläger im Übrigen (auch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.1.2012) nicht in Anspruch.

23 Die von den Klägern unterlassenen Nachfrage nach dem Verfahrensfortgang beim Gericht hätte den Verfahrensgang verkürzt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1436). Denn auf das Schreiben des Klägers zu 2) vom 2.6.2010, bei Gericht am 3.6.2010 eingegangen, mit welchem er die Frage der Vertretung eines weiteren Wohnungseigentümers durch den Kläger zu 2) behandelt, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 3.6.2010, also noch am selben Tag, reagiert. Hätten die Kläger sich vor der Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses nach dem Fortgang ihrer Sache erkundigt, ist deshalb davon auszugehen, dass das Amtsgericht früher zur Vorschusszahlung aufgefordert hätte und sie darauf, wie geschehen, zeitnah den angeforderten Vorschuss eingezahlt hätten und die Klage entsprechend früher zugestellt worden wäre. Dass das Amtsgericht nicht sogleich nach Einzahlung des Vorschusses terminiert hatte, lag ersichtlich daran, dass die Kläger zwei Wochen nach Zahlung des Vorschusses mit Schriftsatz vom 16.6.2010 im Hinblick auf eine bevorstehende außerordentliche Eigentümerversammlung darum gebeten hatten, die Sache zunächst ruhen zu lassen. Nachdem die Beklagtenvertreter mit am 18. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz vom 17.6.2010 ihre Vertretung der Beklagten angezeigt hatten, hat das Gericht mit Verfügung vom 22.6.2010 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Aus diesem Verfahrensablauf folgt, dass das Amtsgericht das Verfahren zügig gefördert hat. Hieraus folgt, dass eine solche zügige Verfahrensforderung auch zu einem noch früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, wenn denn die Kläger ihrerseits ihre Obliegenheiten angemessen zügig erfüllt hätten.

24 Anders als im vom BGH entschiedenen Fall (BGHZ 168, 306) haben die Kläger aber gerade nicht alles für die rechtzeitige Zustellung ihrer Klage Erforderliche getan, so dass sie sich nicht darauf verlassen durften, das Gericht werde nach Zahlung des Vorschusses für einen ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens sorgen, ohne dass weitere Nachfragen ihrerseits geboten gewesen wären. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darum, dass ihnen abverlangt würde, "mehr Sorgfalt an den Tag zu legen als der für die Klage zuständige Richter", sondern dass es ihnen obliegt, selbst den Fortgang ihrer Klagerhebung im Blick zu behalten, zu welcher auch die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zählt. Zwar dürfen sie hierfür eine Aufforderung des Gerichts abwarten, jedoch haben sie hierfür nur eine angemessene Zeit, die hier überschritten worden ist.

25 Dass die Kläger dann mit Schriftsatz vom 16.6.2010 wegen einer kurzfristig einberufenen Eigentümerversammlung gebeten hatten, die Sache zunächst ruhen zu lassen, hat sich auf die ihnen zuzurechnende Verzögerung nicht ausgewirkt. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre die Zustellung der Klage bei einer nicht nachlässigen Prozessführung ihrerseits bereits veranlasst gewesen.

26 Mit ihrem Einwand fehlender Bestimmtheit des angefochtenen Beschlusses sind die Kläger präkludiert, weil sie diese Einwendung, auch ihrem Kern nach, nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben haben (BGH, NJW 2009, 999). Der angefochtene Beschluss ist nicht nichtig. Nichtig wäre ein solcher Beschluss nur, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen ließe. Auch ein Beschluss, der eine Baumaßnahme bloß wenig detailliert beschreibt, ist regelmäßig nur anfechtbar (HansOLG, ZMR 2001, 725; OLG Düsseldorf, ZMR 2005,143). Jedenfalls diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Er bezeichnet die Terrassen derjenigen Wohnungen, deren Terrassenhandläufe erneuert werden sollen, er beschreibt das Material der Geländer und dessen Farbe, er nimmt auf ein konkretes vorliegendes Angebot Bezug und benennt einen bezifferten Kostenrahmen sowie dessen Finanzierung über die Instandhaltungsrücklage. Das reicht aus.

27 Da der angefochtene Beschluss nicht für ungültig zu erklären ist, kommt es auf den Hilfsantrag der Kläger nach § 16 Abs. 6 nicht an. Die Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 WEG liegen ersichtlich nicht vor.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

29 Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen das Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 62 Abs. 2 WEG).

30 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BGH geklärt, welche die Kammer auf den zu entscheidenden Einzelfall angewandt hat.

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