LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2012-07-23, 329 T 37/12

329 T 37/12Tribunal Cantonal23 de jul. de 2012

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Regest

Weigert sich ein ausreisepflichtiger Ausländer zum Zwecke der Abschiebung ein Flugzeug zu besteigen, wird aus diesem Grund seine Mitnahme aus Sicherheitsgründen verweigert und ist er nach seiner Abschiebungshaftentlassung untergetaucht, ohne sich erneut bei der Ausländerbehörde zu melden, so ist ein Haftgrund anzunehmen.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, kein Datum verfügbar, 219f XIV 179/12 nachgehend BGH, 24. Juli 2012, V ZB 142/12, Beschluss nachgehend BGH, 6. Dezember 2012, V ZB 142/12, Beschluss

Texto completo

LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 T 37/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-23

Aktenzeichen: 329 T 37/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0723.329T37.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 3 Nr 4 AufenthG, § 62 Abs 3 Nr 5 AufenthG, EGV 343/2003

Orientierungssatz

Weigert sich ein ausreisepflichtiger Ausländer zum Zwecke der Abschiebung ein Flugzeug zu besteigen, wird aus diesem Grund seine Mitnahme aus Sicherheitsgründen verweigert und ist er nach seiner Abschiebungshaftentlassung untergetaucht, ohne sich erneut bei der Ausländerbehörde zu melden, so ist ein Haftgrund anzunehmen.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, kein Datum verfügbar, 219f XIV 179/12 nachgehend BGH, 24. Juli 2012, V ZB 142/12, Beschluss nachgehend BGH, 6. Dezember 2012, V ZB 142/12, Beschluss

Gründe

I.

1 Der Betroffene ist … Staatsangehöriger.

2 Er wurde am 14.01.2011 in Pinneberg von der Polizei überprüft und gab an, am 13.01.2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er äußerte ein Asylbegehren und stellte in der Folge beim Bundesamt, Außenstelle Nostorf-Horst, einen Asylantrag.

3 Es wurde festgestellt, dass gemäß der EG-AsylZustVO bereits die Zuständigkeit von Rumänien begründet war. Die rumänischen Behörden erklärten auf das entsprechende Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 06.05.2011 ihre Zuständigkeit.

4 Der Asylantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2011 als unzulässig abgewiesen. Die Abschiebung des Betroffenen nach Rumänien wurde angeordnet.

5 Der Betroffene sollte am 06.07.2011 nach Rumänien rücküberstellt werden. Am Flughafen weigerte er sich, das Flugzeug zu besteigen, so dass der Flugkapitän schließlich seine Mitnahme aus Sicherheitsgründen verweigerte. Gegen den Betroffenen wurde darauf Abschiebungshaft angeordnet.

6 Ein Antrag des Betroffenen auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 08.07.2011 abgelehnt.

7 Am 20.07.2011 sollte der Betroffene begleitet rücküberstellt werden. Da in Budapest der Anschlussflug nach Bukarest ersatzlos gestrichen wurde, scheiterte die Überstellung.

8 Der Betroffene wurde mit der Auflage entlassen, sich bei der Ausländerbehörde zu melden. Er tauchte darauf unter, so dass er am 25.07.2011 zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Am 15.07.2012 wurde er von der Polizei am S-Bahnhof in Hamburg-Altona aufgegriffen.

9 Der Betroffene wurde am 16.07.2012 vor dem Amtsgericht angehört. Er erklärte, die Angaben des Beteiligten im Haftantrag seien zutreffend. Er sei nicht zur Behörde gegangen, da er Angst gehabt habe, in die Türkei geschickt zu werden.

10 Auf Antrag des Beteiligten hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 16.07.2012 Sicherungshaft bis zur Abschiebung des Betroffenen, längstens bis zum 30.07.2012, 16.00 Uhr, angeordnet.

11 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 17.07.2012. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft lägen nicht vor. Weiterer Vortrag werde nicht erfolgen.

12 Der Beteiligte hat mitgeteilt, dass die Abschiebung des Betroffenen zwischenzeitlich für den 25.07.2012 organisiert worden sei.

13 Die Kammer hat die Ausländerakte des Betroffenen beigezogen.

II.

14 1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungshaft ist gem. § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet.

15 Die Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 4, 5 AufenthG ist rechtmäßig.

16 Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, was von ihm nicht in Abrede genommen wird.

17 Ein Haftgrund ist gegeben. Der Betroffene hat sich durch sein Verhalten am 06.07.2011 der Abschiebung entzogen. Er hat sich geweigert, das Flugzeug zu besteigen, so dass seine Mitnahme aus Sicherheitsgründen verweigert wurde. Es besteht weiter der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. Er ist nach der am 20.07.2011 gescheiterten Abschiebung, die aus der Abschiebungshaft heraus erfolgen sollte, nach seiner Entlassung aus der Haft untergetaucht und hat sich nicht mehr bei der Behörde gemeldet. Daraus wird unzweifelhaft erkennbar, dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht freiwillig stellen würde.

18 Von einer Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen. Er ist vor kurzem vor dem Amtsgericht angehört wurden und hat im Beschwerdeverfahren vorbringen lassen, keine weiteren Angaben machen zu wollen.

19 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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