projetos
326 O 99/10•LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2011-03-24, 326 O 99/10
326 O 99/10Tribunal Cantonal24 de mar. de 2011
Soweit die Abtretung erst nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes erfolgt, ist sie unwirksam. Der Leistende, hier der Nebenintervenient, wird jedoch durch § 409 BGB geschützt, wenn er an den vermeintlichen Zessionar zahlt. Gleichermaßen wird derjenige, der an den Schuldner zahlt, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist, befreit, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat.(Rn.16) (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend BGH, 12. Juli 2012, IX ZR 210/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: 326 O 99/10
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0324.326O99.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 409 BGB, § 816 Abs 3 BGB, § 24 Abs 1 InsO, § 81 InsO
Soweit die Abtretung erst nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes erfolgt, ist sie unwirksam. Der Leistende, hier der Nebenintervenient, wird jedoch durch § 409 BGB geschützt, wenn er an den vermeintlichen Zessionar zahlt. Gleichermaßen wird derjenige, der an den Schuldner zahlt, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist, befreit, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat.(Rn.16) (Rn.17)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 12. Juli 2012, IX ZR 210/11, Beschluss
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.942.909,15 (in Worten: eine Million neunhundertzweiundvierzigtausendneunhundertneun 15/10) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn N P (Schuldner). Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners.
2 Am 08.12.1987 hatte Herr C B dem Schuldner seine Ansprüche gegen die G, die Nebenintervenientin, auf Ausschüttung der Verwertung von Urheberrechten in Höhe von DM 3,8 Mio. an den Schuldner abgetreten (Anl.K17). Zur Sicherung einer grundschuldlichen Haftung hatte der Schuldner am 20.06.2001 diese Ansprüche in Höhe von (umgerechnet) € 1.942.909,15 an die Beklagte abgetreten (Anl.K6 und K7). Mit Anschreiben vom 30.07.2003 wurde die Beklagte auf Zahlung der Grundschuldbeträge in Höhe von insgesamt € 1.314.863,75 in Anspruch genommen (Anl.K8).
3 Mit Beschluss vom 14.08.2003, veröffentlicht am 01.09.2003, wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners der Kläger zum - starken - vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und der Schuldner mit einem allgemeinen Verfügungsverbot belegt (Anl.K2).
4 Zwischenzeitlich hatte die Beklagte der Nebenintervenientin gegenüber die Abtretungangezeigt, die entsprechend ihrem Schreiben vom 21.08.2003 (Anl.KIO) der Abtretung nicht zustimmte, da kein eindeutig bestimmter Betrag genannt sei und keine Sicherungsabrede akzeptiert würde. Am 21.08.2003 stellt der Schuldner Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 27.08.2003 legte die Beklagte der Nebenintervenientin eine ordnungsgemäße Abtretungsurkunde vor, rückdatiert auf den 20.06.2001 (vgl. Anl.K16), woraufhin die Nebenintervenientin am 28.08.2003 ihre Zustimmung erteilte. Am 11.09.2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.
5 In der Zeit von Oktober 2005 bis Mai 2006 zahlte die Nebenintervenientin an die Beklagte den der Abtretung entsprechenden Betrag von € 1.942.909,15.
6 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 816 Abs.2 BGB, sowie §§ 823 Abs.2, 830 BGB i.V.m. §§ 283 ff. StGB zur Rückzahlung der vereinnahmten Beträge verpflichtet. Der Schuldner sei nach dem 14.08.2003 nicht mehr verfügungsbefugt gewesen. Die erst danach erfolgte ordnungsgemäße Abtretung sei unwirksam. Da die Nebenintervenientin nicht über die vorläufige „starke" Insolvenzverwaltung informiert gewesen sei, habe sie mit befreiender Wirkung an die Beklagte geleistet.
7 Der Kläger beantragt,
8 wie erkannt.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie trägt vor:
12 Die Nebenintervenientin habe nicht mit befreiender Wirkung gezahlt, denn der spezielle Schuldnerschutz nach § 82 InsO diene ausschließlich dazu, den Leistenden in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit seines Gläubigers zu schützen, wenn dem Leistenden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Gläubigers unbekannt geblieben sei. Die Nebenintervenientin habe jedoch nicht an den Schuldner, sondern an die Beklagte gezahlt. Im Übrigen sei sowohl der Abtretungsvertrag als auch die Abtretungsanzeige gemäß § 81 InsO unwirksam.
13 Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Klagforderung an ihn zur Insolvenzmasse, § 816 Abs.3 BGB.
15 Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
16 Da die hier maßgebliche Abtretung erst nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes am 14.08.2003 erfolgte, ist sie unwirksam, §§24 Abs.1, 81 InsO. Auch mag die von der Beklagten (Zessionarin) an die Nebenintervenientin vorgenommene Abtretungsanzeige als rechtsgeschäftsähnliche Handlung gemäß § 81 InsO unwirksam sein. Der Leistende, hier die Nebenintervenientin, wird jedoch durch § 409 BGB geschützt, wenn er an den vermeintlichen Zessionar zahlt.
17 Ähnliches gilt gemäß § 82 InsO für den Fall, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner - bzw. eine Geheißperson - geleistet worden ist, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war; der Leistende wird befreit, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, wobei gemäß § 82 S.2 InsO die Nichtkenntnis vermutet wird vor öffentlicher Bekanntmachung der Eröffnung.
18 Die Leistungen der Nebenintervenientin erfolgten zwar in Kenntnis des eröffneten Insolvenzverfahrens, nicht hingegen in Kenntnis des vorausgegangenen allgemeinen Verfügungsverbotes, das zur Unwirksamkeit der Abtretung führte. Alleine diese Kenntnis hätte den Schuldnerschutz aufheben können. Grundsätzlich wird nämlich der Schuldner durch § 409 BGB geschützt, selbst wenn er positiv weiß, dass die Abtretung nicht oder nicht wirksam erfolgt ist.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.