FG Hamburg 3. Senat, 2012-04-18, 3 K 89/11

3 K 89/11Tribunal Fiscal / Divisão 318 de abr. de 2012

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Regest

1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebs aus, liegt auch dann eine Realteilung und kein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung vor, wenn die Mitunternehmerschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird (gegen BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl I 2006, 228)(Rn.75) (Rn.81) (Rn.84) . 2. Die vorherige Zuführung vorhandener liquider Mittel zu dem von dem Ausscheidenden zu übernehmenden Teilbetrieb ist kein steuerpflichtiger Spitzenausgleich(Rn.89) (Rn.91) . 3. Die Bindungswirkung einer von allen Feststellungsbeteiligten beantragten und antragsgemäß erteilten verbindlichen Auskunft entfällt nicht, wenn ein Feststellungsbeteiligter eine abweichende steuerliche Behandlung verlangt, ein anderer sich aber auf die Bindungswirkung beruft und die Feststellungsbeteiligten bereits entsprechend der Auskunft disponiert haben(Rn.101) . 4. Bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln(Rn.105) (Rn.107) .

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FG Hamburg 3. Senat — 3 K 89/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-18

Aktenzeichen: 3 K 89/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0418.3K89.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 16 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002 ... mehr

Leitsatz

  1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebs aus, liegt auch dann eine Realteilung und kein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung vor, wenn die Mitunternehmerschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird (gegen BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl I 2006, 228)(Rn.75) (Rn.81) (Rn.84) .

  2. Die vorherige Zuführung vorhandener liquider Mittel zu dem von dem Ausscheidenden zu übernehmenden Teilbetrieb ist kein steuerpflichtiger Spitzenausgleich(Rn.89) (Rn.91) .

  3. Die Bindungswirkung einer von allen Feststellungsbeteiligten beantragten und antragsgemäß erteilten verbindlichen Auskunft entfällt nicht, wenn ein Feststellungsbeteiligter eine abweichende steuerliche Behandlung verlangt, ein anderer sich aber auf die Bindungswirkung beruft und die Feststellungsbeteiligten bereits entsprechend der Auskunft disponiert haben(Rn.101) .

  4. Bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln(Rn.105) (Rn.107) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 71/12).

  2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 49/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 21.10.2013 III B 71/12, nicht dokumentiert).

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