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2 K 19/11•FG Hamburg 2. Senat, 2012-04-27, 2 K 19/11
2 K 19/11Tribunal Fiscal / Divisão 227 de abr. de 2012
Die rückwirkende gesetzliche Einführung eines formalisierten Nachweises für bestimmte Arten von Heilmaßnahmen und medizinischen Hilfsmittel ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden(Rn.20) (Rn.22) (Rn.30) .
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: 2 K 19/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0427.2K19.11.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 33 Abs 4 EStG, § 64 Abs 1 EStDV, § 84 Abs 3f EStDV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die rückwirkende gesetzliche Einführung eines formalisierten Nachweises für bestimmte Arten von Heilmaßnahmen und medizinischen Hilfsmittel ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden(Rn.20) (Rn.22) (Rn.30) .
Das Erfordernis eines vor Ableistung einer Bade- oder Heilkur eingeholten amtsärztlichen Attestes oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung verstößt nicht gegen Grundrechte des Klägers. Darin liegt entgegen seiner Auffassung insbesondere kein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot(Rn.27) .
Die Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des BFH vom 11. November 2010 (VI R 17/09, BStBl II 2011, 969) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dieses Urteil ist erst im Verlauf des Jahres 2011 veröffentlicht worden. Erst ab diesem Zeitpunkt kann überhaupt die Möglichkeit eines Vertrauens in eine Rechtsposition in Betracht kommen, die mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01. November 2011 anders geregelt worden ist. Ob in dieser Hinsicht das Rückwirkungsverbot und damit das Rechtsstaatsprinzip berührt ist, kann im Streitfall offen bleiben(Rn.33) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VI R 39/12).
Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 9.11.2012 VI R 39/12, nicht dokumentiert).
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