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4 K 150/10•FG Hamburg 4. Senat, 2011-12-16, 4 K 150/10
4 K 150/10Tribunal Fiscal / Divisão 416 de dez. de 2011
1. Hat ein Abnehmer von einem Einführer Datenträger erworben und leistet er in diesem Zusammenhang Lizenzzahlungen an einen Dritten, setzt eine Überprüfung gemäß Art. 78 ZK beim Abnehmer hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass sie bei der Einfuhrabgaben(-nach-)erhebung in den Zollwert einfließen(Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) (Rn.47) . 2. Art. 78 ZK ermächtigt nicht zur Ermittlung statistischer Daten(Rn.48) .
Entscheidungsdatum: 2011-12-16
Aktenzeichen: 4 K 150/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1216.4K150.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 13 ZK, Art 14 ZK, Art 15 ZK, Art 29 ZK, Art 32 ZK ... mehr
Hat ein Abnehmer von einem Einführer Datenträger erworben und leistet er in diesem Zusammenhang Lizenzzahlungen an einen Dritten, setzt eine Überprüfung gemäß Art. 78 ZK beim Abnehmer hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass sie bei der Einfuhrabgaben(-nach-)erhebung in den Zollwert einfließen(Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) (Rn.47) .
Art. 78 ZK ermächtigt nicht zur Ermittlung statistischer Daten(Rn.48) .
Die Ermächtigung in Art. 78 ZK ist inhaltlich auf die Überprüfung von Zollanmeldungen beschränkt; andere zollrechtliche Handlungen können nicht nach Art. 78 ZK geprüft werden(Rn.30) .
Eine Prüfung, die eine Nacherhebung von Abgaben zum Ziel hat, kommt folglich dann nicht mehr in Betracht, wenn eine nachträgliche buchmäßige Erfassung ausscheidet oder die Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung an den Zollschuldner wegen Verjährung nicht mehr möglich ist (vgl. Literatur)(Rn.31) .
Eine rechtsstaatlich gebotene Grenze findet der Umfang der Überprüfung nach Art. 78 ZK in Art. 15 ZK i. V. m. § 30 AO in der gemeinschaftsrechtlich verankerten Geheimhaltungspflicht der Zollbehörden (vgl.Literatur)(Rn.32) .
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. c) ZK sind bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 ZK zwar Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren hinzuzurechnen, allerdings nur soweit der Käufer sie entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat und sie nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind(Rn.38) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 17/12).
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