Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 2012-03-13, 1 Bf 117/11.Z

1 Bf 117/11.ZTribunal Administrativo / Divisão 113 de mar. de 2012

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Regest

Die Universität darf in der Regel nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, vor Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Bewilligung zusätzlicher Leistungsbezüge zu entscheiden.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 3. Mai 2011, 8 K 2298/10, Urteil

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat — 1 Bf 117/11.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-13

Aktenzeichen: 1 Bf 117/11.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2012:0313.1BF117.11.Z.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Universität darf in der Regel nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, vor Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Bewilligung zusätzlicher Leistungsbezüge zu entscheiden.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 3. Mai 2011, 8 K 2298/10, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt die erneute Entscheidung der Beklagten über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge.

2 Der Kläger ist Professor für „...“ in der Fakultät Rechtswissenschaften der Universität Hamburg. Nachdem er den Ruf auf die besagte Professur erhalten hatte, bot ihm die Universität für den Fall der Rufannahme zusätzlich zu seinen Bezügen der Besoldungsgruppe W 3 unbefristete Leistungsbezüge in Höhe von 300,- Euro monatlich sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren befristete Leistungsbezüge in Höhe von 450,- Euro an. Bezüglich letzterer schlossen der Kläger und die Universität eine Ziel- und Leistungsvereinbarung, wonach für die Mitarbeit des Klägers an der Errichtung des Hamburger Zentrums für ...Leistungsbezüge in Höhe von 200,- Euro und für die Vorarbeiten zur Errichtung eines Masterstudiengangs „ “ Leistungsbezüge in Höhe von 250,- Euro monatlich gewährt werden.

3 Den Antrag des Klägers, ihm besondere Leistungsbezüge in Form monatlicher Zulagen in Höhe von 400,- Euro für die Entwicklung und Koordination des interdisziplinären Bachelorstudiengangs „...“ zu gewähren, lehnte die Universität mit der Begründung ab, vor Ablauf der in der Ziel- und Leistungsvereinbarung genannten Fünfjahresfrist würden keine Verhandlungen über neuerliche Leistungsbezüge geführt. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

4 Seine Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu einer erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungszulagen zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Universität die Gewährung besonderer Leistungsbezüge an den Kläger abgelehnt habe. Insbesondere liege kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Praxis der Universität, vor Ablauf der in der Ziel- und Leistungsvereinbarung genannten Fünfjahresfrist keine Verhandlungen über neuerliche Leistungsbezüge zu führen, sei sachgerecht. Da § 34 HmbBesG Ermessen einräume, könne eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Gewährung besonderer Leistungsbezüge und dem Ablauf des Fünfjahreszeitraums der Ziel- und Leistungsvereinbarung hergestellt werden. Es beruhe auf nachvollziehbaren, nicht unvernünftigen Erwägungen, die Leistungen, die ein Hochschullehrer innerhalb des Fünfjahreszeitraums erbracht habe, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und auf Grundlage dessen insbesondere über die Entfristung befristeter Leistungszahlungen und die Gewährung besonderer Leistungszulagen zu entscheiden. In der anstehenden Gesamtwürdigung könnten auch die über die Ziel- und Leistungsvereinbarung hinausgehenden Leistungen berücksichtigt werden. Die Erwähnung der befristeten Leistungsbezüge im Zusammenhang mit der Ablehnung besonderer Leistungsbezüge stelle keine sachwidrige Erwägung dar. Damit habe die Universität noch keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern lediglich das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Praxis und eine vorherige Leistungsgewährung vor Ablauf der Fünfjahresfrist an den Kläger gebieten würden, geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Die derzeitige Ablehnung der Begünstigung sei auch nicht unverhältnismäßig. Trotz der Tätigkeit des Klägers über die Ziel- und Leistungsvereinbarung hinaus sei es für ihn zumutbar, dass vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums keine positive Entscheidung über besondere Leistungsbezüge getroffen werde. Der Fünfjahreszeitraum sei eine Zeitspanne, die in pauschalierter Betrachtung eine Gesamtwürdigung der Leistungen eines Hochschullehrers in den verschiedensten Bereichen und Formen ermögliche; dies gelte auch für die Würdigung des vom Kläger entwickelten Studiengangs.

II.

5 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

6 Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ist die Berufung nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache oder wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).

7 1.a. Der Kläger macht geltend, die W-Besoldung sei verfassungsrechtlich bedenklich und werde derzeit vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG. 2 BvL 4/10; vgl. dazu nunmehr Urt. v. 14.2.2012, juris) überprüft. Der Kernbestand der Alimentationspflicht sei nur gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung allein durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt sei. Daraus folge aber nicht, dass die Gestaltungsspielräume oberhalb der durch den Alimentationsgrundsatz und Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Mindestbetrages der amtsangemessenen Besoldung unbegrenzt sein könnten; vielmehr sei der durch § 34 HmbBesG eingeräumte Ermessensspielraum im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsprinzip begrenzt.

8 Mit diesen Erwägungen werden die rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Rechtmäßigkeit der W-Grundbesoldung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klagverfahrens. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass sein W 3-Grundgehalt keine amtsangemessene Besoldung darstelle. Der bloße Hinweis darauf, dass das Ermessen im Rahmen des § 34 HmbBesG nicht unbegrenzt sein könne, reicht nicht aus, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

9 b. Der Kläger führt weiter aus, die Fünfjahresfrist sei eine Kreation der Universitätsverwaltung und in § 34 HmbBesG nicht vorgesehen. Sie werde allein mit administrativen und finanziellen Gründen gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der Einbettung des § 34 HmbBesG sowohl in die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) als auch in die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) sei es jedoch nicht sachgerecht, über weitere Leistungsbezüge erst nach Ablauf einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zu entscheiden, die andere besondere Leistungen betreffe. Die Evaluation bei der Universität Hamburg sei standardisiert und daher auch vor Ablauf eines Fünfjahreszeitraums möglich. Seine für die Entwicklung des Bachelorstudiengangs „...“ erbrachten Leistungen hätte die Universität bereits bei der Antragstellung im November 2009 evaluieren können. Angesichts der in § 34 HmbBesG vorgesehenen Möglichkeit von Einmalzahlungen stelle sich die Praxis des Abwartens der Fünfjahresfrist als sachwidrig dar. Auch Regelbeurteilungen für Beamte würden üblicherweise in einem 3-Jahresrhythmus erstellt. Das Verwaltungsgericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass bei einer Gesamtwürdigung nach 5 Jahren auch solche Leistungen Berücksichtigung finden könnten, die sich nicht in der Erfüllung des vorgegebenen Arbeitsprogrammes der Ziel- und Leistungsvereinbarung erschöpften. Wenn man, wie er, die Ziel- und Leistungsvereinbarung zu 100% erfüllt habe, seien derartige zusätzlich erbrachte Leistungen für die Gesamtwürdigung ohne Bedeutung.

10 Diese Gründe erschüttern die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht.

11 Der Kläger hat zunächst nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass die Praxis, nach Gewährung von befristeten Leistungsbezügen aufgrund einer Ziel- und Leistungsvereinbarung erst nach Ablauf einer Fünfjahresfrist (erneut) über die Gewährung von (besonderen) Leistungsbezügen zu entscheiden, für die Universität eine erhebliche Verwaltungserleichterung bedeutet. Zwar mag es auch möglich sein, innerhalb dieses Zeitraums für jede einzelne besondere Leistung in Forschung, Lehre u.a. im Sinne von § 34 HmbBesG eine Entscheidung zu treffen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es für die Universität wesentlich einfacher ist, Geldzahlungen für einen längeren Zeitraum festzulegen und Leistungen von Hochschullehrern gebündelt nach Ablauf eines solchen Zeitraums zu bewerten. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, dass es für die Bewertung im Rahmen des § 34 HmbBesG nicht nur auf die Bedeutung der besonderen Leistung selbst ankommen, sondern auch eine Rolle spielen dürfte, ob und inwieweit ein Hochschullehrer seine „allgemeinen“ Dienstpflichten erfüllt. In welchen zeitlichen Abständen Regelbeurteilungen von Beamten vorgenommen werden, ist für die Frage der Leistungsgewährung gemäß § 34 HmbBesG nicht von rechtlicher Bedeutung.

12 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend weiter davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtwürdigung nach Ablauf der Fünfjahresfrist besondere Leistungen des Klägers Berücksichtigung finden können, auch wenn sie nicht Gegenstand der Ziel- und Leistungsvereinbarung sind. Hierfür spricht vor allem die in § 34 HmbBesG vorgesehene Möglichkeit, besondere Leistungsbezüge als Einmalzahlung zu gewähren. Auch bei Abwarten der Fünfjahresfrist erscheint es danach möglich, über die in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen für die Vergangenheit besonders zu honorieren. Bei diesem Verständnis besteht auch kein Anlass zu befürchten, dass Hochschullehrer während der fünfjährigen Laufzeit einer Ziel- und Leistungsvereinbarung keine darüberhinausgehenden (besonderen) Leistungen erbringen und damit eine wissenschaftsinadäquate Entwicklung befördert würde (Art. 5 Abs. 3 GG; vgl. dazu auch BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, juris). Es kann offen bleiben, ob die Universität über Einmalzahlungen bereits vor Ablauf von 5 Jahren entscheiden müsste. Einmalzahlungen hat der Kläger nicht beantragt. Dass durch die Nichtgewährung der beantragten Leistungsbezüge sein Anspruch auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sein könnte, hat der Kläger, der neben seinem W 3-Grundgehalt monatlich insgesamt 750,- Euro an Leistungsbezügen im Sinne der §§ 32 ff. HmbBesG bezieht, nicht geltend gemacht.

13 c. Der Kläger trägt weiter vor, ein sachwidriger Beweggrund für die Ablehnung seines Antrags sei die Einschätzung der Universität gewesen, bei der damaligen Ziel- und Leistungsvereinbarung habe es sich um eine „Super-Wischi-Waschi-ZLV“ gehandelt.

14 Damit werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit der Erwähnung der befristeten Leistungsbezüge im Zusammenhang mit der Ablehnung besonderer Leistungsbezüge noch keine Gesamtwürdigung vorgenommen werde, sondern die Beklagte lediglich das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Praxis und eine vorherige Leistungsgewährung vor Ablauf der Fünfjahresfrist an den Kläger gebieten würden, geprüft habe; es ist weiter davon ausgegangen, dass die Beklagte das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles rechtsfehlerfrei verneint habe. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er trägt auch keine Gründe vor, die nunmehr zur Annahme eines solchen Ausnahmefalles führen könnten, der eine Verkürzung der Fünfjahresfrist rechtfertigen könnte. Da der Kläger die tragende Feststellung des Gerichts, dass ihm vor Ablauf der Fünfjahresfrist kein Anspruch auf (erneute) Entscheidung über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge zustehe, nicht erschüttert, kommt es nicht darauf an, welche Kriterien bei der anstehenden Gesamtwürdigung im Einzelnen zu beachten sind; der Kläger kann sich gegebenenfalls gegen die Entscheidung nach Ablauf der Fünfjahresfrist zur Wehr setzen.

15 d. Schließlich macht der Kläger geltend, die Praxis der Fünfjahresfrist entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die Einführung einer derart langen Wartefrist könne nicht auf der Ebene der Ermessensausübung erfolgen, sondern müsse vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Leistungsbezüge nach den §§ 33, 34 HmbBesG seien ruhegehaltsfähig und daher Teil der Besoldungsstruktur des beamteten Hochschullehrers; sie unterfielen dem Schutz von Art. 33 Abs. 5 GG.

16 Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt (BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10 , juris). Diesen Anforderungen genügt die Ermessensregelung in § 34 HmbBesG und die Praxis der Universität, wonach in den Fällen, in denen bereits Leistungsbezüge aufgrund einer Ziel- und Leistungsvereinbarung gezahlt werden, die Entscheidung über weitere (besondere) Leistungsbezüge grundsätzlich erst nach Ablauf einer Fünfjahresfrist erfolgt. Der Kläger legt nicht dar, dass gerade die Fünfjahresfrist gesetzlich hätte geregelt werden müssen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb diese Prüfungsfrist zu den wesentlichen, vom Gesetzgeber zu regelnden Entscheidungen gehören sollte. Die Praxis der Universität führt nicht zu einem Ausschluss von Leistungsbezügen. Zum einen betrifft sie lediglich Fälle, in denen die Hochschullehrer aufgrund einer Ziel- und Leistungsvereinbarung bereits Leistungsbezüge für besondere Leistungen erhalten. Zum anderen können für weitere besondere Leistungen auch für die Vergangenheit gemäß § 34 HmbBesG Einmalzahlungen erfolgen (s.o.).

17 2. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

18 Der Kläger verweist darauf, dass besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Auslegung des § 34 HmbBesG bestünden. Solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind jedoch nicht erkennbar. Es geht um die Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm, die nicht über den üblichen Schwierigkeitsgrad hinausgeht.

19 3. Die Rechtssache ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

20 Der Kläger weist folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

21 „Ist die Ermessensausübung der Universität Hamburg im Rahmen des § 34 HmbBesG, Verhandlungen mit Professorinnen und Professoren über weitere besondere Leistungsbezüge nicht vor Ablauf der 5-Jahres-Frist einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zu führen, auch wenn die von der Professorin/dem Professor beantragten weiteren besonderen Leistungsbezüge zusätzliche, nicht von der bestehenden Ziel- und Leistungsvereinbarung erfasste besondere Leistungen betreffen, sofern es nicht um Kooperationsberufungen oder die Übernahme besonderer Funktionen geht, mit höherrangigem Recht vereinbar?“

22 Diese Frage stellt sich in einem Berufungsverfahren nur für Fälle, in denen die amtsangemessene Besoldung es nicht verlangt, vor Ablauf der Fünfjahresfrist über weitere, über die bereits gewährten Leistungszulagen hinausgehende Zulagen zu entscheiden. Insoweit versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die – Ausnahmen zulassende – generelle Ermessenspraxis der Universität nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

III.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Festsetzung des Streitwertes berücksichtigt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.12.2010, 1 Bf 198/10.Z) den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, DVBl. 2004, 1525).

24 Danach wird der Streitwert in Verfahren, die Zulagen betreffen, mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zu der erstrebten Leistung bemessen (vgl. Nr. 10.4, sog. Teilstatus); dieser Betrag ist zu halbieren, da der Antrag des Klägers lediglich auf Bescheidung gerichtet ist (vgl. Nr. 1.4).

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