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4 Bf 26/09.A•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2012-01-02, 4 Bf 26/09.A
4 Bf 26/09.ATribunal Administrativo / Divisão 42 de jan. de 2012
§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dahin auszulegen, dass es an einer mindestens 3 jährigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens jedenfalls in den Fällen fehlt, in denen die Freiheitsstrafenschwelle nur durch die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus jeweils unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen erreicht wird, in denen aber eine getrennte Ahndung der zeitlich und sachlich nicht zusammenhängenden Einzeltaten nach den Regeln der Strafprozessordnung an sich möglich gewesen wäre und nur im Hinblick auf den konkreten zeitlichen (gegebenenfalls verzögerten) Ablauf der Strafverfolgung unterblieben ist. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 11. Dezember 2008, 11 A 107/06, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Juli 2012, 10 B 9/12, Beschluss nachgehend BVerwG, 31. Januar 2013, 10 C 17/12, Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-02
Aktenzeichen: 4 Bf 26/09.A
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2012:0102.4BF26.09.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 Abs 8 S 1 AufenthG, Art 14 Abs 4b EGRL 83/2004
§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dahin auszulegen, dass es an einer mindestens 3 jährigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens jedenfalls in den Fällen fehlt, in denen die Freiheitsstrafenschwelle nur durch die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus jeweils unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen erreicht wird, in denen aber eine getrennte Ahndung der zeitlich und sachlich nicht zusammenhängenden Einzeltaten nach den Regeln der Strafprozessordnung an sich möglich gewesen wäre und nur im Hinblick auf den konkreten zeitlichen (gegebenenfalls verzögerten) Ablauf der Strafverfolgung unterblieben ist. (Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 11. Dezember 2008, 11 A 107/06, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Juli 2012, 10 B 9/12, Beschluss nachgehend BVerwG, 31. Januar 2013, 10 C 17/12, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2008 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
2 Der 1973 in Zaz/Midyat/Türkei geborene Kläger ist syrisch-orthodoxer Christ aramäischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 1979 mit seiner Mutter und drei Geschwistern zu seinem seit 1971 in Hamburg als Gastarbeiter lebenden Vater ein. Die zuständige Ausländerbehörde erteilte dem Kläger erstmals 1990 eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach verlängert wurde.
3 Nachdem die Beklagte zunächst einen im Januar 1996 gestellten Asylantrag des Klägers abgelehnt hatte, erkannte sie ihn aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. April 1999 (7 VG A 1204/96) als asylberechtigt an. Des Weiteren stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten hatte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Der Kläger unterläge als syrisch-orthodoxer Christ aus dem Tur Abdin in seiner unmittelbaren Heimat einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, und eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben.
4 Der Kläger, der nach eigenen Angaben bereits als Jugendlicher drogenabhängig geworden war, wurde ab 1991 wegen verschiedener Straftaten (unter anderem wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln) mehrfach zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Wegen dieser Taten wies die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg den Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 aus und lehnte gleichzeitig seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Kläger wird seitdem geduldet.
5 Am 24. Januar 2001 verurteilte das Landgericht Hamburg den Kläger sodann wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Es erkannte dabei für die am 1. Juli 2000 begangenen Straftaten (Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, angeklagt durch die Staatsanwaltschaft Hamburg unter dem 19.9.2000) auf eine Einzelstrafe von sechs Monaten und für die vier Monate später (30.10.2000) verwirkten Delikte (versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, angeklagt durch die Staatsanwaltschaft unter dem 8.11.2000) auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Im Hinblick auf die zuletzt genannten Straftaten stellte das Landgericht fest (UA Seite 6), dass der Kläger vor der Tat Heroin und Kokain zu sich genommen und sodann im Stadtgebiet Hamburg-Harburg zufällig einen Bekannten und dessen Lebensgefährtin getroffen habe. Von seinem Bekannten habe der Kläger sodann unter Vorhalt eines aufgeklappten und später in dessen Richtung geworfenen Butterfly-Messers - erfolglos - die Herausgabe von Geld gefordert. Der Bekannte und seine Freundin hätten sich jedoch, nachdem die Frau ihren PKW geholt habe und der Bekannte des Klägers eingestiegen sei, unverletzt vom Tatort entfernen können. Das Landgericht nahm hinsichtlich dieses Sachverhalts einen minder schweren Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung an und entnahm die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (UA Seite 8).aH
6 Danach ist der Kläger ausweislich einer Auskunft aus dem Zentralregister vom 19. Juli 2008 wegen weiterer Straftaten verurteilt worden, zuletzt durch Urteil des AG Hamburg-Harburg vom 6.5.2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
7 Nach der Verurteilung durch das Landgericht Hamburg vom 24. Januar 2001 übersandte das Einwohnerzentralamt der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg im März 2005 der Beklagten das Strafurteil und bat um Überprüfung, ob die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter widerrufen werden könne.
8 Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 widerrief die Beklagte sodann die mit dem Bescheid vom 1. Oktober 1999 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter und die im selben Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Widerruf habe nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erfolgen. Es seien Umstände eingetreten, die die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG rechtfertigten. Durch die Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe sei der dort genannte Versagungsgrund erfüllt. Im Fall des Klägers bestünde darüber hinaus eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel habe für ihn mehrfach negative Prognosen gestellt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen offensichtlich nicht vor. Denn gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Asylantrag unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Begründetheit als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn – wie im Falle des Klägers - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorlägen. Es seien auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersichtlich. Vor dem Hintergrund der in der Türkei durchgeführten Reformen und der im Jahr 2005 veränderten Lage habe der Kläger auch bei Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der gebotenen wertenden Gesamtschau nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, von den dortigen Behörden der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
9 Am 8. Februar 2006 hat der Kläger Klage erhoben.
10 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Widerrufsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG erforderliche Ermessensprüfung durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Darüber hinaus würde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift lediglich eine Widerrufsentscheidung im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen. Ein Widerruf der Asylanerkennung könne auf diese Vorschrift nicht gestützt werden.
11 Der Kläger hat beantragt,
12 den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen,
15 und sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen.
16 Im Einverständnis mit den Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage sodann mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 11. Dezember 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Asylanerkennung des Klägers und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Recht widerrufen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 73 Abs. 1 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung. Danach seien die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlägen. Das sei nicht nur dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Unabhängig von einer Veränderung der Verhältnisse im Verfolgerstaat sei eine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auch dann zu widerrufen, wenn deren Voraussetzungen deshalb nicht mehr vorlägen, weil sich in der Person des Ausländers verfolgungs- oder schutzrelevante Umstände geändert hätten, insbesondere weil er nach der Anerkennung einen der Tatbestände des § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht habe. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG könne die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfülle. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG finde § 60 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Damit sei auch ein auf Art. 16 a Abs. 1 GG gestützter Asylanspruch ausgeschlossen. Gegen § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bestünden weder verfassungsrechtliche Bedenken noch stehe die Ausschlussnorm im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention. Der Kläger sei im Sinne der genannten Norm als eine Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen, weil er wegen eines Verbrechens und eines besonders schweren Vergehens zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Insoweit komme es im Ergebnis nicht auf die Einordnung der Taten, sondern (allein) auf die Höhe der Freiheitsstrafe an. Allerdings müsse über die Verurteilung hinaus auch in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen; eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genüge insoweit nicht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft drohe, seien die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung sowie das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei im Falle des Klägers, der seit langem drogensüchtig sei, vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung neuer schwerer Straftaten auszugehen. Die Klage habe auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Einer solchen Feststellung stehe hier bereits § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entgegen. Auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG sei im Hinblick auf die Situation für syrisch-orthodoxe Glaubensangehörige nicht zu beanstanden. Ihnen drohten jedenfalls in einer der Großstädte im Westen der Türkei keine konkreten Gefahren, die nach diesen Regelungen zu Abschiebungsverboten führten.
17 Auf den Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 31. August 2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und die Frist zu deren Begründung auf den innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellten Antrag bis zum 4. November 2010 verlängert.
18 Mit dem Schriftsatz vom 3. November 2011 – eingegangen beim Berufungsgericht am Folgetag - macht der Kläger zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend: Der Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung könne nicht auf § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG gestützt werden, weil die Voraussetzungen dieser Norm nicht gegeben seien. Notwendig sei danach, dass er, der Kläger, wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Zwar sei er durch das Landgericht Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Urteil vom 24. Januar 2001 habe jedoch zwei Straftaten betroffen, für die das Landgericht jeweils auf eine Einzelstrafe von sechs Monaten und auf zwei Jahre und zehn Monaten erkannt habe. Daraus sei sodann die dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden. Nach seinem eindeutigen Wortlaut finde § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG jedoch nur dann Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer Straftat zu einer mindestens dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen diese Norm lägen ferner deshalb nicht vor, weil diese nunmehr durch Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG eingeschränkt seien. Diese Vorschrift gebe den Mitgliedstaaten nur dann das Recht der Aberkennung des Flüchtlingsstatus, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Das treffe auf die versuchte schwere räuberische Erpressung, derentwegen die Verurteilung durch das Landgericht erfolgt sei, nicht zu. Zwar sei die schwere räuberische Erpressung nach §§ 259, 250 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bedroht. In seinem Fall habe das Landgericht jedoch einen minderschweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB angenommen und einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren zugrunde gelegt. Nach der deutschen Strafrechtsdogmatik handele es sich bei Straftaten mit der Mindeststrafe von einem Jahr um „einfache“ Verbrechen. Deshalb sei ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG nur eine Straftat, die mit einer Mindeststrafe von mehr als einem Jahr bedroht sei. Daneben sei der Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dabei kein Ermessen ausgeübt habe. Das sehe zwar § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vor, sei aber nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG gefordert, und diese Norm sei unmittelbar anwendbares vorrangiges Recht. Im Rahmen der danach gebotenen Ermessensentscheidung hätte die Beklagte seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die vollständige Entfremdung von seinem Heimatstaat, berücksichtigen müssen. Des Weiteren hätte die Beklagte auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen müssen. Hier sei die Aberkennung des Flüchtlingsschutzes angesichts der dem Kläger in seinem Heimatstaat weiter drohenden politischen Verfolgung unverhältnismäßig. Schließlich sei im Hinblick auf die Hilfsanträge noch vorsorglich darauf hinzuweisen, dass für ihn, den Kläger, zumindest Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen seien. Er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht gewesen und könne sich insoweit auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG berufen.
19 Der Kläger beantragt,
20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2008 zu ändern und
21 | | | --- | | 1. den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 aufzuheben; | | 2. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; | | 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. |
22 Dem Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Die Beklagte hat auf weitere Verurteilungen des Klägers vom Mai 2008 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe hingewiesen und sich im Übrigen zur Begründung der Berufung nicht weiter geäußert.
25 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Sachakten ergänzend Bezug genommen.
II.
26 Das Berufungsgericht gibt der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss statt, weil es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
27 Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil zu ändern und ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Denn die Beklagte hat die mit dem Bescheid vom 1. Oktober 1999 ausgesprochene Anerkennung des Klägers als asylberechtigt und die im selben Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu Unrecht widerrufen. Diese Feststellung gilt nach § 102 Abs. 1 AufenthG als eine Flüchtlingsanerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG fort. Demnach bezieht sich der Widerruf unmittelbar auf das "Nichtmehrvorliegen" der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und damit der Sache nach auf den Widerruf eines zuerkannten Flüchtlingsstatus.
28 Maßgeblich für die materiell-rechtliche Beurteilung des Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, hat das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen und damit die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2011, InfAuslR 2011, 456 ff., juris Rn. 14; Urt. v. 31.3.2011, ZAR 2011, 351 ff., juris Rn. 17).
29 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Anerkennungsvoraussetzungen müssen danach nachträglich - also in der Regel nach Ausspruch der Anerkennung - entfallen sein. Dabei erfasst die Vorschrift nicht nur das nachträgliche Entfallen verfolgungsbegründender Umstände, sondern auch die nachträgliche Verwirklichung von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, a.a.O, juris Rn. 20 ff.). Weiter ergibt sich aus § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich die Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder nach § 3 Abs. 2 AsylVfG auch auf die Asylanerkennung erstrecken und demnach auch einen Widerruf der Asylanerkennung rechtfertigen. Der Begriff "Widerruf oder Rücknahme" in dieser Vorschrift bezieht sich ersichtlich auf beide Anerkennungsformen (BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, a.a.O., Rn. 44).
30 1. Hier ist die Beklagte - und mit ihr das Verwaltungsgericht - ausschließlich davon ausgegangen, dass die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen sei, weil nachträglich die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eingetreten seien. Die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist hingegen nicht widerrufen oder die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides nicht darauf gestützt worden, dass sich die für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse in Bezug auf die drohende politische Verfolgung geändert hätten. Dies hat die Beklagte auch nicht gewissermaßen hilfsweise geltend gemacht, nachdem das Berufungsgericht in dem Hinweis darauf, dass über die Berufung nach § 130 a VwGO entschieden werden solle, mitgeteilt hat, dass der Widerrufsbescheid aufzuheben sein wird, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hatte hiernach keinen Anlass, ungefragt zu prüfen, ob der Widerrufsbescheid gegebenenfalls darauf hätte gestützt werden können, dass die Anerkennungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen sind. Im Hinblick auf die Gründe, die zur Anerkennung des Klägers als asylberechtigt geführt hatten, liegt dies auch nicht ohne weiteres auf der Hand.
31 2. Nach der mithin allein maßgeblichen Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Absatz 1, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt, keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger die 2. Alternative der Ausschlussnorm des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG verwirkt habe, weil er im Januar 2001 durch das Landgericht Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, auch wenn die zuerkannten Einzelstrafen darunter lagen. Dem ist nicht zu folgen.
32 § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG ist vielmehr dahin auszulegen, dass es an einer mindestens 3-jährigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens im Sinne dieser Ausschlussnorm jedenfalls in den Fällen fehlt, in denen diese Freiheitsstrafenschwelle nur durch die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus jeweils unter drei Jahren liegenden Einzelstrafen nach §§ 53 ff. StGB erreicht wird, in denen aber eine getrennte Ahndung der zeitlich und sachlich nicht zusammenhängenden Einzeltaten nach den Regeln der Strafprozessordnung an sich möglich gewesen wäre und nur im Hinblick auf den konkreten zeitlichen (gegebenenfalls verzögerten) Ablauf der Strafverfolgung unterblieben ist. Für diese Auslegung sprechen der Wortlaut der Norm, ihre systematische Stellung, der Vergleich mit anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU (b)), die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrer Vorgängerregelungen (b)) sowie ihr Sinn und Zweck (c)). Ferner wird nur durch diese Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG ein Verfassungsverstoß vermieden (d)). Im Einzelnen:
33 a) Bereits der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG („…wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden….“) spricht für die hier vertretene Auslegung. Zwar wird durch die Formulierung „...eines Verbrechens...“ der Fall nicht aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen, im dem ein Ausländer sogar wegen mehrerer schwerer Straftaten verurteilt worden ist – entweder durch mehrere Strafurteile oder gegebenenfalls in einem Urteil unter Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -, soweit für alle oder jedenfalls für eine Einzeltat die 3-Jahresgrenze erreicht bzw. überschritten wird. Der gleich mehrfach schwer straffällige Ausländer soll insoweit – was selbstverständlich ist – nicht besser gestellt werden als derjenige, der „nur“ durch eine Tat schwer straffällig geworden und deshalb zu einer mindestens 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
34 Des Weiteren unterscheidet der Gesetzgeber im Aufenthaltsgesetz bei der Normierung der (Rechts-)Folgen, welche die Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen mehrerer, nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Einzeltaten für den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers haben kann, bewusst danach, ob eine von ihm bestimmte (Freiheitsstrafen-)Grenze durch eine Straftat, durch eine Straftat gegen ein bestimmtes Rechtsgut bzw. ein bestimmtes Gesetz oder durch die Verurteilung wegen mehrerer Straftaten - gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums – erreicht bzw. überschritten wird. So wird nach § 53 Nr. 1 AufenthG ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine vergleichbare Unterscheidung trifft der Gesetzgeber in § 54 Nr. 1 AufenthG für die Regelausweisung. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit dieser schon sprachlichen Unterscheidung in eine oder mehrere Straftaten und die daran anknüpfenden aufenthaltsrechtlichen Folgen hat der Gesetzgeber auch geregelt, in welchen Fällen eine Addition von Freiheitsstrafen, die in einem bestimmten Zeitraum gegen einen Ausländer wegen zeitlich und sachlich nicht zusammenhängender Straftaten verhängt worden sind, zulässig ist und zu bestimmten Folgen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers führt.
35 Das Gleiche gilt im Übrigen auch, soweit der Gesetzgeber im Freizügigkeitsgesetz/EU die strafrechtlichen Voraussetzungen näher bestimmt hat, bei deren Vorliegen für Unionsbürger der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden kann. So ist in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU bestimmt, dass eine (Verlust-)Feststellung nach Absatz 1 bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bei einem Aufenthalt von mindestens 10 Jahren unter anderem nur getroffen werden kann, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde.
36 Aus den genannten Regelungen und der insoweit zum Teil übereinstimmenden Wortwahl wird deutlich, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er aufenthaltsrechtliche Folgen an das Erreichen einer bestimmten Höhe der verhängten Freiheitsstrafe knüpft, bewusst danach unterschieden hat, ob die - für die jeweiligen Regelungsbereiche (Ist-, Regelausweisung, Verlustfeststellung) normierte - Freiheitsstrafenschwelle schon durch die Ahndung einer Straftat (oder einer Straftat gegen ein bestimmtes, besonders geschütztes Rechtsgut) oder (erst) durch die Verurteilung wegen mehrere Einzeltaten oder auch durch die Addition mehrere Verurteilungen in einem bestimmten Zeitraum erreicht bzw. überschritten ist. Denn aus der Feststellung, ob etwa die 5-Jahres-Grenze in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU schon durch die Verurteilung wegen einer einzigen Straftat erreicht ist – und sich in dieser Relation von Tat und Strafhöhe auf ein hohes Unrechts- und Schuldmaß schließen lässt - oder ob die 3-Jahres-Grenze in § 54 Nr.1 AufenthG erst wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten oder insbesondere erst in einem längeren Zeitraum in der Summe der verhängten Strafen erreicht wird, hat der Gesetzgeber offenkundig abstrakte Abstufungen in Bezug auf die Gefährlichkeit der jeweils davon erfassten Straftäter vorgenommen. Denn die Bedeutung der absoluten Höhe der jeweils verhängten Freiheitsstrafe als „Indikator“ für die (besondere) Schwere einer Straftat – und damit auch als ein Indikator für die Gefährlichkeit des Täters und die Notwendigkeit des Schutzes der Allgemeinheit im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG vor ihm – ist regelmäßig davon abhängig, ob sich diese Strafhöhe schon aus der Verurteilung wegen einer Einzeltat (gegebenenfalls auch durch Verwirklichung mehrerer Straftatbestände in Handlungseinheit) ergibt oder erst aus der Summe von Einzelstrafen, die über einen längeren Zeitraum für zeitlich und sachlich nicht zusammenhängende Taten verwirkt worden sind. Ob diese Strafen durch verschiedene Strafurteile ausgesprochen oder Einzelstrafen Grundlage für eine Gesamtstrafenbildung waren, ist hierfür nicht entscheidend.
37 b) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt, insbesondere durch die Vorgängerregelungen dieser Ausschlussnorm, soweit der Gesetzgeber die Konsequenzen geregelt hat, die sich unter bestimmten Umständen aus einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung eines Ausländers für den Abschiebungsschutz bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als asylberechtigt ergeben konnten.
38 aa) Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353 - AuslG 1965 -, gültig bis 31.12.1990) sah insoweit vor (die nachfolgenden Hervorhebungen durch Kursivdruck sind in den Originalgesetzestexten nicht enthalten):
39 § 14 Einschränkungen der Abschiebung
40 (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nicht für einen Ausländer, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit anzusehen ist, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Artikel 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559).
41 Die insoweit in Bezug genommene Regelung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK - ) hat folgenden Wortlaut:
42 Artikel 33 (Verbot der Ausweisung und Zurückweisung)
43 1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
44 2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
45 bb) In dem – grundlegend neu gefassten – Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 - AuslG 1990 -, gültig ab 1.1.1991) lautete die hier interessierende Norm bis 31. Oktober 1997 wie folgt:
46 § 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
47 (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
48 (2)...(3)...
49 (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5)...
50 Soweit dadurch die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 „...wegen eines besonders schweren Verbrechens...“ ersetzt wurde durch den Passus „ ...wegen einer besonders schweren Straftat...“, heißt es zur Begründung in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/6321, S. 74, 75) dazu unter anderem wie folgt:
51 „Die Abschiebung in den Verfolgerstaat ist...bei jeder besonders schweren Straftat zulässig. Sie setzt also nicht notwendig voraus, daß der verwirklichte Straftatbestand der deutschen abstrakten Strafrechtskategorie des Verbrechens zuzuordnen ist. Die strafrechtstechnische Abgrenzung von Vergehen und Verbrechen beruht auf einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Im konkreten Einzelfall kann die Verwirklichung eines Vergehenstatbestandes einen höheren Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen als manches Verbrechen. Für die Frage, ob die von einem Straftäter ausgehende Gefahr es rechtfertigt, ihn trotz einer dort drohenden politischen Verfolgung in den Verfolgerstaat zu überstellen, kann es jedoch nicht auf eine abstrakte, sondern nur auf die konkrete Betrachtung des Einzelfalles ankommen.“
52 cc) In der Folgezeit wurde § 51 Abs. 4 AuslG 1990 durch das Änderungsgesetz vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126) zu Absatz 3 dieser Norm, ohne dass sonst eine inhaltliche Änderung erfolgte.
53 dd) Der Gesetzgeber hat sodann durch das Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) mit Wirkung vom 1. November 1997, gültig bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1.1.2005), die hier maßgeblich Norm des AuslG 1990 im Wortlaut neu gefasst und darin eine verbindliche Freiheitsstrafenschwelle normiert:
54 § 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
55 (1)...(2)
56 (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
(4)...
57 Zur Begründung heißt es in dem Gesetzentwurf (BT- Drucks. 13/4948, S. 9) dazu:
58 „Nach dem neugefassten § 51 Abs. 3 AuslG ist von einer Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
59 Die bisherige Regelung fand in der Praxis nur selten Anwendung. Durch die nunmehr erfolgte Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale sollen die Schwierigkeiten bei der Auslegung der bestehenden Regelung ausgeräumt und deren Anwendung in der Praxis erleichtert werden...“
60 ee) Diese Regelung ist in der Folgezeit in ihrem Wortlaut unverändert geblieben.
61 Sie wurde auch im Rahmen der Änderung des Ausländergesetzes 1990 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361) nicht neu gefasst. Durch dieses Gesetz ist in § 51 Abs. 3 AuslG nur ein Satz 2 eingefügt worden, wonach § 51 Abs. 1 AuslG auch dann keine Anwendung findet, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
62 ff) Im Weiteren ist die hier fragliche Regelung in § 51 Abs. 3 AuslG mit dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 in der Sache und im Wortlaut unverändert in § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes übernommen worden (AufenthG i.d.F v. 30.7.2004, gültig ab 1.1.2005, BGBl. I S. 1950):
63 § 60 Verbot der Abschiebung
64 (1) ...(7)
65 (8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. ...
66 (9)... (11).
67 Soweit es in dieser Vorschrift heißt, Absatz 1 finde keine Anwendung, bezieht sich dies auf den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
68 gg) Der Gesetzgeber hat § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG auch nicht im Zusammenhang mit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes durch das (erste) Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert bzw. er hat dessen Wortlaut – trotz teilweiser Abweichung vom Wortlaut der entsprechenden unionsrechtlichen Reglung - unverändert beibehalten. Mit diesem Gesetz ist unter anderem die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) in deutsches Recht eingefügt worden. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b dieser Richtlinie lautet:
69 Artikel 14
70 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
71 (1)...(3)
72 (4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
73 a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
74 b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) ...
75 Die dargestellte Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Norm ergibt zum einen, dass der deutsche Gesetzgeber die gegebenenfalls zum Ausschluss bzw. Aberkennung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung führende Straftat zwar mehrfach unterschiedlich bezeichnet hat, er durch die unterschiedliche Wortwahl aber im Grundsatz keine inhaltliche Änderung der fraglichen Ausschlussnorm vornehmen wollte. Das gilt namentlich für die Verwendung der Begriffe des „besonders schweren Verbrechens“, der „besonders schweren Straftat“ bzw. des „Verbrechens oder besonders schweren Vergehens“. Aus den oben zitierten Gesetzesbegründungen ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber der strafrechtstechnischen Abgrenzung von Vergehen und Verbrechen insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen und vielmehr maßgeblich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der im Einzelfall abgeurteilten Straftat abstellen wollte. Zum anderen zeigt die „Normgeschichte“ aber auch, dass der Gesetzgeber es von Anfang an nur dann als gerechtfertigt angesehen hat, einen Ausländer trotz einer ihm drohenden politischen Verfolgung in den Verfolgerstaat zu überstellen, wenn er wegen einer besonders schweren Straftat, die sich im konkreten Fall durch einen hohen Unrechts- und Schuldgehalt auszeichnet, zu einer Freiheitsstrafe in bestimmter Höhe verurteilt worden ist. Durch die Einfügung der 3-Jahres-Grenze in § 51 Abs. 3 AuslG durch das Änderungsgesetz aus dem Jahre 1997 hat der Gesetzgeber insoweit klargestellt, dass der Unrechts- und Schuldgehalt einer konkreten Straftat nur dann den Ausschluss der Flüchtlings- und Asylanerkennung rechtfertigt, wenn deren rechtskräftige strafrechtliche Ahndung zumindest die nunmehr festgesetzte Freiheitsstrafenschwelle von drei Jahren erreicht. Auch das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber diesem Sachverhalt den Fall nicht gleichstellen wollte, in dem die genannte Schwelle ausschließlich deshalb erreicht bzw. überschritten wird, weil das Strafgericht für unterschiedliche, zeitlich und sachlich nicht zusammenhängende Einzeltaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hat und nur dadurch die Freiheitsstrafenschwelle erreicht wird.
76 c) Weiter spricht auch der Sinn und Zweck der durch § 73 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG eröffneten Möglichkeit, die Asyl- und Flüchtlingseigenschaft bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Straftaten zu widerrufen, für die hier vertretene Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7.10.1975, BVerwGE 49, 202, juris [dort zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965] und Urt. v. 5.5.1998, BVerwGE 106, 361 ff., juris, [dort zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 bis Juni 1992, bzw. Abs. 3 AuslG 1990 ab Juli 1992]) verfolgte der Gesetzgeber mit den - § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG inhaltlich entsprechenden - Vorgängernormen das Ziel, der im Einzelfall von einem schwer straffällig gewordenen Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtling ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit zu begegnen; insoweit kann es nach Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles auch verfassungsrechtlich zulässig sein, hinter diesem Normzweck das Interesse eines Asylberechtigten an Verfolgungsschutz zurücktreten zu lassen. Die Abschiebung von Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlingen in ein Verfolgungsland, die irreparable Folgen für Leib und Leben des Ausländers nach sich ziehen kann, kommt allerdings stets nur als ultima ratio in Betracht. Dementsprechend sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eng auszulegen. Das gilt insbesondere für die Bestimmung der „Opfergrenze“, die durch diese Ausschlussnorm markiert wird (Urt. v. 5.5.1998, a.a.O., juris Rn. 31, und Urt. v. 7.10.1975, a.a.O., juris Rn. 44). Ihr Zweck besteht insoweit darin, der Allgemeinheit nicht auch solche Opfer - im Hinblick auf den Schutz schwerwiegender Rechtsgüter- zuzumuten, die bei dem weiteren Aufenthalt eines schwer straffällig gewordenen Asylberechtigten bzw. Flüchtlings drohen. Die Schwere dieses „Opfers“, welches die Bevölkerung - auch bei Berücksichtigung des dem Ausländer zustehenden Schutzes nach Art 16a Abs. 1 GG - nicht mehr ertragen muss, ergibt sich im Regelfall aber nicht schon aus der Addition mehrerer Freiheitsstrafen für verschiedene, gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum begangener und möglicherweise für sich genommen noch nicht besonders schwer wiegender Einzeltaten, auch wenn in der Summe der Urteile die Freiheitsstrafenschwelle des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG erreicht bzw. überschritten wird. Die dargestellte „Opfergrenze“ ist vielmehr (erst) dann erreicht, wenn der Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtling (zumindest) eine besonders schwere Straftat (ein Verbrechen oder ein besonders schweres Vergehen) begangen hat, deren Unrechts- und Schuldgehalt für sich genommen so schwerwiegend sind, dass die Tat mit einer mindestens 3-jährigen Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Für den Fall der Gesamtstrafenbildung hat das zur Folge, dass zumindest die Einsatzstrafe im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB (höchste verwirkte Einzelstrafe) mindestens drei Jahre betragen muss.
77 Ferner ist bei der Ermittlung von Sinn und Zweck und damit bei der Bestimmung der „Opfergrenze“ im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG zu berücksichtigen, dass diese nationale Ausschlussnorm nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung – hier Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG – auszulegen ist (vgl. Urt. v. 7.7.2011, InfAuslR 201, 456 ff., juris Rn. 21). Diese Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zu § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG im Hinblick auf deren Auslegung in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 2 Buchstabe b, Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG getroffen (dort: Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer „schweren nichtpolitischen Straftat“). Die Auslegung der hier fraglichen nationalen Ausschlussnorm im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG ist im Übrigen durch den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts geboten.
78 Insoweit stimmt die hier vertretene Interpretation des (Schutz-)Zwecks des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG („Opfergrenze“ ist erst bei einer mindestens 3-jährige Freiheitstrafe erreicht, wenn damit zumindest eine schwere Straftat geahndet wurde) in der Sache überein mit den Ausführungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im Handbuch über das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage Dezember 2003) zu den Ausschlussklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention (dort Nr. 146 ff., Seite 41 ff.). Diese Ausführungen beziehen sich zwar formal auf Art. 1 F GFK (Personen, von denen angenommen wird, dass sie kein Recht auf internationalen Schutz haben) und speziell auf Personen, die ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes gegangen haben. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, die Ansicht des UNHCR auch im Zusammenhang mit der Auslegung der Ausschlussnorm des Art. 33 Abs. 2 GFK, die ihrerseits durch Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG in Unionsrecht überführt worden ist (Erwägungsgrund Nr. 2 und 3 der Richtlinie) zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 14.10.2008, BVerwGE 132, 79, juris Rn. 29; Urt. v. 31.3.2011, ZAR 2011, 351 ff., juris Rn. 22; Urt. v. 7.7.2011, InfAuslR 2001, 456 ff., juris Rn. 27, dort zur Berücksichtigung der Auffassung des UNHCR ebenfalls in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG). Denn der wesentliche Unterschied liegt insoweit nicht in der Normierung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens in Art. 1 F GFK einerseits oder eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens in Art. 33 Abs. 2 GFK andererseits, sondern in dem Zeitpunkt, zu dem diese Taten begangen worden sind (vor der Aufnahme als Flüchtling oder nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Aufnahmestaat). Der UNHCR hat insoweit ausgeführt (a.a.O.):
79 153. Unter diese Ausschlussklausel fallen nur Straftaten, die von einem Antragsteller begangen wurden, oder von denen man annimmt, dass sie begangen wurden, als sich der Antragsteller noch außerhalb des Aufnahmelandes befand, d.h. bevor er dort als Flüchtling aufgenommen wurde. Im Normalfall handelt es sich bei dem betreffenden Land um das Herkunftsland; es kann aber auch jedes andere Land sein, nur nicht das Aufnahmeland, in dem sich der Antragsteller um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft bemüht.
80 154. Ein Flüchtling, der ein schweres Verbrechen in dem Zufluchtsland begeht, untersteht der Gerichtsbarkeit dieses Landes. In extremen Fällen erlaubt Artikel 33, Absatz 2 des Abkommens die Ausweisung und Zurückweisung eines Flüchtlings in sein früheres Heimatland, wenn er nach Aburteilung wegen eines „besonders schweren“ Verbrechens im Sinne des gemeinen Rechts eine Gefahr für die Bevölkerung seines Aufnahmelandes darstellt.
81 155. Was ein „schwerwiegendes“ nichtpolitisches Verbrechen im Sinne dieser Ausschlussklausel ist, ist schwer zu definieren, insbesondere da der Begriff „Verbrechen“ in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutung hat. In einigen Ländern steht das Wort „Verbrechen“ für eine besonders schwere Straftat; in anderen Ländern werden Delikte, die von Diebstahl bis Mord reichen, als Verbrechen definiert. In dem hier interessierenden Zusammenhang muss unter „schwerwiegendem“ Verbrechen immer ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat verstanden werden. Weniger schwerwiegende Straftaten, die mit entsprechend geringeren Strafen belegt werden, stellen an sich keinen Grund für die Anwendung der Ausschlussklausel nach Artikel 1 F (b) dar, selbst wenn sie nach dem Strafrecht des betreffenden Landes als „Verbrechen“ bezeichnet sind.
82 Damit stimmen auch die Ausführungen inhaltlich weitgehend überein, die der UNHCR in den Richtlinien vom 4. September 2003 (GFK HCR/GIP/03/03) zur Anwendung der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der GFK gemacht hat:
83 B. Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen
84 14. In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Art. 1 F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich.
85 Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht.
86 15. Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird…
87 Daraus wird deutlich, dass im Rahmen der Anwendung der Ausschlussklauseln des Art. 1 F Buchstabe b und Art. 33 Abs. 2 GFK auch nach Ansicht des UNHCR grundsätzlich nicht die – auch mehrfache – Verurteilung wegen weniger schwerwiegender Straftaten internationaler Schutzgewährung entgegen steht. Durch derartige Verurteilungen – auch wenn und soweit sie im Wege der Gesamtstrafenbildung zusammengefasst werden - soll nach der erkennbaren Vorstellung des UNHCR nicht die für den Ausschluss bzw. die Aberkennung des Flüchtlingsstatus notwendige Voraussetzung „ersetzt“ werden, dass der Flüchtling (zumindest) eine besonders schwere Straftat begangen hat, derentwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist und derentwegen er eine nicht (mehr) hinzunehmende schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
88 d) Darüber hinaus sprechen auch verfassungsrechtliche Gründe (Art. 16a GG) dagegen, § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG dahin auszulegen, die dort geforderte rechtskräftige Verurteilung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren schon bei einer entsprechend hohen Gesamtstrafe zu bejahen, auch wenn diese Strafe ihrerseits (nur) aus Einzelstrafen von weniger als drei Jahren für inhaltlich und zeitlich getrennte Straftaten gebildet worden ist. In diesem Fall sind die – strengen - Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen müssen, damit das - an sich schrankenlos gewährte - Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG ausnahmsweise hinter den Schutz der Allgemeinheit zurücktreten muss. Diese Rechtfertigung hat das Bundesverwaltungsgericht nur für „außergewöhnlich schwerwiegende Gefahren“ angenommen (Urt. v. 7.10.1975, BVerwGE 49, 202, juris Rn. 42 ff., Urt. v. 5.5.1998, BVerwGE 106, 351, juris Rn. 31). Eine derart außergewöhnlich schwerwiegende Gefahrenlage ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Freiheitsstrafenschwelle nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG lediglich durch eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erreicht wird. Das wird deutlich, wenn ein Strafgericht etwa für drei Vergehen auf drei Einzelstrafen erkennt, die Einsatzstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB mit anderthalb Jahres ansetzt und nur durch Hinzurechnen der übrigen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von drei Jahren erreicht. In diesem Fall könnte die Aberkennung der Flüchtlings- und Asylanerkennung auch nicht über das (zusätzliche) Erfordernis einer bestehenden Wiederholungsgefahr verhindert werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.10.1975, a.a.O., Rn. 44; Urt. v. 5.5.1998, a.a.O, juris Rn. 31; Urt. v. 30.3.1999, BVerwGE 109, 1 ff., juris Rn. 10). Denn wenn auch nur die Wiederholung einer der abgeurteilten Straftaten - selbst wenn diese für sich genommen strafrechtstechnisch weder ein Verbrechen und noch ein besonders schweres Vergehen sein sollte - ernsthaft drohen sollte, wäre die Asylanerkennung nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG bei diesem Normverständnis zwingend zu widerrufen. Das ist mit Art. 16a Abs. 1 GG unvereinbar. Denn die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit für die Anwendung der Ausschlussklausel geforderte Wiederholungsgefahr, die neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat gegeben sein muss, bezieht sich ihrerseits auf die mögliche Wiederholung entsprechend schwerer Straftaten und damit auf außergewöhnlich schwerwiegende Gefahren. Nur Gefahren dieses Schweregrads bzw. das Bedürfnis nach ihrer Abwehr können es rechtfertigen, den im Abschiebungsverbot enthaltenen Menschenrechtsschutz hinter die Belange der staatlichen Sicherheit bzw. des Schutzes der Allgemeinheit zurückzustellen. Insoweit ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht für notwendig erachteten Wiederholungsgefahr die Gefahr gemeint, der Asylberechtigte bzw. der anerkannte Flüchtling könnte nochmals eine ähnlich schwere Straftat wie die bereits mit einer mindestens 3-jährigen Freiheitsstrafe geahndete Tat begehen. Die – starre - Freiheitsstrafenschwelle in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG, die für Würdigung der Umstände des Einzelfalles keinen Raum lässt und wie hier zwingend zum Widerruf des Flüchtlingsstatus und der Asylanerkennung führen würde, ist daher im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG nur zu halten, soweit sie sich bei Bildung einer Gesamtstrafe zumindest auch auf eine dreijährige Einzelstrafe für eine besonders schwere Straftat bezieht, deren Wiederholung ernsthaft zu besorgen ist.
89 Unabhängig davon dürften auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das allgemeine Willkürverbot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehen, soweit § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG dahin ausgelegt wird, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung in allen Fällen einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt sind. Denn dann würden die statusrechtlichen Folgen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens – im Ergebnis - davon abhängen, ob die an sich mögliche und verfahrensrechtlich zulässige getrennte strafrechtliche Verfolgung und Aburteilung von zeitlich und sachlich nicht zusammenhängenden Straftaten eines Ausländers aus verfahrenstechnischen Gründen unterblieben ist und statt dessen die in Tatmehrheit begangenen Straftaten nach §§ 53, 54 StGB gleichzeitig abgeurteilt werden und dabei die 3-jährige Freiheitsstrafenschwelle nur deshalb erreicht bzw. überschritten wird, weil die höchste verwirkte Einzelstrafe (Einsatzstrafe) wegen weiterer Einzelstrafen erhöht wird.
90 Auf den Ablauf des Strafverfahrens – und damit auf die (zufällige) Bildung einer im Vergleich zur höchsten Einzelstrafe höheren Gesamtstrafe – hat der Ausländer regelmäßig keinen Einfluss. Das wird gerade im vorliegenden Fall durch dessen konkreten Zeitablauf sowie die strafrechtliche Ahndung der weder zeitlich noch sachlich zusammenhängenden Taten deutlich, die Gegenstand des Strafurteils des Landgerichts vom 24. Januar 2001 waren und derentwegen dem Kläger – bei Einsatzstrafen jeweils unterhalb der Freiheitsstrafenschwelle des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG – eine Gesamtstrafe von drei Jahren auferlegt worden ist. So hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg nach den Feststellungen in diesem Urteil bereits unter dem 19. September 2000 die erste Straftat (Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung) angeklagt, die der Kläger am 1. Juli 2000 in Hamburg-Harburg begangenen hatte. Für diese Tat ist in dem Urteil des Landgerichts auf eine tat- und schuldangemessene (Einzel-)Strafe von sechs Monaten erkannt worden (UA Seite 7). Diese Tat hätte - bei zügigen Verfahrensgang - bereits vor der zweiten Tat abgeurteilt werden können. Denn die entsprechende Anklage hatte die Staatsanwaltschaft schon etwa sechs Wochen vor der am 30. Oktober 2000 begangenen weiteren Straftat erhoben. Im Falle einer danach möglichen Verurteilung der Anfang Juli 2000 begangenen Straftat vor der neuen Tat (versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung) wäre eine gleichzeitige Aburteilung und Gesamtstrafenbildung – und zwar auch die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - nicht (mehr) in Betracht gekommen (vgl. §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB). Bei diesem möglichen und verfahrensrechtlich zulässigen Verlauf der Strafverfolgung hätte der Kläger zwar einerseits die in den dann gesonderten Urteilen verhängten Freiheitsstrafen, die in der Summe höher als die tatsächlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gewesen wären, jeweils gegen sich gelten lassen müssen. Dadurch wäre ihm insoweit ein möglicher „Abschlag“ durch die Bildung einer Gesamtstrafe entgangen (vgl. dazu § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB: „Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen“). Andererseits wäre bei diesem Verfahrensablauf eine Gesamtstrafenbildung unterblieben, und der Kläger hätte die Freiheitsstrafenschwelle des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG nicht erreicht.
91 Ein sachlicher Grund, welcher die unterschiedlichen Folgen der Ahndung von Straftaten von Ausländern durch Einzelurteile einerseits oder durch eine Gesamtstrafenbildung andererseits für deren Flüchtlings- und Asylstatus rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein sachlicher Unterschied in Bezug auf die Schwere der einzeln oder gemeinsam abgeurteilten Straftaten, und deren Unrechts- und Schuldgehalt ist unabhängig davon, ob sie durch mehrere Strafurteile oder mittels einer Gesamtstrafenbildung geahndet worden sind. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt ist vom Strafgericht auch bei einer Aburteilung in einem Strafurteil – wie hier im Urteil des Landgerichts Hamburg auch geschehen (UA Seite 7, 8) - jeweils gesondert zu bewerten und durch die Festsetzung von Einzelstrafen zu würdigen. Daraus folgt zugleich, dass die aus der Schwere verschiedener Straftaten gegebenenfalls folgende Gefahr für die Allgemeinheit, zu deren Schutz § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG den Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung zulässt, nicht von dem im Einzelfall zufälligen Ablauf eines Strafverfolgungsverfahrens und insoweit nicht davon abhängt, ob verschiedene Straftaten getrennt abgeurteilt oder im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung geahndet worden sind.
92 3. Da bei dieser Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung und des Flüchtlingsstatus des Klägers nicht vorliegen, kann offenbleiben, ob gegen die 1997 in diese Norm einfügte strikte 3-Jahresregel, die eine Berücksichtigung von Einzelfallumständen ausschließt, im Hinblick auf den dann zwingenden Widerruf der Asylanerkennung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen bzw. ob diese starre Freiheitsstrafenschwelle, die Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG nicht vorsieht, und der damit einhergehende Zwang zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus (noch) mit Unionsrecht vereinbar ist.
III.
93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
94 Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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