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4 K 226/08•FG Hamburg 4. Senat, 2011-10-27, 4 K 226/08
4 K 226/08Tribunal Fiscal / Divisão 427 de out. de 2011
1. Die nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderliche Ausfuhrlizenz ist nach Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 bei Annahme der Ausfuhranmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörde bereitzuhalten (Rn.24) . Erfolgt dies nicht und gewährt das zuständige Hauptzollamt eine Frist für die Vorlage der Ausfuhrlizenz, handelt es sich bei dieser Fristverlängerung um eine wirksame Entscheidung gemäß Art 4 Nr. 5 Zollkodex mit Bindungswirkung in der Weise, dass eine innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte Ausfuhrlizenz anerkannt werden muss (Rn.30) . 2. Die Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 gilt auch in einem Fall, in dem die Ausfuhrerstattung (nur) wegen verspätet vorgelegter Ausfuhrlizenz versagt worden ist und das Hauptzollamt im finanzgerichtlichen Klageverfahren erstmals als weiteren Versagungsgrund die Fehlerhaftigkeit des Ankunftsnachweises moniert, woraufhin der Ausführer - außerhalb der Frist - einen anerkennungsfähigen Ankunftsnachweis vorlegt. Die zur Geltung der Fristen im Rückforderungsverfahren entwickelte Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05) kann auf diese Fallkonstellation nicht übertragen werden (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) . 3. Eine Sanktion nach Art. 51 VO Nr. 800/1999 wird auch dann zu Recht erhoben, wenn im Zahlungsverfahren innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 ein gefälschter Ankunftsnachweis vorgelegt worden ist und im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren außerhalb der Frist ein anzuerkennender Ankunftsnachweis vorgelegt wird (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) .
Entscheidungsdatum: 2011-10-27
Aktenzeichen: 4 K 226/08
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1027.4K226.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 4 Abs 1 EGV 800/1999, Art 15 EGV 800/1999, Art 16 EGV 800/1999, Art 24 Abs 1 Buchst b EGV 1291/2000, Art 24 Abs 2 EGV 1291/2000 ... mehr
Die nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderliche Ausfuhrlizenz ist nach Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 bei Annahme der Ausfuhranmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörde bereitzuhalten (Rn.24) . Erfolgt dies nicht und gewährt das zuständige Hauptzollamt eine Frist für die Vorlage der Ausfuhrlizenz, handelt es sich bei dieser Fristverlängerung um eine wirksame Entscheidung gemäß Art 4 Nr. 5 Zollkodex mit Bindungswirkung in der Weise, dass eine innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte Ausfuhrlizenz anerkannt werden muss (Rn.30) .
Die Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 gilt auch in einem Fall, in dem die Ausfuhrerstattung (nur) wegen verspätet vorgelegter Ausfuhrlizenz versagt worden ist und das Hauptzollamt im finanzgerichtlichen Klageverfahren erstmals als weiteren Versagungsgrund die Fehlerhaftigkeit des Ankunftsnachweises moniert, woraufhin der Ausführer - außerhalb der Frist - einen anerkennungsfähigen Ankunftsnachweis vorlegt. Die zur Geltung der Fristen im Rückforderungsverfahren entwickelte Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05) kann auf diese Fallkonstellation nicht übertragen werden (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) .
Eine Sanktion nach Art. 51 VO Nr. 800/1999 wird auch dann zu Recht erhoben, wenn im Zahlungsverfahren innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 ein gefälschter Ankunftsnachweis vorgelegt worden ist und im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren außerhalb der Frist ein anzuerkennender Ankunftsnachweis vorgelegt wird (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) .
Der Senat neigt dazu, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, dass ein Bereithalten eines Ausfuhrnachweises im Sinne des Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 nur in Fällen von Verfahrensvereinfachungen in Betracht kommt (Rn.25) .
Bei den gesetzlichen Vorlagepflichten handelt es sich nicht nur um administrative Nebenpflichten (Rn.28) .
Die Vorlage der Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhrzollstelle ist nicht innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 möglich(Rn.29) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 67/11)
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