FG Hamburg 1. Senat, 2011-11-02, 1 K 208/10

1 K 208/10Tribunal Fiscal / Divisão 12 de nov. de 2011

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Regest

Die Mindestbesteuerung nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG ist grundsätzlich mit dem GG vereinbar. Die Beschränkung des Verlustabzugs ist im Streitfall mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da sie durch die Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit gerechtfertigt ist (Rn.29) .

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FG Hamburg 1. Senat — 1 K 208/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-02

Aktenzeichen: 1 K 208/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1102.1K208.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10a S 1 GewStG 2007, § 10a S 2 GewStG 2007, Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 S 3 GG, Art 14 GG

Leitsatz

Die Mindestbesteuerung nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG ist grundsätzlich mit dem GG vereinbar. Die Beschränkung des Verlustabzugs ist im Streitfall mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da sie durch die Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit gerechtfertigt ist (Rn.29) .

Orientierungssatz

  1. § 10a GewStG stellt nicht auf Beteiligungsidentität, sondern auf die Unternehmeridentität ab (Rn.18) .

  2. Der Entstehungsgeschichte des § 10a Satz 1 und 2 GewStG ist bis auf die Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen nicht zu entnehmen, welche konkreten wirtschaftlichen Fallgestaltungen der Gesetzgeber im Blick hatte. Eine Ausnahme für bestimmte Branchen (hier: Filmproduktion) kann danach gerade nicht erfolgen (Rn.37) .

  3. Auch wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist, da die Eigentumsgarantie auch dann den Grundrechtsträger schützt, wenn Steuerpflichten - wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht - an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen, ist der Steuerpflichtige nicht in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzt, da der Eingriff durch § 10a Sätze 1 und 2 GewStG als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt ist (Rn.39) .

  4. Festsetzungsverfahren und Billigkeitsverfahren sind zwei getrennte Verfahren, die zwar äußerlich verbunden werden können, aber verfahrensrechtlich verschieden sind (Rn.38) .

  5. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 60/11).

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