Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 2011-11-18, 1 Bs 208/11

1 Bs 208/11Tribunal Administrativo / Divisão 118 de nov. de 2011

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Regest

Zum Nachweis krankheitsbedingter Schulunfähigkeit durch ein Attest.(Rn.4)

Texto completo

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat — 1 Bs 208/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-18

Aktenzeichen: 1 Bs 208/11

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2011:1118.1BS208.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zum Nachweis krankheitsbedingter Schulunfähigkeit durch ein Attest.(Rn.4)

Orientierungssatz

  1. Ein Schüler genügt mit der Vorlage eines die Schulunfähigkeit feststellenden ärztlichen Attests regelmäßig seiner Nachweispflicht.(Rn.4)

  2. Ein die Schulunfähigkeit feststellendes ärztliches Attest ist nur dann für die Schule unbeachtlich und ausnahmsweise nicht als Nachweis geeignet, wenn es bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt oder sich aus sonstigen Gründen als unrichtig erweist. Das Verhalten des Schülers kann dazu führen, dass von der offensichtlichen Unrichtigkeit eines ärztlichen Attests auszugehen ist.(Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 2.500,- Euro.

Gründe

I.

1 Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zur Nachschreibeklausur im Fach Wirtschaft (am 19. November 2011) zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Zulassung zur Nachschreibeklausur, weil er sein Fehlen bei der Klausur am 19. September 2011 durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests entschuldigt habe. In einem solchen Fall könne die Schule nicht aus eigener Sachkunde ohne weitere medizinische Untersuchung von der Schulfähigkeit ausgehen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Attests könne die Schule nach § 12 Abs. 3 APO-AH die Vorlage eines schulärztlichen Attests verlangen, was die Antragsgegnerin nicht getan habe. Aus bloßer allgemeiner Lebenserfahrung könne auf die Unrichtigkeit des vorliegenden Attests nicht geschlossen werden. Weder bestehe der Erfahrungssatz, dass eine Schulfähigkeit während der ersten beiden Unterrichtsstunden notwendig zur Schulfähigkeit in der dritten und vierten Stunde führe, noch, dass eine Schulunfähigkeit in der dritten und vierten Unterrichtsstunde die Fähigkeit zur Teilnahme an einer schulischen Abendveranstaltung zwingend ausschließe.

II.

2 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO erschüttert. Auch das Beschwerdegericht kommt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Teilnahme am Nachschreibtermin zu ermöglichen ist. Es bestehen sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch.

3 Der zu sichernde Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife -APO-AH- vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137, m.sp.Änd.). Danach soll einem Schüler Gelegenheit gegeben werden, einen nicht erbrachten Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Davon ist hier für das vorliegende Eilverfahren auszugehen, so dass die Regelfolge des § 12 Abs. 1 Satz 2 APO-AH eintritt:

4 Die Beweislast für eine krankheitsbedingte Schulunfähigkeit im Falle des Nichterscheinens bei einer Klausur trägt der Schüler, da er den wichtigen Grund nachzuweisen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 APO-AH). Mit der Vorlage eines die Schulunfähigkeit feststellenden ärztlichen Attests genügt der Schüler regelmäßig seiner Nachweispflicht. Aufgrund der bei einem Arzt vorhandenen medizinischen Sachkunde ist davon auszugehen, dass ein ärztliches Attest geeignet ist, das Bestehen eines krankheitsbedingten Hinderungsgrundes zu belegen.

5 Jedoch ist die Schule nicht in jedem Fall an die Feststellungen eines ärztlichen Attests gebunden. Dies ergibt sich schon aus § 12 Abs. 3 Satz 3 APO-AH, wonach die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, von der Schule getroffen wird. Damit ist nicht nur die Prüfung umfasst, ob, wovon im Falle einer ernsthaften Erkrankung immer auszugehen sein wird, ein Hinderungsgrund „wichtig“ ist, sondern auch die Frage, ob ein solcher wichtiger Hinderungsgrund tatsächlich vorliegt. Allerdings reichen bloße Zweifel der Schule nicht aus, um einem die Schulunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attest die Grundlage zu entziehen. Für die Entscheidung über die Schulfähigkeit bzw. Schulunfähigkeit eines Schülers sind medizinische Fachkenntnisse erforderlich, über die die Schule in der Regel nicht verfügt. Ein die Schulunfähigkeit feststellendes ärztliches Attest ist daher für die Schule nur dann unbeachtlich und ausnahmsweise nicht als Nachweis gemäß § 12 Abs. 1 APO-AH geeignet, wenn es bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt oder aber sich aus sonstigen Gründen als unrichtig erweist. Auch das Verhalten des Schülers in zeitlichem Zusammenhang mit der Schulunfähigkeitsbescheinigung kann dazu führen, dass von der offensichtlichen Unrichtigkeit eines ärztlichen Attests auszugehen ist; hier kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei bloßen Zweifeln an der Richtigkeit des Attests ist die Schule dagegen gehalten, der Sache nachzugehen und ggf. weitere Ermittlungen anzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Schule nicht auf die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 APO-AH bestehende Möglichkeit beschränkt, von dem Schüler die Vorlage eines schulärztlichen Attests zu verlangen. Diese Auslegung wäre mit dem Zweck der Vorschrift, die Stellung der Schule zu stärken, nicht zu vereinbaren. Vielmehr kann die Schule sich auch auf andere Weise Gewissheit über die Richtigkeit eines Attests verschaffen (z.B. durch Anhörung des Schülers oder Rücksprache mit dem ausstellenden Arzt nach Entbindung von seiner Schweigepflicht).

6 Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens das vorgelegte ärztliche Attest zum Nachweis einer krankheitsbedingten Schulunfähigkeit des Antragstellers am 19. September 2011 geeignet ist. Das Attest ist nicht aus sich heraus unbeachtlich. Aus dem Attest geht hervor, dass sich der Antragsteller am 19. September 2011 einem Arzt vorgestellt hat und von diesem als für den 19. und 20. September 2011 schulunfähig angesehen wurde. Damit ist den Anforderungen an ein ärztliches Attest Genüge getan. Die inhaltliche Richtigkeit des Attests ist auch nicht aufgrund des Verhaltens des Antragstellers am 19. September 2011 widerlegt. Zwar war der Antragsteller am Abend des 19. September 2011 bei einer schulischen Veranstaltung anwesend. Jedoch hat er dort nach Darstellung der Schulleitung die Technik für die Theateraufführung seiner Jahrgangsstufe bedient, für die er sich verantwortlich fühlte. Es erscheint daher möglich, dass sich der Antragsteller in der Vorstellung, seine Anwesenheit sei für die Durchführung der Aufführung zwingend erforderlich, in noch angeschlagenem Gesundheitszustand zu der Schulveranstaltung begeben hat. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller ausweislich der Sachakten - das ärztliche Attest wurde danach seitens der Schule am 21. September 2011 abgezeichnet - am 20. September 2011 möglicherweise ebenfalls nicht die Schule besuchte. Den sich aus dem Verhalten des Antragstellers allerdings ergebenden Zweifeln an der Richtigkeit des ärztlichen Attests ist die Schule nicht durch weitere Ermittlungen nachgegangen. Sie hat weder den behandelnden Arzt angehört noch den Antragsteller am Tag nach der schulischen Abendveranstaltung zur Vorlage eines schulärztlichen Attests aufgefordert.

7 Zukünftig kann die Antragsgegnerin für Fälle fehlender Erbringung von Leistungsnachweisen durch den Antragsteller wegen (dann) wiederholten Fehlens sowie wegen der aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestehenden Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attests vom 19. September 2011 generell die Vorlage eines schulärztlichen Attests verlangen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 APO-AH).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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