FG Hamburg 4. Senat, 2011-08-18, 4 K 84/11

4 K 84/11Tribunal Fiscal / Divisão 418 de ago. de 2011

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Regest

Die Energiesteuer entsteht gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG jedenfalls in der Variante des Bereithaltens, wenn in einem Mähdreschertank gekennzeichnete Energieerzeugnisse festgestellt werden, auch wenn der über den Mähdrescher Verfügungsberechtigte keine Kenntnis vom Tankinhalt hatte(Rn.18) (Rn.19) .

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FG Hamburg 4. Senat — 4 K 84/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-18

Aktenzeichen: 4 K 84/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0818.4K84.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Energiesteuer entsteht gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG jedenfalls in der Variante des Bereithaltens, wenn in einem Mähdreschertank gekennzeichnete Energieerzeugnisse festgestellt werden, auch wenn der über den Mähdrescher Verfügungsberechtigte keine Kenntnis vom Tankinhalt hatte(Rn.18) (Rn.19) .

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

2 Aufgrund eines anonymen Hinweises, dass ein Mähdrescher der A OHG während der Mäharbeiten auf dem Feld mit Heizöl betankt worden sei, fand am ... 2010 eine Kontrolle statt, die zu keinen Beanstandungen geführt hat. In einer Scheune der A OHG fand sich ausweislich eines Vermerks vom 05.08.2010 ein ... l Tank mit Zapfpistole, der mit Heizöl befüllt war. Senior- und Juniorchef hätten erläutert, dass dieser Tank zusätzliche Kapazitäten neben dem vorhandenen Heizöltank biete. Überwiegend diene er jedoch zur Betankung von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff auf dem Feld, vor der Befüllung mit Dieselkraftstoff würden Heizölreste gänzlich abgepumpt.

3 Am 10.08.2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ein Mähdrescher der A OHG nach seinen Feststellungen mit Heizöl betankt worden sei. Eine Überprüfung am selben Tag ergab eine schwache Rotfärbung des Tankinhalts, der ein Volumen von 383 l aufweist.

4 Mit Steuerbescheid vom 10.08.2010 wurde der Kläger daraufhin wegen Energiesteuer in Höhe von 186,02 € in Anspruch genommen.

5 Am 19.08.2010 legte der Kläger Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Zur Begründung trug er vor, der Mitarbeiter ... B habe beim Betanken des Mähdreschers am 10.08.2010 festgestellt, dass der Tank voll gewesen sei und dessen Inhalt eine leichte Rotfärbung aufgewiesen habe. Daher habe er, der Kläger, den Zoll eingeschaltet. Er vermute, dass er von einem Konkurrenten diskreditiert werden solle. Dies sei möglich, weil der Tank nicht abschließbar sei.

6 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, unstreitig habe sich im Tank des Mähdreschers zumindest eine geringe Menge Heizöl befunden. Da bereits das Bereithalten zur Entstehung der Energiesteuer führe, sei unerheblich, ob der Kläger die Betankung selbst vorgenommen habe. Es reiche ein natürlicher Handlungswille, über das Mineralöl als Kraftstoff zu verfügen. Subjektive Elemente seien nicht erforderlich.

7 Mit seiner am 16.05.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt die Einspruchsbegründung und ergänzt, weder er noch seine Mitarbeiter seien für das Befüllen des Tanks des Mähdreschers mit Heizöl verantwortlich. Dies sei auch möglich gewesenen, da der Tank nicht abschließbar sei und der Mähdrescher außerhalb der Betriebsstätte auf dem Feld abgestellt gewesen sei. Dort sei er am 03.08.2011 abgestellt worden, weil die Arbeiten auf dem Rapsfeld wegen Regens hätten eingestellt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich noch ausreichend Dieselkraftstoff im Tank des Mähdreschers befunden, um die Restfläche abzumähen und danach zur Betriebsstätte zurückzufahren. Einen natürlichen Handlungswillen, über das Heizöl als Kraftstoff zu verfügen, habe er nicht besessen.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Steuerbescheid vom 10.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2011 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und betont, eine Kenntnis von der Beschaffenheit des im Tank enthaltenen Kraftstoffs und der Eigentumsverhältnisse sei nicht erforderlich.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

15 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

16 Gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG entsteht die Steuer für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoffe bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden.

17 Zunächst liegt der objektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 EnergieStG vor. Dass sich im Tank des fraglichen Mähdreschers zumindest auch gekennzeichnete Energieerzeugnisse im Sinne von § 21 Abs. 1 EnergieStG befunden haben, ist unstreitig. Die Klägerin selbst hat dies festgestellt, die Überprüfung durch Mitarbeiter des Beklagten hat dies bestätigt.

18 Das gekennzeichnete Mineralöl wurde auch bereitgehalten. Das Bereithalten erfordert keinen konkreten Einsatz als Kraftstoff, es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Energieerzeugnisse vom Verfügungsberechtigten jederzeit und ohne größeren Aufwand der Zweckbestimmung als Kraftstoff zugeführt werden können; im Tank eines Kraftfahrzeugs befindliche gekennzeichnete Energieerzeugnisse werden in diesem Sinne als Kraftstoff bereitgehalten (FG München, Urteil vom 15.12.1982, III 277/81; zum im Vorratstank einer Yacht vorhandenen Gemisch aus Dieselkraftstoff und Heizöl: BFH, Urteil vom 04.12.1990, VII R 52/88; Soyk § 21 EnergieStG Rn. 85). Insofern muss auch im Streitfall davon ausgegangen werden, dass das gekennzeichnete Energieerzeugnis bereitgehalten wurde, da es sich im Tank des Mähdreschers befand und daher jederzeit als Kraftstoff zum Einsatz hätte kommen können.

19 Zwischen den Beteiligten streitig ist die Frage, ob die Entstehung des Steueranspruchs neben dem objektiven Sachverhalt auch das Vorliegen subjektiver Voraussetzungen verlangt. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass subjektive Merkmale ohne Bedeutung sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein (natürlicher) Handlungswillen dahin, das Heizöl als Kraftstoff zu besitzen, einzusetzen oder zu verwenden (BFH, Urteil vom 22.09.1992, VII R 82/90 und Beschluss vom 30.01.2006, VII B 64/05), wobei eine zusätzliche Kenntnis von der Beschaffenheit des Mineralöls oder wenigstens ein erkennen müssen für die Besteuerung nicht erforderlich ist (BFH, Beschluss vom 11.10.1992, VII B 124/92). Einen derartigen natürlichen Handlungswillen hat der Bundesfinanzhof in einem Fall bejaht, in dem eine Mischung aus Dieselkraftstoff und Heizöl in den Tanks einer Yacht mitgeführt worden ist, wobei er ausdrücklich festgestellt hat, dass eine zusätzliche Kenntnis von der Beschaffenheit des Mineralöls nicht erforderlich ist (BFH, Beschluss vom 04.12.1990, VII R 52/88). Ein derartiger natürlicher Handlungswille ist auch im Falle des Klägers festzustellen. Er war über den Mähdrescher verfügungsberechtigt und sein Handlungswille erstreckte sich zwangsläufig auf die Nutzung des Fahrzeugs und die Verwendung des Tankinhalts zum Betrieb dieses Fahrzeugs. Darauf, ob der Kläger wusste, dass sich im Tank auch gekennzeichnetes Mineralöl befand - wogegen im Streitfall viel spricht -, kommt es, wie gesagt, nicht an.

20 Die Besteuerung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, namentlich durfte der Beklagte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG das Fassungsvermögen des im Mähdrescher vorhandenen Hauptbehälters der Besteuerung unterwerfen.

21 Der Kläger ist auch Steuerschuldner geworden. Steuerschuldner ist gemäß § 21 Abs. 2 EnergieStG, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Die Handlungen nimmt derjenige vor, der einen der Tatbestände des § 21 Abs. 1 EnergieStG erfüllt. Dies ist im Falle des Klägers, dem das Bereithalten zugerechnet werden muss, der Fall.

II.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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