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2 K 188/09•FG Hamburg 2. Senat, 2011-09-01, 2 K 188/09
2 K 188/09Tribunal Fiscal / Divisão 21 de set. de 2011
1. Hinsichtlich der nur verrechenbaren Verluste einer OG ist keine handelsrechtliche Mehrabführung an die OT eingetreten, weil das steuerrechtlich der OT zuzurechnende Einkommen nicht von dem tatsächlich abgeführten Einkommen abweicht. Denn soweit Verluste zu einem negativen Kapitalkonto führen und steuerrechtlich nur verrechenbar sind, sind sie dem steuerrechtlichen Gewinn außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die gewinnwirksamen Auswirkungen durch die Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder zu neutralisieren. Da hierdurch allein die Gewinnermittlung bei der OG betroffen ist, hat sie noch vor der Zurechnung des Ergebnisses zur OT zu erfolgen(Rn.24) . 2. Eine sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung von Handels- und Steuerbilanz stellt keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen kann(Rn.24) .
Entscheidungsdatum: 2011-09-01
Aktenzeichen: 2 K 188/09
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0901.2K188.09.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 14 KStG 2002, § 28 KStG 2002, § 29 KStG 2002, § 37 KStG 2002, § 15a EStG 2002 ... mehr
Hinsichtlich der nur verrechenbaren Verluste einer OG ist keine handelsrechtliche Mehrabführung an die OT eingetreten, weil das steuerrechtlich der OT zuzurechnende Einkommen nicht von dem tatsächlich abgeführten Einkommen abweicht. Denn soweit Verluste zu einem negativen Kapitalkonto führen und steuerrechtlich nur verrechenbar sind, sind sie dem steuerrechtlichen Gewinn außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die gewinnwirksamen Auswirkungen durch die Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder zu neutralisieren. Da hierdurch allein die Gewinnermittlung bei der OG betroffen ist, hat sie noch vor der Zurechnung des Ergebnisses zur OT zu erfolgen(Rn.24) .
Eine sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung von Handels- und Steuerbilanz stellt keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen kann(Rn.24) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: I R 65/11).
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