Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 2011-03-23, 5 U 273/08

5 U 273/08Tribunal Superior / Câmara Civil V23 de mar. de 2011

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Regest

1. Zum Umfang der Abrechnungsverpflichtung eines Musikverlages gegenüber dem mit ihm in vertraglichen Beziehungen stehenden Komponisten. 2. Ein urheberrechtlicher Verwertungsvertrag, wie der Vertrag eines Komponisten mit einem Musikverlag, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der Verlag seinen ihm nach dem Vertrag obliegenden Abrechnungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist (Rn.50) . 3. Ein Musikverleger, der auf Grund eines Verlags- und Editionsvertrages zur umfassenden Wahrnehmung der Interessen eines Komponisten und zur Abrechnung sämtlicher Lizenzeinnahmen unabhängig von Abrechnungen durch Verwertungsgesellschaften verpflichtet ist und hierfür einen erheblichen Anteil an den Lizenzeinnahmen erhält, und dem in bestimmtem Umfang auch Rechte übertragen wurden, die nicht von der Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen werden, ist auch dann, wenn er sich der GEMA für ein Inkasso der Einnahmen aus den ihm übertragenen Rechten bedient, zur (eigenen) Abrechnung dieser Einnahmen verpflichtet, ohne auf Abrechnungen der GEMA und die darin praktizierte Handhabung der Verteilung der Lizenzeinnahmen verweisen zu können (Rn.57) . 4. Auch wenn der Musikverleger sich (möglicherweise) hinsichtlich der Abrechnung der von der GEMA wahrgenommenen Rechte darauf beschränken kann, die von dieser erhaltenen Abrechnungen an den Komponisten weiterzuleiten, muss er jedenfalls dann, wenn der Komponist handfeste Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der GEMA-Abrechnungen bzw. an der Belastbarkeit der diesen Abrechnungen zugrundeliegenden Ertragszahlen und sonstigen Parameter hat, diese Abrechnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und in der Weise konkretisieren und differenzieren, dass der Komponist seinerseits die Abrechnungsgrundlagen nachvollziehen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verleger sowohl die selbst wahrgenommenen Rechte als auch die von der GEMA (und deren Kooperationspartnern) wahrgenommenen Rechte in einer einheitlichen Abrechnung zusammenfasst (Rn.61) . Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 28. November 2008, 310 O 142/08, Urteil

Texto completo

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat — 5 U 273/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-23

Aktenzeichen: 5 U 273/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0323.5U273.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 259 BGB, § 314 BGB

Orientierungssatz

  1. Zum Umfang der Abrechnungsverpflichtung eines Musikverlages gegenüber dem mit ihm in vertraglichen Beziehungen stehenden Komponisten.

  2. Ein urheberrechtlicher Verwertungsvertrag, wie der Vertrag eines Komponisten mit einem Musikverlag, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der Verlag seinen ihm nach dem Vertrag obliegenden Abrechnungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist (Rn.50) .

  3. Ein Musikverleger, der auf Grund eines Verlags- und Editionsvertrages zur umfassenden Wahrnehmung der Interessen eines Komponisten und zur Abrechnung sämtlicher Lizenzeinnahmen unabhängig von Abrechnungen durch Verwertungsgesellschaften verpflichtet ist und hierfür einen erheblichen Anteil an den Lizenzeinnahmen erhält, und dem in bestimmtem Umfang auch Rechte übertragen wurden, die nicht von der Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen werden, ist auch dann, wenn er sich der GEMA für ein Inkasso der Einnahmen aus den ihm übertragenen Rechten bedient, zur (eigenen) Abrechnung dieser Einnahmen verpflichtet, ohne auf Abrechnungen der GEMA und die darin praktizierte Handhabung der Verteilung der Lizenzeinnahmen verweisen zu können (Rn.57) .

  4. Auch wenn der Musikverleger sich (möglicherweise) hinsichtlich der Abrechnung der von der GEMA wahrgenommenen Rechte darauf beschränken kann, die von dieser erhaltenen Abrechnungen an den Komponisten weiterzuleiten, muss er jedenfalls dann, wenn der Komponist handfeste Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der GEMA-Abrechnungen bzw. an der Belastbarkeit der diesen Abrechnungen zugrundeliegenden Ertragszahlen und sonstigen Parameter hat, diese Abrechnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und in der Weise konkretisieren und differenzieren, dass der Komponist seinerseits die Abrechnungsgrundlagen nachvollziehen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Verleger sowohl die selbst wahrgenommenen Rechte als auch die von der GEMA (und deren Kooperationspartnern) wahrgenommenen Rechte in einer einheitlichen Abrechnung zusammenfasst (Rn.61) .

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 28. November 2008, 310 O 142/08, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 28.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte (weiterhin) Verlagsrechte an Musikstücken innehat, die der Kläger als Urheber geschaffen hat.

2 Der Kläger ist musikalischer Autor. Er hat gemeinsam mit anderen Autoren zahlreiche Titel komponiert und getextet. Die Beklagte ist ein großer deutscher Musikverlag und hat die Werke des Klägers und seiner Co-Autoren verlegt.

3 Der Kläger, sein Mitautor R... R... und die Beklagte gründeten zwei Editionen unter der Bezeichnung „E... P... der E... P... G... GmbH“. Der erste Editionsvertrag vom 09./24.03.1995 (Anlage K 2) wurde zwischen dem Kläger und R... R... ("Inhaber") auf der einen und der Beklagten ("Verlag") auf der anderen Seite geschlossen, der zweite Editionsvertrag vom 23./30.10.2000 (Anlage K 5) wurde zwischen der P... GbR, deren Gesellschafter der Kläger und R... R... waren, und der Beklagten geschlossen. Gegenstand der Editionen war der Erwerb der Urheberrechte an den dort verlegten Musikstücken sowie deren verlegerische Auswertung. Der Kläger und sein Co-Autor verpflichteten sich, pro Verlagsjahr eine bestimmte Anzahl von Werken in die Edition einzubringen. Von dem Verlagsaufkommen sollten den Vertragsparteien (Kläger/R... R... einerseits, Beklagte andererseits) jeweils 50 % zustehen.

4 Für die jeweilige Inverlagnahme wurde dann weitere, jeweils identische Titelverträge/Autorenverträge/Verlagsverträge (im Folgenden: Verlagsverträge) zwischen den Urhebern und der jeweiligen Edition geschlossen. Hinsichtlich des genauen Inhalt eines derartigen „Verlagsvertrags“ wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Derartige Verträge sind sowohl mit dem Kläger als auch mit den jeweiligen Miturhebern R... R... und J... V... abgeschlossen worden. Zuvor hatte der Kläger bereits Berechtigungsverträge mit der G….. geschlossen. Hinsichtlich des genauen Inhalt eines derartigen Berechtigungsvertrages wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Auch die Beklagte ist Mitglied der GEMA.

5 Die Werke der Editionen sind überwiegend im Rahmen eines musikalischen Projekts „S...“ vor allem in Japan und Südkorea vertrieben worden.

6 Die Parteien beendeten mit Vereinbarung vom 10./14.12.2004 (Anlage K 7) ihre Zusammenarbeit in der Edition und übertrugen einen Teil der Verlagsrechte aus dem zweiten Editionsvertrag auf die P... GbR und einen Teil auf die Beklagte. Bereits mit Vereinbarung vom 27.06./03.07.2001 (Anlage K 6) hatte die P... GbR ihre Verlagsanteile an dem sog. Backkatalog, welcher Werke betraf, die bis zum 30.06.2000 aufgrund des ersten Editionsvertrages in die Edition eingebracht worden waren, auf die Beklagte übertragen.

7 Gemäß Ziffer 7 b. der Verlagsverträge hatte es die Beklagte übernommen, die den Urhebern zustehenden Beteiligungen an den Erträgen ihrer Werke einmal jährlich abzurechnen. Unter Ziffer 8 heißt es zu weiteren getroffenen Vereinbarungen „s. Editionsvertrag“ . Dieser enthält in § 3 eine Verpflichtung der Beklagten, die Geschäfte der Edition mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und mit der gleichen Sorgfalt zu betreiben, wie sie auf ihre eigenen Geschäfte angewandt werden. Nach dieser Vorschrift hatte es die Beklagte im Rahmen der Edition ebenfalls übernommen, die Abrechnungsarbeiten durchzuführen. Gemäß § 5 des Editionsvertrages hatte die Abrechnung und Zahlung an den Kläger und seinen Co-Autor zweimal jährlich jeweils zum Schluss des Halbjahres zu erfolgen.

8 Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger zunächst in der Weise ab, wie dies aus der Anlage K 10 ersichtlich ist („Summary statement“ + „royalty statement“ ). Abrechnungsverstöße eines andere Vertragspartners des Klägers, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens waren, das mit Urteil des Kammergerichts vom 20.09.2005 abgeschlossen wurde (Anlage K 8), nahm der Kläger zum Anlass, auch das Abrechnungsverhalten der Beklagten konkret zu hinterfragen.

9 Die Parteien gerieten in Streit über die Abrechnungs- und Auskunftspflichten der Beklagten und führten beginnend mit dem Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 27.07.2004 (Anlage K 9) eine mehr als ein Jahr währende Korrespondenz, in welchem Umfang die Beklagte gegenüber dem Kläger über Vertriebszahlen, insbesondere über die so genannten Händlerabgabepreise (HAPs), Auskunft zu erteilen hatte. Am 20.06.2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten sodann erweiterte Abrechnungsunterlagen, die sie mit einem Erläuterungsschreiben versehen hatte (Anlage K 17, K 18 a und K 18 b). Hierbei wies die Beklagte unter anderem darauf hin "Die lokalen HAPs konnten wir bislang leider noch nicht in Erfahrung bringen". Dieses Abrechnungsverhalten beanstandete der Kläger erneut mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2005 und wies darauf hin, dass insbesondere die Kenntnis der lokalen HAPs, der Umtauschraten und des Abzugs/Einbehalts lokaler (Quellen)Steuern für das Verständnis der abgerechneten Erträge unverzichtbar sei (Anlage K 19).

10 Mit E-Mail vom 29.07.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger zu den Territorien Japan und Deutschland weitergehende Informationen zu den Händlerabgabepreisen. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Japan selbst bei Vorliegen einer Freistellungserklärung ein endgültiger Abzug für Quellensteuer in Höhe von 10 % erfolge (Anlage K 20). Dieser Darstellung trat der Kläger mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2005 entgegen und machte geltend, der Steuerabzug in Japan könne von der Beklagten auf die in Deutschland zu zahlende Körperschaftsteuer angerechnet werden (Anlage K 21).

11 Hieran schloss sich ein weiterer Schriftwechsel der Parteien an, in dem sich diese über die Richtigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit der erteilten Abrechnungen austauschten (Anlage K 22 bis K 24). In diesem Zusammenhang begehrte der Kläger unter anderem auch die vollständige Auskehrung für ihn eingezogener Einkünfte aus Synchronisationsverträgen. Die Beklagte kehrte einbehaltene Quellensteuer nachträglich aus (Anlage K 23). Mit E-Mail vom 06.12.2005 (Anlage K 28) setzte die Beklagte den Kläger schließlich davon in Kenntnis,

12 "Zusätzliche Informationen zu Einnahmen in der jeweiligen Landeswährung je Katalognummer und verkaufter Einheit können wir Ihnen leider nicht zukommen lassen, da wir keine Originalrechnungen bzw. Kopien von diesen aus unserem Haus herausgeben dürfen."

13 Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2005 sämtliche Autoren-, Verlags-, Titel- und sonstigen Verträge mit der Beklagten aus wichtigem Grund (Anlage K 29). Dieser Kündigung widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2005 (Anlage K 30). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2006 (Anlage K 31) ließ der Kläger sodann ergänzend zu den Gründen der fristlosen Kündigung ausführen. Nachdem zwischen den Parteien auch in der Folgezeit eine einvernehmliche Verständigung nicht herzustellen war, hat der Kläger bei der G… eine Verrechnungssperre für die streitgegenständlichen Werke erwirkt. Diese ist von der G… mit Schreiben vom 05.12.2007 auf zunächst 6 Monate befristet worden mit der Auflage, eine gerichtliche Bestätigung der Wirksamkeit der Kündigung durch Erhebung einer Feststellungsklage zu erwirken (Anlage K 1).

14 Der Kläger ist der Auffassung,

15 aufgrund des vorangegangenen Verhaltens sei er zu der fristlosen Kündigung der mit der Beklagten bestehenden Verträge aus wichtigem Grund befugt gewesen. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten gewesen. Sämtliche der Beklagten von ihm eingeräumten dinglichen Rechte seien mit dem Ausspruch der Kündigung automatisch an ihn als den Urheber zurückgefallen.

16 Die Beklagte habe ihre Abrechnungsverpflichtungen nicht nur nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern hiergegen in mehrfacher Hinsicht massiv verstoßen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen obliege ihr eine Pflicht zur Rechnungslegung. Sie habe in verständlicher und übersichtlicher Weise über die weltweite Verwertung detaillierte und vollständige Angaben machen müssen. Dies betreffe auch diejenigen Sachverhalte, bei denen die Beklagte berechtigt gewesen sei, Subverlagsrechte zu vergeben. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, durch entsprechende Vereinbarungen mit ihren Vertragspartnern sicherzustellen, dass sie von diesen Abrechnungen bzw. Informationen in einem Umfang erhalte, den sie für die Erfüllung ihrer vertraglichen Abrechnungsverpflichtungen ihm, dem Kläger, gegenüber benötigte. Dies vor allem auch deshalb, weil es sich bei den Subverlagen im Ausland in der Regel um Schwestergesellschaften der Beklagten gehandelt habe. Gerade im Hinblick auf derartige weitreichende Abrechnungs- und Einflussmöglichkeiten habe er nicht seinerseits von Land zu Land mit kleinen Verlagsgesellschaften Verträge abgeschlossen, sondern sich der Beklagten als weltweit tätigem Verleger mit einem umfassenden Netz von Subverlagen anvertraut.

17 Der von der Beklagten in den Abrechnungen mit „amount received“ angegebene Zahlungsbetrag sei für ihn in keiner Weise nachvollziehbar. Es fehlten etwa Angaben über den Verkaufszeitraum, Katalognummern, Songtitel, Land, lokaler HAP in Landeswährung, angewandter Umrechnungskurs, Gebühren der lokalen Verwertungsgesellschaft, Anteil des lokalen Subpublishers und pro rata share bei compilations. Zudem habe die Beklagte verheimlicht, dass alle Zahlungen, die sie von ihren ausländischen Schwestergesellschaften erhalten habe, um 10 % gekürzt gewesen sein. Ihre Darstellung, hierbei habe es sich um eine nicht zu vermeidende Quellensteuer gehandelt, sei ebenfalls unrichtig gewesen.

18 Die von ihm geltend gemachten Rechte stünden ihm trotz seines mit der G…. geschlossenen Berechtigungsvertrages zu. Gegenstand jenes Vertrages seien lediglich folgende Rechte:

19 | | | --- | | - Aufführungsrechte | | - Senderechte | | - mechanische Rechte |

20 Bei dem Autor bzw. seinem Musikverleger verblieben jedoch z.B. folgende Rechte:

21 | | | --- | | - Erstveröffentlichungsrecht | | - Filmherstellungsrecht | | - Bearbeitungsrecht | | - Recht der Werkverbindung | | - Klingeltonrecht | | - Nutzungsrecht für Werbezwecke | | - Recht zur bühnenmäßigen Aufführung |

22 Zumindest diese Rechte habe die Beklagte aufgrund des Verlagsvertrages zunächst erworben und müsse diese nach der Kündigung nunmehr zurückübertragen. Die wesentliche Aufgabe des Musikverlegers bestehe darin, für Musikstücke zu werben und dafür zu sorgen, dass diese möglichst oft aufgeführt, gesendet und vervielfältigt würden, und zwar auch in Bezug auf die von der G…. wahrgenommenen Nutzungsrechte. Dementsprechend bestünden die von ihm geltend gemachten Pflichten der Beklagten, sich umfassend um eine Verwertung der Verlagswerke zu kümmern, in Bezug auf alle diese Verwertungsrechte. Er bleibe als Urheber berechtigt, neben der G…. zum Beispiel Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche gegenüber Verwertern geltend zu machen.

23 Die Beklagte sei ungeachtet der Tatsache, dass das Inkasso im mechanischen Vervielfältigungsrecht und im Senderecht von der G…. vorgenommen werde, auch ohne Weiteres in der Lage, die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen. Ihm als Autor stehe auch ein Interesse zur Seite, aufgrund dieser Auskünfte seine G….-Abrechnungen überprüfen zu können. Die mit der G….. abgeschlossenen Verträge aller Beteiligten hätten auf die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten der Beklagten keinen Einfluss, zumal der G….. ohnehin nur nicht-exklusive Rechte eingeräumt worden seien. Soweit die Beklagte sich nunmehr auf Unmöglichkeit berufe, stehe dies im Widerspruch zu ihrer vorgerichtlichen Korrespondenz, in deren Rahmen sie ohne Weiteres die geltend gemachte Abrechnungspflicht eingeräumt habe. Abrechnungspflichten aus – im Übrigen nicht von ihm, sondern von dem jeweiligen Tonträgerhersteller – geschlossenen Bandübernahmeverträgen beträfen allein Leistungsschutzrechte, nicht jedoch die hier geltend gemachten Urheberrechte, über die die Beklagte abzurechnen habe.

24 Es treffe auch nicht zu, dass die beanspruchte Abrechnung deswegen ausgeschlossen sei, weil die aus den Anlagen K 6 und K 7 ersichtlichen Verträge Rechteübertragungen gegen einen Pauschalpreis beträfen und eine Abrechnungsverpflichtung nicht vorsähen. Durch diese Verträge seien nur die Rechtsstellung als Verleger – nämlich das Verlagsrecht – (vollständig) auf die Beklagte übergegangen. Der von ihm geltend gemachte Abrechnungsanspruch ergebe sich indes – in Bezug auf das Urheberrecht – aus den einzelnen Autoren- bzw. Titelverträgen, also den Verlagsverträgen.

25 Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei unbegründet. Vielmehr ergebe sich gerade aus der E-Mail der Beklagten in Anlage K 28, dass diese durchaus über die gewünschten Informationen verfüge, diese aber aus konzerninternen Gründen nicht herausgeben wolle. Im Übrigen habe das Buchprüfungsrecht den Editionsvertrag betroffen, um den es hier gerade nicht gehe.

26 Der Kläger hatte in erster Instanz zunächst seine Ansprüche in Bezug auf insgesamt 92 namentlich bezeichnete Musiktitel verfolgt. Die Beklagte hatte zu 78 dieser Titel die Aktivlegitimation des Klägers beanstandet und darauf hingewiesen, dass insoweit eine Miturheberschaft vorliege und unterschiedliche Gesamthandsgemeinschaften bestünden. Der Kläger hat daraufhin klargestellt, dass er Rechte nur noch an solchen Titeln geltend macht, an denen die Autoren H….. S..., R... R... und J... V... entweder allein oder in Kombination miteinander als Autoren mitgewirkt haben.

27 Der Kläger hat im Anschluss an eine Teilklagerücknahme bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nur noch beantragt,

28 festzustellen, dass der Beklagten keine Verlagsrechte an den nachfolgend aufgeführten 15 Werken zustehen:

29 | | | --- | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … | | - … |

30 Die Beklagte hat beantragt,

31 die Klage abzuweisen.

32 Sie hat vorgetragen,

33 sie habe von dem Kläger nach Maßgabe der von diesem vorgelegten Verträge tatsächlich keine Verlagsrechte erworben. Gleiches gelte für die Edition P... GbR. Die maßgeblichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte hätten der Kläger und Herr R... im Rahmen des von ihnen mit der G…. abgeschlossenen Berechtigungsvertrages (Muster in Anlage B 1) bereits weltweit an jene Wahrnehmungsgesellschaft übertragen gehabt. Denn die Rechtsübertragung aus dem von dem Kläger als maßgeblich bezeichneten Muster (Anlage K 4) stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt "soweit und solange diese nicht sowohl für den/die Urheber als auch für den Verlag von einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch wahrgenommen werden“. Diese Bedingung sei eingetreten. Über diese Rechte hätten sie anschließend nicht mehr verfügen können, auch nicht über das Verlagsrecht (vgl. Urteil des OLG München, Anlage B 2). Sie hätten ihr deshalb nur Vergütungsansprüche abtreten können, die sie aus dem Autorenvertrag gegen die G… erworben hätten.

34 Aus den von dem Kläger als Anlage K 6 und K 7 vorgelegten Verträgen bestehe die von ihm beanspruchte Abrechnungsverpflichtung schon dem Grunde nach nicht. Diese Verträge enthielten hierzu keine Regelung. Soweit es um den Verkauf des Backkataloges (Anlage K 6) gehe, liege ein Rechtskauf („buy out“) mit einer einheitlich festgesetzten Einmalvergütung vor. Der Vertrag in Anlage K 7, mit dem die Rechte zwischen dem ehemaligen Vertragsparteien aufgeteilt worden seien, enthalte ebenfalls keine Abrechnungspflicht. Insoweit hätten sich die Parteien endgültig auseinandergesetzt. Ein Rückfall von Rechten komme deshalb nicht in Betracht. Mit der erfolgten Abtretung und Kaufpreiszahlung sei das Schuldverhältnis zu dem Kläger erloschen. Für eine Kündigung sei deshalb kein Raum. Eine solche wäre im Übrigen auch deshalb treuwidrig, weil der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der P... GbR die Verlagsanteile auf sie, die Beklagte übertragen habe, die er nunmehr in seiner Eigenschaft als Autor durch die Kündigung wieder zurückzuerlangen versuche.

35 Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil sie nicht von den richtigen Vertragspartnern der entsprechenden Autorenverträge (vollständig) gemeinsam ausgesprochen worden sei. Mit dem Schreiben in Anlage K 29 hätten nur diejenigen Verträge gekündigt werden können, an denen die im Betreff genannten Personen (R... R..., H... S..., J... V...) gemeinsam beteiligt gewesen seien. Denn die anderen Kompositionen beträfen abweichende Gesamthandsgemeinschaften.

36 Sie habe gegenüber dem Kläger auch im Übrigen keine Abrechnungspflicht verletzt. Aufgrund der von dem Kläger an die G…. vorgenommenen Rechtsübertragung habe ihr in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke eine dingliche Rechtsposition nicht zugestanden, aufgrund derer sie selbst hätte Auskünfte verlangen können. Auch schuldrechtliche Ansprüche hätten ihr insoweit nicht zugestanden. Dementsprechend sei ihr die von dem Kläger verlangte Art der Abrechnung bzw. Rechnungslegung rechtlich und tatsächlich unmöglich. Denn sie stehe nicht in vertraglichen Beziehungen zu den Tonträgerherstellern, sondern aufgrund des Wahrnehmungsvertrages allein zu der G….. Der von dieser mit der Tonträgerindustrie abgeschlossen Normalvertrag („Normalvertrag für die phonographische Industrie (Tonträger) 1995" , Muster in Anlage B 4) sehe einen Rechnungslegungsanspruch der Komponisten gegenüber der Tonträgerindustrie nicht vor. Aufgrund des von der I…. mit der G…. abgeschlossenen Gesamt- bzw. Wahrnehmungsvertrages seien die Tonträgerhersteller allein gegenüber der G… zur Abrechnung und Zahlung verpflichtet. Diese Situation bestehe nicht nur in Deutschland, sondern in gleicher Weise auch im Ausland aufgrund vergleichbarer Verträge. Sie, die Beklagte, als Musikverlag sei deshalb auf diejenigen Informationen angewiesen, die ihr die G… erteile. Sie könne von den Subverlagen keine weitere Angaben erhalten. Auch die mit ihr im Ausland ansässigen verbundenen Unternehmen hätten gleichfalls keinen Anspruch gegen die Tonträgerhersteller auf Auskunfts- und Rechnungslegung. Die ihr selbst von der G…. erteilten Abrechnungen (Anlage B 5) enthielten die von dem Kläger verlangten Angaben ebenfalls nicht.

37 Das Auskunftsverlangen des Klägers sei zudem rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei nämlich zusätzlich auch Produzent der angeführten Titel. In dieser Eigenschaft schließe er Bandübernahmeverträge mit den Verwertern ab. Aus diesen Verträgen stünden ihm selbst Ansprüche auf Erteilung derjenigen Auskünfte zu, welche er nunmehr von ihr verlange. Aus diesem Grund sei die gegen sie erhobene Klage rechtsmissbräuchlich. Sie habe dem Kläger – wie aus der Anlage K 28 ersichtlich sei – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie zu weiteren Auskünften nicht in der Lage sei. Das dem Kläger unterbreitete Angebot auf Prüfung habe dieser treuwidrig nicht angenommen. Zudem habe der Kläger die von ihr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchgeführten Abrechnungen vorher nie beanstandet. Immerhin sei der Editionsvertrag – in Kenntnis dieser Abrechnungen – mehrfach verlängert worden. Sie habe ihr Abrechnungsverhalten nicht geändert. Dementsprechend könne ihr auch der Kläger insoweit kein treuwidriges Verhalten vorwerfen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Firma P..., deren Partner sein Unternehmen Pa... GmbH sei, einen Abrechnungsstreit gegen das Unternehmen B…. gewonnen habe (Anlage K 8). Auch vor diesem Hintergrund sei der gegen sie geltend gemachte Anspruch rechtsmissbräuchlich.

38 Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 28.11.2008 zu 14 der nach dem Klageantrag zu 1. noch verfolgten 15 Titel antragsgemäß verurteilt und den Klageantrag zu 2. abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, soweit sie verurteilt worden ist. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

39 Die Beklagte trägt ergänzend vor,

40 da die mechanischen Rechte von dem Kläger im Rahmen seines Berechtigungsvertrages mit der G….. (Muster in Anlage B 1) an diese Verwertungsgesellschaft übertragen worden seien, träfen sie insoweit schon im Ausgangspunkt keine vertraglichen Pflichten.

41 Sie bestreite ihre Pflicht nicht, dem Kläger als Autor vollständige und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen. Diese könne sie aber nicht erfüllen, weil sie derartige Angaben nicht von der G…. erhalte. Die G…. sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, ihr derartige Auskünfte zu erteilen. Aufgrund der Verwertung der Rechte des Klägers im Ausland greife die G…. im Rahmen bestehender Gegenseitigkeitsverträge zudem auf 47 Verwertungsgesellschaften in unterschiedlichen Ländern zu. Es sei der G…. weder möglich noch zumutbar, für insgesamt 48 Länder in Einzelaufstellungen die von dem Kläger gewünschten Angaben zu ermitteln und darzustellen. Da eine derartige Verpflichtung für die Verwertungsgesellschaften nicht bestehe, könne auch sie keine Pflichtverletzung begangen haben.

42 Die Beklagte beantragt nunmehr,

43 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

44 Der Kläger beantragt,

45 die Berufung zurückzuweisen.

46 Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

47 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

48 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagten an den 14 namentlich genannten Titeln keine Verlagsrechte mehr zustehen. Denn der Kläger hat die bestehenden Verlagsverträge mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2005 entsprechend den zu §§ 626, 723 BGB von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, die zwischenzeitlich in § 314 BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden haben, wirksam fristlos gekündigt. Das Landgericht hat hierzu in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Erwägungen zutreffend ausgeführt, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen kann. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend im Wege der Auslegung unter Anwendung von §§ 133, 157 BGB den Vertragszweck der relevanten Vereinbarungen ermittelt. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen.

49 1. Die erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zur Begründung kann der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug nehmen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ergibt sich schon aus dem Schreiben der G….. vom 05.12.2007. Die hiergegen in erster Instanz erhobenen Einwände verfolgt die Beklagte in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr, so dass auch der Senat keine Veranlassung hat, hierauf weiter einzugehen.

50 2. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass und unter welchen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung auch urheberrechtliche Verwertungsverträge der hier streitgegenständlichen Art bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Vergangenheit gemäß §§ 626, 723 BGB analog gekündigt werden konnten. Nichts anderes gilt nunmehr auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung von § 314 Abs. 1 BGB.

51 a. Der Kläger hat insoweit eine fristgerechte und hinreichend bestimmte Kündigungserklärung abgegeben. Auch hiergegen wendet sich die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr, so dass der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen kann. Gleiches gilt für die grundsätzlichen Anforderungen, die an die Abrechnungsverpflichtung der Beklagten nach dem Wortlaut des Verlagsvertrages einerseits und der Editionsverträge andererseits zu stellen sind, auf deren Regelung in § 8 des Verlagsvertrages ergänzend Bezug genommen wird. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dem Kläger insoweit auch ein Kündigungsgrund zur Seite gestanden hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte einer ihr obliegenden Abrechnungsverpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist.

52 b. In Bezug auf die von dem Kläger beanspruchte, von der Beklagten in Abrede genommenen Abrechnungsverpflichtung ergibt sich dabei folgende vertragliche Rechtslage.

53 aa. Mit dem als "Agreement" bezeichneten Vertrag vom 10./14.12.2004 (Anlage K 7) ist die Beklagte im Zuge der Aufteilung des Verlagsbestandes der „E... P... der E… M…. P... G... GMBH“ Inhaberin der Verlagsrechte an 9 der hier streitgegenständlichen Aufnahmen geworden. Diese sind in der Anlage zu dem Vertrag in der Rubrik "New Publisher" der Beklagten zugeordnet. Weitere 5 der hier streitgegenständlichen Aufnahmen sind Gegenstand des „Backkatalogs“ der genannten Edition. Insoweit sind der Beklagten mit Vertrag vom 27.06/02.07.2001 (Anlage K 6) im Einvernehmen aller Beteiligter die Verlagsrechte eingeräumt worden. Mit diesen Rechteübertragungen ist die Beklagte in die vertragliche Rechtsstellung der vorherigen Berechtigten – der E... P... - eingetreten. Auch wenn es sich hierbei um einen sog. „buy out“-Vertrag gegen eine feste Vergütung handelt, bedeutet dies nicht, dass damit Ansprüche der Autoren vollständig erloschen sind. Auch bei einem Rechtskauf gemäß § 453 BGB, der sich auf Forderungen gemäß § 398 BGB bzw. komplexe gegenseitige Rechte und Pflichten („Verlagsanteile“) bezieht, bleibt das Rechtsverhältnis des Erwerbers zu dem Vertragspartner des Verkäufers entsprechend § 404 BGB unverändert. Dementsprechend ist die Beklagte in die Rechten und Pflichten aus den Verlagsverträgen mit dem Kläger eingetreten, die sich aus dem Muster der Anlage K 4 ergeben.

54 bb. In diesen Verträgen ist eine Abrechnungsverpflichtung des Verlages – und damit nunmehr der Beklagten – eindeutig geregelt. Diese ergibt sich aus § 7 des Vertrages. Dabei differenziert diese Vorschrift nach der Art der Verwertung.

55 | | | --- | | - § 7 a) betrifft die Verwertung von Nutzungsrechten, die durch eine Verwertungsgesellschaft erfolgt. | | - § 7 b) betrifft demgegenüber nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommene Nutzungsrechte. |

56 Bereits diese Differenzierung zeigt, dass sich die Parteien darüber bewusst waren, dass die Abrechnung der jeweils wahrgenommenen Rechte nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgen sollte. Während die Parteien für die von der G….. wahrgenommenen Rechte auf den jeweils gültigen Verteilungsplan Bezug genommen haben, enthält der Vertrag für die nicht von der G…. wahrgenommenen Rechte zu den Buchstaben aa) bis kk) einen differenzierten (eigenen) Verteilungsschlüssel. Dementsprechend ist auch für die Beurteilung von Art, Umfang und Tiefe der von der Beklagten geschuldeten Abrechnung zu differenzieren.

57 cc. Zu den nicht von der G….. wahrgenommenen Rechten haben die Vertragsparteien selbst nicht nur eine eigene differenzierte Verteilungsregelung, sondern in Abs. 2 (im Anschluss an kk.) auch eine gesonderte Regelung über die Abrechnungspflicht der Beklagten getroffen. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats unmissverständlich, dass dem Verlag – und damit der Beklagten – insoweit eine vertraglich unmittelbar übernommene, von Abrechnungen durch eine Verwertungsgesellschaft unabhängige Verpflichtung zur Abrechnung obliegt, die diese selbst zu erfüllen hat dabei und nicht auf Abrechnungen durch Dritte (z.B. Verwertungsgesellschaften) verweisen kann.

58 aaa. Inhaltlich ist diese Abrechnungspflicht an dieser Stelle allerdings nicht weiter ausdifferenziert. Aufgrund der erkennbar unvollständigen Regelung des Verlagsvertrages als Muster in Anlage K 4 sieht dieser in § 8 als Regelung eine Verweisung auf den Editionsvertrag wegen weiterer Vereinbarungen vor, die "im besonderen" getroffen worden sind. Beide Editionsverträge - Anlage K 3 und Anlage K 5 – enthalten in § 3 die Verpflichtungen des Verlages, die Geschäfte der Edition mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der gleichen Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten zu führen. Diese vertragliche Vereinbarung erfasst insbesondere auch – dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 – die Art und Weise, wie „Abrechnungsarbeiten“ auszuführen sind. Der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die dieser auch in eigenen Angelegenheiten anwendet, entspricht es, Abrechnungen – soweit dies möglich und zumutbar ist – nach den Maßstäben von § 259 BGB durchzuführen.

59 bbb. Aus den Unterbuchstaben aa) bis gg) ergibt sich zudem unmittelbar, von welchen Rechten die Parteien hierbei beispielhaft ausgegangen sind. Ausdrücklich erwähnt sind z.B. Notendruck, (sonstige) Abdruckrechte, Rechte zur Herstellung von Filmwerken und/oder anderen Bild-Tonträgern sowie unter Unterbuchstabe kk) als Auffangvorschrift Nutzungsrechte die nicht unter aa) bis hh) aufgeführt sind . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Verlag zumindest im bestimmtem Umfang auch Rechte übertragen worden sind, die von der Verwertungsgesellschaft (G….) nicht wahrgenommen werden. Diese betreffen - über die konkrete Aufzählung hinaus – u.a. das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werkverbindung, das Nutzungsrecht für Werbezwecke und das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung (hierzu auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten: A... „Ist der Musikverleger noch ein Verleger?“ in Festschrift für P… R….., S. 353, 358, Anlage B 3) sowie (möglicherweise) auch das Klingeltonrecht sowie weitere Rechte.

60 ccc. Aus den als Anlage K 10 eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte auch über Einnahmen, die sie von ausländischen Tochtergesellschaften erhalten hatte (E… M…. P... TAIWAN/JAPAN/HOLLAND), abgerechnet hat. Hierbei handelt es sich u.a. um Einnahmen aus „sheet music“ (also Einnahmen aus Notendrucken, Blatt 3 der Anlage K 10). Bei dem Recht zum Notendruck handelt es sich um eine originäre Aufgabe des Musikverlegers (Ahlberg, a.a.O.,S . 353), welches nicht von der G…. wahrgenommen wird, so dass schon vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft sein kann, dass der Beklagte insoweit eine originäre vertragliche Abrechnungspflicht gegenüber dem Kläger oblag. Blatt 4/5 ff der Anlage K 10 betrifft die Abrechnung von „sundry“ (also diversen Einnahmen). Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um von der G….. wahrgenommenen Rechte handelt. Blatt 6 der Abrechnung nennt „multimedia/vidsynch“, Blatt 9 der Abrechnung nennt „synchronisation“ . In diesen Abrechnungen sind dementsprechend unter anderem offenbar auch Einnahmen aus Synchronisation enthalten.

61 ddd. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Beklagte selbst von einer bestehenden Abrechnungspflicht in Bezug auf derartige Einnahmearten ausgegangen ist. Jedenfalls über diese Rechte musste die Beklagte gemäß § 7 b) des von der Edition mit dem Kläger geschlossenen Verlagsvertrages ihm gegenüber ordnungsgemäß abrechnen. Selbst wenn die Beklagte – aus welchen Gründen auch immer – insoweit der GEMA für ein Inkasso der Einnahmen bedient hat, ändert dies nichts an ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger.

62 eee. Dementsprechend kommt es auch nicht entscheidend darauf an, welche Auskünfte der G…. selbst abzuverlangen sind. Im Hinblick auf die mit einer Vielzahl örtlicher Verwertungsgesellschaften bestehenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen mag es im Grundsatz so sein, dass die auszukehrenden Erträge zum Teil geschätzt, pauschaliert oder sonst wie vereinfacht abgerechnet werden dürfen (BGH GRUR 1988, 782, 783 – GEMA-Wertungsverfahren). Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens liegt schon in der Natur eines "Verteilungsplanes", der sich zumindest in Teilbereichen nicht an der exakt zu ermittelnden Verwertungsvergütung, sondern an pauschalierten Beteiligungsformen an Erlösen orientiert. Hieraus kann indes die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit keine für sie günstigen Rechtsfolgen ableiten. Während die G….. im Bereich der mechanischen Rechte die auf den Berechtigten entfallende Lizenzeinnahme abrechnet, lehnt sich die Verteilung in den anderen Bereichen zwar an dem tatsächlichen Nutzungsvorgang an, es wird aber nicht die auf den tatsächlichen Nutzungsvorgang entfallende Summe ausgeschüttet, sondern nach bestimmten Kriterien bzw. in einem Punktesystem verteilt (Kreile/Becker in Moser/Scheuermann, „Handbuch der Musikwirtschaft“, 6.Aufl., S. 705). Umso mehr ist der Kläger darauf angewiesen, dass zumindest die Beklagte ihm gegenüber ihren abweichend formulierten vertraglichen Abrechnungspflichten nachkommt. Es hätte der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin frei gestanden, in den geschlossenen Verträgen für Art und Umfang der Abrechnung allein auf die von der G….. praktizierte Handhabung zu verweisen. Dies ist indes nicht geschehen.

63 dd. Darüber hinaus hat die Beklagte auch – wie aus der Anlage K 10 ersichtlich ist - in gleicher Weise über die von der G…. wahrgenommenen Rechte abgerechnet. Dabei geht es in erster Linie um die sog. mechanischen Rechte („mechanical“, z.B. Blatt 7 der Anlage K 10). Insoweit mag es sein, dass der Beklagten keine eigene vertraglich gesteigerte Abrechnungsverpflichtung oblegen hat und sich die Beklagte (möglicherweise) zunächst darauf beschränken konnte, dem Kläger lediglich die von der G…. erhaltenen Abrechnungen weiterzuleiten. Spätestens dann jedoch, wenn der Kläger von der Beklagten eine nähere Erläuterung bzw. Differenzierung aus sachlich sich unmittelbar aufdrängenden Gründen begehrte, musste sich die Beklagte hierum im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen.

64 aaa. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der vertraglichen Stellung der Beklagten, die umfassend zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers verpflichtet ist und hierfür einen erheblichen Anteil der Lizenzeinnahmen erhält. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Ausführungen von Ahlberg, a.a.O., S. 353 ff, hingewiesen. Der Autor hebt dort mehrfach und zutreffend hervor, dass dem Musikverleger – anders als dem Tonträgerhersteller – eine allgemeine und umfassende Pflicht zur Betreuung des anvertrauten Werkes obliege (S. 357). Dazu gehöre „heute“ unter anderem "die Übernahme von Managementaufgaben, die Überwachung der Lizenzabrechnungen der G…. und der Auslandsabrechnungen durch Subverleger “ (S. 354). Der Musikverleger bleibe "der wichtigste Vertragspartner des Komponisten" (S. 358). Der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten selbst, Herr Peter Ende , (Ende in Moser/Scheuermann, a.a.O., S. 296/297) führt im Zusammenhang mit den konzerngebundenen Musikverlagen, deren Marktführer die Beklagte nach seiner Darstellung ist, zu der verlegerischer Tätigkeit der einzelnen "Ländergesellschaften" aus, dass hierzu u.a. die "Kontrolle der eingehenden Abrechnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit" sowie die "Abrechnung an die Berechtigten" gehörten. Insbesondere vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der Rechtsstellung eines Musikverleger war die Beklagte in dem (ihr rechtlich und tatsächlich möglichen) Umfang zur Abrechnung verpflichtet, wie dies der Kläger von ihr verlangt hatte.

65 bbb. Dabei muss der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtstreit nicht entscheiden, ob eine derartige – gegenüber der G…..-Abrechnung gesteigerte – Abrechnungsverpflichtung „auf erstes Anfordern“ des Komponisten stets zu erfüllen ist. Jedenfalls aber dann, wenn der Komponist als Vertragspartner handfeste Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der G…..-Abrechnung bzw. an der Belastbarkeit der dieser Abrechnung zu Grunde gelegten Ertragszahlen und sonstigen Parameter hat, besteht eine derart gesteigerte Abrechnungsverpflichtung des Verlages nach Auffassung des Senats, wenn entsprechende Verpflichtungen – wie hier - sogar vertraglich niedergelegt sind. Der Kläger hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm im Zuge eines Zivilrechtsstreits zwischen der P... International L.P. und der B….. B…. M…. GmbH massive Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen der Auslandseinkünfte von Musikaufnahmen des auch hier streitgegenständlichen Projekts „S...“ gekommen seien. Hierbei ist es u.a. um die zu Grunde gelegten Händlerabgabepreise sowie die im Ausland einbehaltene Quellensteuer gegangen. Das Kammergericht hatte in seinem Berufungsurteil vom 20.09.2005 (5 U 64/04, Anlage K 8) u.a. ausgeführt, dass der Abzug der japanischen Quellensteuer „nicht gerechtfertigt“ gewesen und durch die Angabe niedrigerer Verkaufspreise „verschleiert“ worden sei. Das "vertragswidrige Abrechnungsverhalten" der dortigen Vertragspartnerin sei geeignet gewesen*, "Misstrauen der Klägerin in die Zuverlässigkeit der Abrechnungen der Beklagten zu begründen"* (UA 12). Das Kammergericht hat vor diesem Hintergrund u.a. eine fristlose Kündigung des dort zur Entscheidung gestellten Vertrages für berechtigt gehalten. Jedenfalls bei einer derartigen Sachlage muss sich der Kläger in seinem Verhältnis zu der Beklagten nicht (mehr) allein mit der Weiterleitung von G….-Abrechnungen zufrieden geben. Vielmehr ist die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Rechtsstellung gegenüber dem Kläger verpflichtet, diese Abrechnungen, soweit ihr dies möglich ist, zu überprüfen und zu konkretisieren sowie dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die Abrechnungsgrundlage nachzuvollziehen. Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte – unabhängig von einer originär bestehen Abrechnungsverpflichtung – aufgrund ihrer umfassenden Rechtsstellung als Verlegerin es dem Kläger auch ermöglichen musste, die Abrechnung der über die GEMA wahrgenommenen Nutzungsrechte in sachgerechter Weise zu überprüfen.

66 ccc. Der Senat kann es ebenfalls dahinstehen lassen, ob eine derartige Verpflichtung in jedem Fall auch dann besteht, wenn der Verleger seinerseits in seinen Abrechnungen zwischen den selbst wahrgenommenen Rechten (mit gegebenenfalls nur im Inkasso über die G….. eingezogenen Vergütungen) und den originär über die G….. wahrgenommen Rechten unterscheidet. Jedenfalls dann aber, wenn der Verleger - wie hier – in seinen aus der Anlage K 10 ersichtlichen Abrechnungen nicht zwischen den unterschiedlichen Arten der Wahrnehmung unterscheidet, ist kein Grund ersichtlich, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, in einem Streitfall wie dem vorliegenden mit einem einheitlichen Maß an Differenzierung abzurechnen. Aus der Anlage K 10 ergibt sich, dass die Beklagte offensichtlich sowohl selbst wahrgenommene Rechte („synchronisation“ bzw. „sundry“ ) als auch von der G….. bzw. deren ausländischen Kooperationspartnern wahrgenommen Rechte („mechanical“ ) einheitlich in einer Abrechnung zusammengefasst hat. In diesem Fall erfasst die Pflicht zu einer differenzierten Abrechnung jedenfalls in einem Bedarfsfall wie dem vorliegenden auch die originären G…..-Erlöse.

67 ee. Die z.B. für die „mechanical rights“ erteilten Abrechnungen waren für den Kläger nicht im Ansatz nachvollziehbar und sind dies ebenfalls nicht für den Senat. Denn sie enthalten in der Kategorie „amount received“ lediglich einen nicht aufgegliederten und auch ansonsten nicht nachvollziehbaren Betrag, den die Beklagte für die Berechnung des Lizenzanteils („roaylty % calculation“ ) ihrer Abrechnung zu Grunde legt. Hiermit kann und konnte die Beklagte nicht in Ansätzen den Maßstab ihrer vertraglich übernommenen bzw. aus ihrer Rechtsstellung als Interessenvertreterin des Klägers fließenden Abrechnungs- und Überprüfungsverpflichtung genügen. Denn für den Kläger ist es nicht in erster Linie von Interesse, was die Beklagte bzw. die G…. tatsächlich erhalten hat ("received" ), sondern wie sich dieser Betrag konkret errechnet bzw. zusammensetzt. Dies betrifft insbesondere Situationen wie die vorliegende, bei der (auch) konzernverbundene Schwestergesellschaften untereinander abrechnen. In deren Verhältnis ist das Kriterium "amount received“ für den berechtigten Dritten ohne jedwede Aussagekraft. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Finanzflüsse unter konzernverbundenen Unternehmen auch von unterschiedlichen konzerninternen Regularien (Gewinnabführungs- bzw. Erstattungsverpflichtungen, anteilige Berechnung eines „overhead“ usw.) bedingt sein können. Deshalb ist für den Kläger in der Tat allein der von dem Subverlag berechnete HAP von Bedeutung. Es kann nach Auffassung des Senates keinem Zweifel unterliegen, dass die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes es gebieten, sich und seinem Vertragspartner darüber Gewissheit zu verschaffen, in welchem Umfang Beträge tatsächlich erlöst und welche Steuern oder sonstige Abgaben bzw. Abzüge (konzerninternen bzw. gegenüber staatlichen Stellen) hiervon in Ansatz gebracht worden sind.

68 ff. Vor diesem Hintergrund sind die Erwartung des Klägers zu Angaben über den Verkaufszeitraum, Katalognummern, Songtitel, Land, lokaler HAP in Landeswährung, angewandter Umrechnungskurs, Gebühren der lokalen Verwertungsgesellschaft, Anteil des lokalen Subpublishers und pro rata share bei compilations im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abrechnung nicht von vornherein unberechtigt. Erfolglos wendet die Beklagte ein, eine weitergehende Differenzierung der Abrechnung sei ihr im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen. Zum einen hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gegenüber dem Kläger eine nicht auf die Weiterleitung der G…..-Abrechnung beschränkte, eigene allgemeine Abrechnungspflicht vertraglich übernommen. § 7 c) des Verlagsvertrages geht gerade von einer Weiterübertragung der wahrgenommenen, nicht von einer Verwertungsgesellschaft verwalteten Rechte an Subverlage durch die Beklagte selbst aus. Hieraus ergibt sich eine explizite Abrechnungspflicht. Schon im Hinblick hierauf kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf Unmöglichkeit berufen. Im Übrigen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, in ihren vertraglichen Beziehungen mit Dritten ebenfalls entsprechende Abrechnungsverpflichtungen zu verankern. Zudem hat die Beklagte nichts dafür dargelegt, dass ihr eine stärker differenzierte Art der Abrechnung trotz zumutbarer Nachforschungen nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Im Gegenteil: Die Beklagte hatte im Rahmen des vorprozessualen Schriftverkehrs der Parteien (Anlage K 16 bis K 28) ihre Abrechnungen nicht nur Stück für Stück stärker differenziert, sondern sich schließlich (nur) auf konzerninterne Vertraulichkeitsinteressen, nicht jedoch auf eine Unmöglichkeit im Tatsächlichen berufen. Diese Angaben zeigen aber gerade, dass der Beklagten die von dem Kläger gewünschten Angaben durchaus zur Verfügung standen. Auch das Kammergericht hat in dem aus der Anlage K 8 ersichtlichen Rechtsstreit den Einwand der Unmöglichkeit der dortigen Beklagten mit überzeugenden Gründen zurückgewiesen. Dem Einwand der Unmöglichkeit fehlt auch hier der notwendige sachliche Gehalt.

69 gg. Nicht berufen kann sich die Beklagte darauf, dass sie selbst keine stärker konkretisierten Abrechnungen durch die G…. erhalte bzw. die von ihr erteilten Abrechnungen dem Standard entsprächen, den auch der Kläger in seinem Rechtsverhältnis zur G…. nur beanspruchen könne. Es ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bzw. mit der E... P... der E... P... G... GmbH gerade kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abrechnungsverpflichtung der Beklagten nur in einem entsprechend reduzierten Umfang besteht. Auch die Interessenlage der Parteien ergibt hierfür keinen Anhaltspunkt. Das Gegenteil ist der Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von dem Kläger in Verlag gegebenen Titel im Wesentlichen im Rahmen des Projekts „S...“ in Asien erfolgreich gewesen sind. In diesem Raum hat die Beklagte die hier streitgegenständlichen Nutzungsrechte offensichtlich auch bzw. in erster Linie durch eigene Schwesterunternehmen verwerten lassen (E… M…. P... JAPAN; E… M….. P... TAIWAN). Auch ansonsten betreffen die Abrechnungen zumindest zum Teil Schwestergesellschaften der Beklagten (E… M... P... HOLLAND) Gerade in einem solchen Fall geht die berechtigte Erwartungshaltung des Vertragspartners dahin, dass bei einer Verwertung durch einen konzernverbundenen Subverlag ein wesentlich stärkerer Informationsfluss möglich bzw. zumindest bei Bedarf herstellbar ist. Diese Erwartung hat die Beklagte nachhaltig, in kündigungsrelevanter Weise enttäuscht.

70 hh. Wie der vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien belegt, war die Beklagte auch tatsächlich in der Lage, die dort gemachten Angaben ganz erheblich zu konkretisieren. Schon vor diesem Hintergrund kommt es für die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Klägers nicht darauf an, dass die Beklagte möglicherweise nicht über alle oder den wesentlichen Teil der relevanten Rechte selbst abrechnen konnte. Zumindest in dem Umfang, in dem ihr für bestimmte Rechte die relevanten Informationen zur Verfügung standen oder für sie (insbesondere aufgrund einer Konzernverbundenheit) verfügbar waren oder unter dem Grundsatz von Treu und Glauben von ihr verfügbar gemacht werden konnten, bestand eine derartige Abrechnungspflicht, deren Verstoß unter den von dem Landgericht im Einzelnen beschriebenen Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen konnte, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich das Verlangen des Klägers in anderen Bereichen als zu weit gehend erwiesen haben sollte.

71 ii. Der Kläger musste sich auch nicht auf ein Bucheinsichtsrecht verweisen lassen. Denn der Kläger hatte eine Auflistung der Angaben zu den ihn betreffenden Werken verlangt. Der Hinweis der Beklagten in der vorgerichtlichen E-Mail vom 06.12.2005 sowie in der Berufungsbegründung, ein Herausfiltern dieser Angaben sei ihr aus Kostengründen nicht zuzumuten gewesen, kann nicht überzeugen. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten jedenfalls einen Anspruch auf eine werk- bzw. titelbezogene Abrechnung mit den dafür erforderlichen Einzelangaben. Darum, ob die Beklagte Originalabrechnungen bzw. Kopien aus dem Haus geben durfte bzw. wollte, ging es bei dem Begehren des Klägers diesem Zusammenhang zunächst nicht. Dementsprechend hat die Beklagte auch insoweit zu Unrecht das Abrechnungsverlangen des Klägers zurückgewiesen.

72 c. Der Kläger hat im Rahmen des eingereichten vorgerichtlichen Schriftwechsels mehrfach und nachhaltig die Beklagte darauf gedrungen, diesen Abrechnungsverpflichtungen gerecht zu werden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr letztlich "scheibchenweise" auf den zunehmenden Druck des Klägers immer mehr abrechnungsrelevante Informationen, und letztlich mit den zu der Anlage K 20 eingereichten Tabellen auch den HAP offenbart sowie bislang nicht erkennbare Steuerabzüge konkretisiert. Schon dieser Umstand zeigt, dass die Beklagte ohne Weiteres in der Lage ist und war, die gewünschten Informationen – zu deren Preisgabe sie vertraglich nach Auffassung des Senats verpflichtet ist – auch zu liefern. Indem die Beklagte sich schließlich mit E-Mail vom 6.12.2005 (Anlage K 28) darauf berufen hat, sie dürfe dem Kläger keine zusätzlichen "Informationen zu Einnahmen in der jeweiligen Landeswährung je Katalognummer und verkaufter Einheit" zukommen lassen, hat die Beklagte letztlich erklärt, dem Kläger trotz dessen mehrfacher Bitten und eines intensiven Schriftverkehrs weiterhin Teile derjenigen Abrechnungsinformationen vorenthalten zu wollen, auf die dieser einen Anspruch hat. Daraus durfte der Kläger nahe liegend den Schluss ziehen, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zerbrochen war. Hieraus rechtfertigt sich die mit Schreiben vom 12.12.2005 (Anlage K 29) erklärte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Auf dessen Ausführungen kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen. Selbst wenn der Beklagten eine gegenüber der G…..-Abrechnung gesteigerte Abrechnungsverpflichtung nicht in vollem Umfang oblag, ist dies für die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ohne Bedeutung. Denn der vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien belegt nachdrücklich, in welcher Weise sich die Beklagte gesträubt hat, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Hieraus durfte der Kläger zu Recht einen Vertrauensverlust ableiten, der das Rechtsverhältnis insgesamt erfasst hat.

73 d. Der Hinweis der Beklagten, die vorprozessualen Beanstandungen des Klägers, die schließlich zu dem Ausspruch der Kündigung geführt haben, seien lediglich auf die Abrechnung der von der G….. wahrgenommenen Rechte bezogen gewesen, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Dieser Standpunkt ist zum einen nicht erheblich, weil die Beklagte - wie dargelegt - in der konkreten Situation auch bezüglich der G…..-Rechte eine gesteigerte Abrechnungsverpflichtung hat. Die Darstellung der Beklagten ist auch sachlich nicht zutreffend. Denn der Kläger hatte mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 27.07.2004 (Anlage K 9) zunächst ganz allgemein die "undurchsichtigen und (leider) völlig unzureichenden Abrechnungen der E…." beanstandet. Er hatte die Beklagte an ihre vertraglichen Verpflichtungen erinnert und um eine Aufbereitung bzw. Nachbesserung gebeten. Er hatte insbesondere beanstandet, dass die unter „amount received“ genannten Beträge nicht nachvollziehbar seien. Diese Beanstandung betrifft letztlich alle Arten der Einkünfte gleichermaßen. Zwar trifft es zu, dass sich in der Folgezeit der Schriftverkehr und die Beanstandungen des Klägers stärker auf die "mechanischen Rechte" konzentriert haben, offenbar weil hieraus die höchsten Einkünfte geflossen sind. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beklagte dem gesamten vorgerichtlichen Schriftverkehr des Klägers (Anlagen K 10 a bis K 28) zweifelsfrei entnehmen konnte, dass dieser von ihr eine rückhaltlose Aufklärung und Konkretisierung der Abrechnungen insgesamt forderte. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2005 (Anlage K 3 10) hatte der Kläger nochmal konkretisiert, dass es um "..sämtliche Altabrechnungen [gehe], in denen mit Bezug auf Auslandsauswertungen den Abrechnungen nicht zu entnehmen war bezüglich…“ . Soweit die Abrechnungen in Bezug auf „sheet music“ ebenfalls Auslandsverwertungen (offenbar in Belgien) betrafen, vermag der Senat auch der Sache nach nicht zu erkennen, aus welchen Gründen hierzu etwa die Kenntnis des konkreten Umrechnungskurs oder der lokalen Quellensteuer nicht ebenfalls von Interesse gewesen sein sollten.

74 e. Der Senat folgt dem Landgericht auch in seiner Auffassung, das Verhalten des Klägers sei nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich gewesen.

75 aa. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend hervorgehoben, die Beklagte könne dem Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, er habe sich aufgrund eigener Rechtspositionen die gewünschten Auskünfte selbst verschaffen können. Diese Argumentation verkehrt die vertragliche Rollenverteilung in ihr Gegenteil. Die Beklagte hat in den Vereinbarungen ausdrücklich eine Abrechnungspflicht übernommen. Solange ihr deren Erfüllung nicht unmöglich ist, handelt der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er hierauf besteht. Das vorprozessuale Verlangen des Klägers ist in dem vorliegenden Zusammenhang nur relevant, soweit die Beklagte ihrerseits auch gegenüber dem Kläger Abrechnungen vorgenommen bzw. weitergeleitet hat. In diesem Umfang kann die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, er habe aus abgeschlossenen Bandübernahmeverträge in – etwa mit dem Unternehmen BMG – weitergehende Rechte. Aus der Anlage K 17 ergibt sich z.B., dass es im Rahmen dieser Abrechnungen nur um die Einnahmen von Schwesterfirmen der Beklagten ging. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen sich der Kläger von der Beklagten als umfassender Wahrnehmerin seiner Rechte insoweit anderweitige Rechnungslegungsansprüche aus einem Bandübernahmevertrag entgegenhalten lassen muss. Denn offensichtlich lagen der Beklagten zumindest insoweit Informationen über die "an EMI Deutschland weitergeleiteten Gelder" vor („als zusätzliche Übersicht der Gelder aus Japan“ ) oder bzw. konnten von ihr unschwer beschafft werden. Hierbei geht es nach dem Verständnis des Senats schon im Ausgangspunkt nicht um eine etwaige Unmöglichkeit der Konkretisierung pauschaler G…..-Abrechnungen.

76 bb. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass er während einer längeren Dauer der Geschäftsbeziehung das Abrechnungsverhalten der Beklagten zunächst nicht beanstandet, sondern hingenommen hatte. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das in dem Verhältnis zu seinem Vertragspartner B… ergangene, dasselbe Projekt "S...“ betreffende Urteil des Kammergerichts vom 20.09.2005 (Anlage K 8) nachvollziehbar ausgeführt, dass er erst im Anschluss an die dortigen Ausführungen, insbesondere zur Verschleierung eines nicht gerechtfertigten Abzug der japanischen Quellensteuer (vgl. hierzu: KG, UA 11 ff, Anlage K 8), Veranlassung gesehen habe, auch die Abrechnungen der Beklagten genauer zu hinterfragen und nunmehr auch ihr gegenüber von seinem Anspruch auf detaillierte Rechnungslegung Gebrauch zu machen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein derartiger Anspruch nicht durch Zeitablauf verwirkt gewesen.

77 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

78 Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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