Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2010-12-17, 3 So 172/10

3 So 172/10Tribunal Administrativo / Divisão 317 de dez. de 2010

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Regest

Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die isolierte Anfechtung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu einem Aufenthaltstitel zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 5.000,-- Euro zu bemessen.(Rn.3)

Texto completo

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 So 172/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-17

Aktenzeichen: 3 So 172/10

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2010:1217.3SO172.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 12 Abs 2 AufenthG 2004

Leitsatz

Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die isolierte Anfechtung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu einem Aufenthaltstitel zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 5.000,-- Euro zu bemessen.(Rn.3)

Orientierungssatz

Zum Meinungsstand vergleiche auch die entgegenstehende Ansicht des OVG Lüneburg vom 2.2.2010, 11 OA 586/09 m.w.N..(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 8. November 2010, 5 K 1947/09, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. November 2010 geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren in der ersten Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. November 2010, mit dem der Streitwert für das Klageverfahren 5 K 1947/09 auf 2.500 Euro festgesetzt wurde, ist begründet.

2 In dem Klageverfahren begehrte der Kläger die Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage, mit der seine Aufenthaltserlaubnis versehen worden war. Der Streitwert für die isolierte Anfechtung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu einem Aufenthaltstitel beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, 1 C 17.07, Urteilsausfertigung S. 17, www. Bundesverwaltungsgericht.de) sowie nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts 5.000 Euro (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2008, 1 Bf 263/06; so auch: VGH München, Beschl. v. 29.1.2007, 24 C 06.2854, BayVBl. 2007, 604; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.8.2007, InfAuslR 2007, 387; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.7.2009, AuAS 2009, 211; OVG Bautzen, Beschl. v. 6.6.2008, AuAS 2008, 200; OVG Münster, Beschl. v. 10.12.2007, 17 E 883/07, juris; für 2.500 Euro: VGH München, Beschl. v. 1.2.2008, 19 C 07.3481, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2010, 11 OA 586/09, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.7.2006, 2 O 192/06, juris).

3 Es gibt trotz des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Dabei kann offen bleiben, ob die Höhe des Streitwerts aus § 52 Abs. 2 GKG folgt, wonach ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, denn auch nach § 52 Abs. 1 GKG wäre der Streitwert nicht niedriger anzusetzen. Wohnsitzauflagen kommt im Verhältnis zum Aufenthaltstitel, dem nach Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7. / 8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) der Auffangwert und damit ein Wert von 5.000 Euro beigemessen wird, nicht regelmäßig eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Recht, den Wohnsitz frei zu wählen, ist in Artikel 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK vom 16. September 1963 (BGBl. 2002 II 1074) verankert und für in Deutschland lebende Ausländer durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt. Jedenfalls sofern nicht im Einzelfall – anders als hier - eine untergeordnete Bedeutung der Wohnsitzauflage eindeutig greifbar und deren Bemessung möglich ist, besteht für eine abstufende Wertfestsetzung keine Grundlage.

4 Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist entbehrlich (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

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