FG Hamburg 6. Senat, 2010-06-23, 6 K 54/10

6 K 54/10Tribunal Fiscal / Divisão 623 de jun. de 2010

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Regest

1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO setzt die Stellung eines wirksamen Änderungsantrags vor Ablauf der Festsetzungsfrist voraus(Rn.28) . 2. Ein wirksamer Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung nach §§ 164 Abs. 2, 171 Abs. 3 AO muss das verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben, sodass die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird, den Änderungsantrag tatsächlich zu bearbeiten (Anschluss an FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 7 K 256/04, EFG 2008, 756; BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; vom 21.10.1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283)(Rn.29) . 3. Ein Antrag, der nur damit begründet wird, dass eine Steuerfestsetzungen "nach dem sich jetzt abzeichnenden Ergebnis aufzuheben sein" wird, ist nicht hinreichend konkretisiert und erfüllt daher die vorgenannten Anforderungen nicht. Ein solcher Antrag löst keine Ablaufhemmung aus(Rn.29) .

Texto completo

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 54/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-23

Aktenzeichen: 6 K 54/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:0623.6K54.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 171 Abs 3 AO, § 164 AO

Leitsatz

  1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO setzt die Stellung eines wirksamen Änderungsantrags vor Ablauf der Festsetzungsfrist voraus(Rn.28) .

  2. Ein wirksamer Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung nach §§ 164 Abs. 2, 171 Abs. 3 AO muss das verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben, sodass die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird, den Änderungsantrag tatsächlich zu bearbeiten (Anschluss an FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 7 K 256/04, EFG 2008, 756; BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; vom 21.10.1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283)(Rn.29) .

  3. Ein Antrag, der nur damit begründet wird, dass eine Steuerfestsetzungen "nach dem sich jetzt abzeichnenden Ergebnis aufzuheben sein" wird, ist nicht hinreichend konkretisiert und erfüllt daher die vorgenannten Anforderungen nicht. Ein solcher Antrag löst keine Ablaufhemmung aus(Rn.29) .

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