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3 So 201/09•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2010-05-26, 3 So 201/09
3 So 201/09Tribunal Administrativo / Divisão 326 de mai. de 2010
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht telefonisch gestellt werden. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 7. Dezember 2009, 2 K 2977/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-26
Aktenzeichen: 3 So 201/09
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2010:0526.3SO201.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 117 Abs 1 ZPO, § 166 VwGO, § 81 VwGO
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht telefonisch gestellt werden. (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 7. Dezember 2009, 2 K 2977/09, Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
1 Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da es an einem zulässigen Antrag im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt.
2 Das Verwaltungsgericht hat den am 2. Dezember 2009 schriftlich gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da er nach der Einstellung des Verfahrens aufgrund der Klagrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2009 gestellt wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. Dezember 2009 verwiesen, das zu Recht die auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO gestützte Rechtsauffassung vertreten hat, nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens könne ein Prozesskostenhilfeantrag für eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ nicht mehr zulässig gestellt werden (ebenso BVerwG, Beschl. v. 23.2.2009, 8 KSt 3/09 u.a., juris). Denn es ist nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, eventuelle Schulden des Beteiligten aus dessen Prozessführung abzudecken.
3 In dem vor der Klagrücknahme eingereichten Schriftsatz vom 9. November 2009 kann kein Prozesskostenhilfeantrag für das vorliegende Klageverfahren gesehen werden. Zwar ist eine interessengerechte Auslegung des gestellten Antragsgemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO regelmäßig angezeigt; sie unterliegt jedoch engeren Grenzen, soweit ein Rechtsanwalt den Antrag gestellt hat. Die Auslegung hat sich an dem zu ermittelnden Begehren zu orientieren und darf gemäß § 88 VwGO nicht darüber hinausgehen. Sofern verschiedene Verfahren anhängig sind, für die den Beteiligten unterschiedliche Aktenzeichen mitgeteilt worden waren, kann ein für ein anderes Verfahren gestellter Prozesskostenhilfeantrag regelmäßig nicht durch Auslegung auf das streitige Verfahren „erstreckt“ werden; dies gilt auch im Verhältnis von Klagverfahren und dem zugeordneten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. So lag es hier. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in dem Schriftsatz vom 9. November 2009 ausdrücklich für das seit dem 19. Oktober 2009 anhängige Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 2 E 2911/09, nicht dagegen für das Hauptsacheverfahren 2 K 2977/09 die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, obwohl ihm mit Schreiben vom 3. November 2009 das Aktenzeichen für die am 26. Oktober 2009 erhobene Klage mitgeteilt worden war. Bereits aus dem Umstand, dass der Eilantrag und die Klage im Abstand von 17 Tagen eingereicht wurden, dürfte dem Prozessbevollmächtigten klar gewesen sein, dass es sich nicht um ein Verfahren mit einem Aktenzeichen handeln kann. Insbesondere die Begründung des schriftlichen Antrags vom 9. November 2009 zeigt, dass sich der Antrag ausschließlich auf das Eilverfahren bezieht, da der Kläger auf die unterbundene Abschiebung Bezug genommen hat. In keiner Weise ist zu erkennen, dass der schriftliche Prozesskostenhilfeantrag auch für das Klageverfahren gelten sollte.
4 Soweit der Kläger darauf abstellt, er habe telefonisch, d.h. mündlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein zulässiger mündlich gestellter Antrag im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann in mündlicher Form nur in der mündlichen Verhandlung gestellt oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden, § 117 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO, nicht jedoch per Telefon. Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Prozesskostenhilfeanträge, die nicht vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden, grundsätzlich nur in schriftlicher Form vorzutragen. Denn mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen, was als „bestimmender Schriftsatz“ bezeichnet wird (BGH, Beschl. v. 4.5.1994, NJW 1994, 2097). Für bestimmende Schriftsätze gilt wie für die Klageerhebung das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 5.2.2003, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2009, in welcher der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwesend war, hat der Kläger keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, ebenso wenig gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll. Ob telefonisch mit einem der Richter des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gesprochen wurde, wofür es nach Aktenlage im Übrigen keine Hinweise gibt, kann somit dahinstehen. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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