Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2010-09-14, 3 Bf 207/08

3 Bf 207/08Tribunal Administrativo / Divisão 314 de set. de 2010

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Regest

Eine erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) kann einen wichtigen Grund für die Änderung des Familiennamens schon dann bilden, wenn sie den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise nicht erreicht, die Namensänderung aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten kann, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren.(Rn.36)

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 Bf 207/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: 3 Bf 207/08

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2010:0914.3BF207.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) kann einen wichtigen Grund für die Änderung des Familiennamens schon dann bilden, wenn sie den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise nicht erreicht, die Namensänderung aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten kann, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren.(Rn.36)

Orientierungssatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine seelische Belastung dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.1970, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Beschl. v. 17.3.1987, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59.(Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 27. März 2008, 17 K 1063/06, Urteil nachgehend BVerwG, 11. Januar 2011, 6 B 65/10, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von insgesamt 3.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren die Änderung des Familiennamens S... in P….

2 Der Kläger zu 1) wurde am 20. Januar als Sohn der Felizitas K..., geborene P..., und des Abdulaziz X..., dessen Vaterschaft durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Januar 1983 (12 C 364/82) festgestellt worden ist, geboren. Die Ehe der Mutter mit Herrn Mohammed ... K... war seit März 1979 rechtskräftig geschieden. Der Kläger erhielt den Familiennamen K... Im Jahre 1991 heiratete seine Mutter Herrn Michael S... Die Mutter und deren Ehemann erteilten dem Kläger zu 1) Ende Dezember 1991 im Wege der Einbenennung nach § 1618 BGB ihren Ehenamen S... als Familiennamen. Der Kläger zu 1) hat vier Halbgeschwister: Aus der Ehe der Mutter mit Herrn K... sind Sarah K... und Umer K... hervorgegangen. 1987 wurde die Halbschwester Jennifer geboren, deren Vater Herr B... ist; sie hat, wie der Kläger zu 1), nach der Eheschließung der Mutter mit Herrn S... den Namen S... erhalten. Aus der Ehe mit Herrn S... stammt der 1994 geborene Halbbruder Benjamin S...

3 Der Kläger zu 2), Nikita S..., ist der am 24. April geborene Sohn des Klägers zu 1). Kindesmutter ist Frau Stefanie M. , geboren am 29. Mai . Der Kläger zu 2) erhielt als Familiennamen den Namen des Vaters. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Kläger zu 1) hat nach der Geburt seines Sohnes mit diesem und der Kindesmutter zusammen in deren Wohnung gewohnt. Nach der Trennung von der Kindesmutter im Jahr 2009 sieht der Kläger zu 1) seinen Sohn im Schnitt an der Hälfte der Wochentage. Der Kläger zu 1) wohnt jetzt in der Wohnung seines Onkels Johannes P... in Hamburg.

4 Der Kläger zu 1) hat nach der Hauptschule, der Handelsschule und der Höheren Handelsschule vom 1. September 2003 bis zum erfolgreichen Abschluss im Juli 2005 ein Wirtschaftsgymnasium in Hamburg besucht. Im Wintersemester 2005/06 hat er das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg aufgenommen.

5 Die Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte der Kläger, Frau Rechtsanwältin P..., ist eine Schwester der Mutter des Klägers zu 1).

6 Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 7. April 2005 beantragte der Kläger zu 1) bei der Beklagten eine Änderung seines Familiennamen S... in P...; dieser Antrag wurde nach der Geburt des Klägers zu 2) mit Zustimmung der Kindesmutter auch für diesen gestellt. Zur Begründung machte der Kläger zu 1) geltend: Er habe sich niemals als ein „S..." gefühlt, sondern sich immer als ein Mitglied der Familie P... verstanden. Gegen Herrn S... habe er von Anfang an eine Abneigung gehabt; er habe diesen niemals als einen Vater oder als eine wichtige Bezugsperson angenommen. Mit der Erteilung des Namens S... habe er sich der Mutter zuliebe einverstanden erklärt gehabt. Das Zusammenleben mit Herrn S... sei konfliktreich gewesen. Er habe oft zwischen Herrn S... und seiner Mutter gestanden. Nach der Geburt seines Halbbruders Benjamin habe er sich durch Herrn S... noch weiter von seiner Mutter weggedrängt gefühlt. Da er zu Hause keinen eigenen Platz gehabt habe, habe er versucht, soviel Zeit wie möglich woanders, insbesondere bei seinem in der Nachbarschaft wohnenden Onkel Johannes P..., aber auch bei seiner Tante (der ihn vertretenden Rechtsanwältin), die beide kinderlos seien, zu verbringen. Vermutlich wegen der häuslichen Konfliktsituation sei es damals auch zu Verhaltensauffälligkeiten bei ihm gekommen, die zu einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt in einer therapeutischen Einrichtung geführt hätten. Je älter er geworden sei, desto schwieriger sei die Beziehung zu Herrn S... gewesen. Dieser habe erhebliche Alkoholprobleme gehabt. Er - der Kläger zu 1) - habe immer mehr Zeit mit seinen Freunden im Milieu von St. Pauli verbracht, sei nur noch zum Essen und Schlafen nach Hause gekommen und habe Schwierigkeiten gehabt, die Schule regelmäßig zu besuchen. Ein Abgleiten in das jugendkriminelle Milieu habe er nur durch die beharrliche Unterstützung von Seiten des Onkels und der Tante vermeiden können. - Von den ersten Lebensjahren an habe er zu seinem Onkel Johannes P... eine besonders nahe Beziehung gehabt. Seine Mutter und er hätten längere Zeit (bis zum Kennenlernen des Herrn B…. 1987) bei diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; der Onkel habe sich wie ein guter Vater um ihn gesorgt. Sein leiblicher Vater, Herr X..., habe sich in keiner Weise um ihn gekümmert. Er habe sehr darunter gelitten, dass dieser ihn abgelehnt habe; die in der Zeit der Pubertät zu ihm aufgenommenen Kontakte seien enttäuschend verlaufen, weil dieser kein persönliches Interesse an ihm gezeigt habe. Seinem eigenen Sohn wolle er ein besserer Vater sein. Dazu wolle er seine eigene Identität klären und zukünftig den Familiennamen P... tragen, um die Herkunft und Zugehörigkeit zu dieser Familie zu demonstrieren. In einem beigefügten Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M….. vom 4. April 2005 heißt es, der Kläger zu 1) habe sich am 10. Februar 2005 in der Praxis vorgestellt. Biographisch lägen erhebliche Umwege in jeder Hinsicht vor, die zu einer schweren Identitätskrise geführt hätten. Stabiler Punkt in seinem Leben sei von Anfang an die Ursprungsfamilie seiner Mutter gewesen; mit dieser Familie identifiziere er sich, ihr fühle er sich zugehörig. Eine Namensänderung in P... würde aus nervenärztlicher Sicht der Stabilisierung des Klägers zu 1) sehr förderlich sein; sie werde ausdrücklich befürwortet.

7 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 gab die Beklagte den Hinweis, dass sie im Hinblick auf den restriktiven Charakter des deutschen Namensrechts keinen wichtigen Grund für eine Änderung des Familiennamens zu erkennen vermöge. Ein emotionales Bedürfnis, namensmäßig in eine bestimmte Familie eingebunden zu sein, lasse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens nicht entfallen. Auch das vorgelegte Attest, das weder Angaben über den Behandlungszeitraum noch eine spezifizierte Darstellung zu der bei dem Kläger zu 1) vorliegenden Störung enthalte, vermöge einen wichtigen Grund nicht darzutun. Dieser habe sich offenbar einmalig bei der Fachärztin vorgestellt, jedoch nie eine Behandlung einer Störung in Erwägung gezogen. Die Namensänderung sei nicht als eine Ersatztherapie zu verstehen; im Rahmen medizinischer Maßnahmen zur Heilung einer psychischen Belastung könne sie nur als letztes Mittel erfolgen.

8 Der Kläger zu 1) erwiderte hierauf, die Namensänderung sei für ihn eine Frage der persönlichen Identität. Es sei sein dringender Wunsch, für sich und seinen Sohn den Nachnamen P... anzunehmen, weil er aufgrund seiner Biographie erfahren habe, wie schwer es sei und wie sehr man darunter leiden könne, wenn man sich nicht identifizieren, d.h. nicht zugehörig und nicht anerkannt fühlen könne, und wie wichtig es sei, sich auf eine Familie beziehen und verlassen zu können. Er möchte seinem Sohn, wenn dieser ihn in einigen Jahren frage, warum sie P... hießen, sagen können, dass dies sein angestammter Familienname sei, ohne eine lange und komplizierte Geschichte der wechselvollen Männerbeziehungen seiner Mutter erzählen zu müssen. Als Kind habe er sehr unter seiner Vaterlosigkeit gelitten. Nachdem er selbst Vater geworden sei, sei ihm noch klarer geworden, wie wichtig es sei, sich als Vater zu seinem Kind zu bekennen und sich für das Kind zu engagieren. - In eine psychiatrische Behandlung habe er sich glücklicherweise weder vor noch nach der Heirat seiner Mutter mit Herrn S... begeben müssen. Auch jetzt bestehe kein Grund, noch mit einer Psychotherapie zu beginnen; sein Wohlbefinden könne dadurch erreicht werden, dass er den Familiennamen P... tragen dürfe. Dass er seine Kindheit und Jugend wie die Heranwachsendenzeit letztlich einigermaßen heil überstanden habe, sei seiner Anbindung an die Familie seiner Mutter zu verdanken, an welche er sich in Krisen immer wieder vertrauensvoll habe wenden können, die ihn nicht enttäuscht, sondern immer weiter getragen und ihm geholfen habe, sich in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu stabilisieren.

9 Mit Bescheid vom 2. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger ab. Ergänzend zu dem Schreiben vom 26. Oktober 2005 führte sie aus, dass es kein Leben gebe, das ohne Brüche, Sprünge und Konflikte verlaufe. Jeder sei Problemen ausgesetzt und müsse lernen, mit Konflikten und Belastungen umzugehen. Der Kläger zu 1) habe seinen Weg in die Zukunft letztlich erfolgreich beschritten, auch wenn er mit seinem Familiennamen nicht einverstanden gewesen sei.

10 Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger zu 1) vor, dass er im Jahre 1991 - anders als nach der heutigen Rechtslage - keine Möglichkeit gehabt habe, die Namensänderung durch Einbenennung zu verhindern. Der Bundesgerichtshof habe für Fälle dieser Art auf die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004, NJW 2004, 1108). Nunmehr möchte er als Erwachsener in eigener Verantwortung eine Bestimmung des Familiennamens treffen, den er und sein Sohn zukünftig führten. Dies sei der Name der Familie P..., zu der er in seinem bisherigen Leben besonders gewichtige soziale Beziehungen gehabt habe. Er verstehe die Namensänderung nicht als Maßnahme zur Lösung seelischer Konflikte oder als medizinische Ersatztherapie. Es sei zur Begründetheit seines Antrags auch nicht erforderlich, dass er unter seinem Familiennamen S... so schwer gelitten haben müsse, dass er psychiatrischer Behandlung bedurft habe oder noch bedürfe.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe Ausnahmecharakter. Die wiederholten Änderungen des Rechts des Familiennamens im bürgerlichen Recht hätten nicht dazu geführt, dass der staatliche Ordnungsanspruch im öffentlich-rechtlichen Namensrecht entscheidend zurückzustehen hätte. Die Änderungen in den bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen seien, beschränkt auf einen Teilbereich, Ausdruck des Bestrebens gewesen, dem Gleichberechtigungsgebot bestmöglich Geltung zu verschaffen und die soziale Integration von Kindern zu fördern bzw. das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Außerhalb dieses Regelungszusammenhangs habe der Gesetzgeber von einer normativen Neubewertung der in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit bisher abgesehen. Für die Annahme eines wichtigen Grundes sei erforderlich, dass der Kläger zu 1) bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung haben könne, sein Name hafte ihm als persönliche Bürde an. Das sei nicht der Fall. Die geschilderten Konflikte in der Beziehung zu Herrn S... zeigten nicht auf, dass die begehrte Namensänderung aus Gründen eines seelischen Konflikts notwendig für die weitere persönliche Lebensgestaltung des Klägers zu 1) sei.

12 Am 10. April 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Der Kläger zu 1) hat sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt: Konkrete Gründe, die in seinem Falle einer Namensänderung entgegenstehen könnten, habe die Beklagte nicht bezeichnet. Sein Führungszeugnis enthalte keine Eintragungen; auch in ein Schuldnerverzeichnis sei er nicht eingetragen.

13 Die Kläger haben beantragt,

14 den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Familiennamen des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) von S... in P... zu ändern.

15 Die Beklagte hat beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Mit Urteil vom 27. März 2008 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Familiennamen beider Kläger in P... zu ändern: Der Kläger zu 1) habe einen Anspruch auf die begehrte Namensänderung. Kraft Gesetzes sei damit auch die Klage des Klägers zu 2) begründet. Der Beklagten sei zuzugestehen, dass bei dem Kläger zu 1) wohl keine derart schwere seelische Störung vorliege, dass allein deswegen ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes anzunehmen wäre. Wegen der Besonderheiten des zu beurteilenden Falles müsse jedoch der grundrechtlich geschützten Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit der Vorrang vor dem Grundsatz der Namenskontinuität und der sozialen Ordnungsfunktion gegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität sei und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst werde. Der Name begleite die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar werde. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiere und schütze. Die Grundrechte enthielten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellten zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung Geltung beanspruchten, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergäben und die Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bildeten. Daher seien die Grundsätze zur namensrechtlichen Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei der Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes im Sinne des Namensänderungsgesetzes zu berücksichtigen. Habe sich in schützenswerter Weise die Identität und Individualität einer Person unter einem bestimmten Namen herausgebildet, sei dies ein durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützter Belang, der sich auch gegenüber den Allgemeininteressen in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des Namens durchzusetzen vermöge. Vor diesem Hintergrund liege für den Kläger zu 1) ein wichtiger Grund für den begehrten Namenswechsel vor. Der Nachname P... sei derjenige Name, der die Identität und Individualität des Klägers zu 1) bestimme und nach außen kenntlich mache, da seine Persönlichkeit ganz entscheidend durch den Einfluss der Mitglieder der Familie P... geprägt worden sei. Dies folge aus seiner Biographie. Seine Identität sei durch den Familienverband der Mutter von Geburt an geprägt worden. Dieser habe dem Kläger zu 1) auch in kritischen Lebensphasen beigestanden und ihm dabei immer wieder Halt und Orientierung gegeben, die für seinen weiteren Lebensweg entscheidend gewesen sein dürften. Er sei von Geburt an im Umfeld der Familie P... aufgewachsen. Insbesondere sein Onkel, mit dem er als Kleinkind zusammen mit seiner Mutter zeitweilig in einem gemeinsamen Haushalt aufgewachsen sei, habe sich wie ein Vater um ihn gekümmert. Auch als Heranwachsender sei sein Lebensmittelpunkt die Familie P... geblieben. Das Verhältnis zu seinem Stiefvater habe demgegenüber bereits anfänglich auf gegenseitiger Ablehnung beruht. Die Anbindung an die Familie P... habe den Kläger zu 1) in einer Krise seiner Persönlichkeitsentwicklung stabilisiert. Die Sache sei spruchreif. Aufgrund der Bedeutung des im konkreten Fall betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts reduziere sich das Ermessen der Beklagten auf den Ausspruch der begehrten Namensänderung.

18 Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2008 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend, der Schluss, den das Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ziehe, sei unzutreffend. Diese betreffe allein den Schutz des bereits geführten Namens vor einer Änderung. Die Identität und Individualität des Klägers zu 1) habe sich nicht unter dem Namen P... herausgebildet; dieser sei nach außen vielmehr mit dem Familiennamen S... aufgetreten. Die persönliche Prägung durch andere Familienangehörige und die stärkere persönliche Bindung an sie als an den namengebenden Stiefvater könnten eine Änderung des Familiennamens nicht rechtfertigen.

19 Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Sie tragen ergänzend vor: Die Beziehung der Mutter zu Herrn X... sei bei der Geburt des Klägers zu 1) bereits beendet gewesen. In den ersten Lebensjahren des Klägers zu 1) habe kein Kontakt zu seinem leiblichen Vater bestanden. Er habe diesen erst dann einige Male gesehen, als er bereits in die Schule gegangen sei, und mitbekommen, dass dieser sich um die Zahlung des Kindesunterhalts zu drücken versucht habe. Nach Eintritt der Volljährigkeit habe er sich zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs anwaltlicher Hilfe bedienen müssen. - Bereits in der Vorpubertät habe der Kläger zu 1) damit begonnen, sich von zu Hause abzusetzen und sich in St. Pauli herumzutreiben. Dass er in den Lebensphasen Vorpubertät und Pubertät nicht vollständig unter die Räder geraten sei, verdanke er der Möglichkeit, sich jederzeit, egal was er ausgefressen habe, an die ihm seit seiner Kindheit vertrauten Mitglieder der Familie P... wenden zu können, insbesondere an seinen Onkel Johannes P..., bei dem er immer wieder aufgenommen worden sei und der ihm geholfen habe, seine Schulprobleme im Griff zu behalten, und an seine Tante, bei der er sich wegen deren Berufstätigkeit an Wochenenden aufgehalten habe, die ihn auch mit in Urlaube genommen habe und die für ihn im Laufe der Jahre auch wiederholt als Anwältin habe tätig werden müssen. - Zu krankhaften psychischen Auffälligkeiten des Klägers zu 1) sei es bis heute nicht gekommen. Gleichwohl sei die Namensänderung zu seiner „Heilung“ unbedingt erforderlich. Er könne zukünftig von einer psychischen Erkrankung betroffen sein, wenn es ihm bei den schwierigen Ausgangsbedingungen nicht gelinge, seine Identität, zu der auch der Name als äußeres Erkennungsmerkmal gehöre, positiv zu klären.

20 Das Berufungsgericht hat über die Berufung zunächst am 1. Juli 2009 mündlich verhandelt. Es hat den Kläger zu 1) zu den Gründen der begehrten Namenänderung angehört. Für seine Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger zu 1) hat den Beweisantrag gestellt, ihn fachärztlich psychotherapeutisch begutachten zu lassen (Beweisthema Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift).

21 Das Berufungsgericht hat die Einholung eines psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen beschlossen: „Leidet der Kläger zu 1) an einer psychischen Erkrankung, die herrührt aus den familiären Verhältnissen des Klägers zu 1) (insbesondere dem Fehlen einer Beziehung zu dem leiblichen Vater und dem Stiefvater)? Besteht - sofern eine solche Erkrankung nicht gegeben ist - die Gefahr, dass der Kläger zu 1) aus den genannten Gründen psychisch erkranken wird? Besteht wegen der Erkrankung ggf. ein Behandlungsbedarf? Kann eine Namensänderung in „P...“ ggf. einen wesentlichen Beitrag zur Heilung leisten?“. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 hat es Professor Dr. med. W. , (bis April 2010) Direktor für Forensik in der Psychiatrischen Klinik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, zum Sachverständigen ernannt.

22 Professor Dr. B... hat sein Gutachten schriftlich am 22. März 2010 erstattet und in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2010 erläutert. Für seine Ausführungen wird auf das Gutachten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung erneut angehört worden.

23 Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

24 Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch beider Kläger auf die Änderung ihres Familiennamens in P... im Ergebnis zu Recht bejaht.

I.

25 Änderung des Familiennamens des Klägers zu 1)

26 1. Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung sind die Vorschriften in §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vom 5. Januar 1938 (RGBI. I S. 9 - BGBl. III 401 - 1, zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17.12.2008, BGBl. I S. 2586). Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen darf danach auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26; Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410). Ob ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Namensänderung vorliegt, ist in erster Linie anhand der dafür gegebenen Begründung unter Beachtung der nach § 13 NÄG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vom 11.8.1980, BAnz Nr. 153 a vom 20.8.1980, in der Fassung der Änderung vom 18.4.1986, BAnz Nr. 78 vom 25.4.1986) zu prüfen.

27 2. Für die begehrte Namensänderung in P... besteht ein wichtiger Grund. Die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Belange ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens S... hinter dem Interesse des Klägers zu 1) an der Änderung seines Familiennamens in P... zurücktritt.

28 a) Der Familienname S... bedeutet für den Kläger zu 1) eine erhebliche seelische Belastung. Nach der glaubhaften Schilderung der Familienverhältnisse ist der Name des Stiefvaters für ihn verbunden mit den negativen Erfahrungen seines Aufwachsens ohne den leiblichen Vater und ohne eine persönliche Beziehung zu seinem Stiefvater, aus der er Halt und Orientierung hätte finden können, ohne die er aber in die Gefahr des Scheiterns seiner Sozialisation geraten ist. Die mit dem Namen S... verbundenen negativen Empfindungen haben auch gegenwärtig noch das Gewicht einer erheblichen seelischen Belastung, weil sie in einem Wirkungszusammenhang mit dem andauernden psychischen Zustand des Klägers zu 1) stehen, der durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gekennzeichnet ist.

29 b) Bei dem Kläger zu 1) besteht nach dem psychiatrischen Gutachten, das Professor Dr. med. W… am 22. März 2010 schriftlich erstattet und in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2010 erläutert hat, eine zum Teil durch die Familienverhältnisse hervorgerufene kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven und negativistisch-pessimistischen Tendenzen. Der Sachverständige hat diese Diagnose auf der Grundlage einer Exploration des Klägers zu 1) und eines Persönlichkeitstests nach dem Verfahren SKID-II (Strukturiertes Klinisches Interview für DSM IV, Achse II – Persönlichkeitsstörungen; hier Fragebogen mit 178 Fragen) getroffen, der nach der Erläuterung des Sachverständigen eine quantifizierbare Exploration von Persönlichkeitsstörungen ermöglicht und den Eindruck aus dem Untersuchungsgespräch bestätigte. Die Persönlichkeitsstörung des Klägers zu 1) besteht nach der Diagnose des Sachverständigen zentral in einer Tendenz zum Negativismus, Pessimismus und massiven Absinken der Stimmungslage, die zu Arbeiterschwernissen und Hemmungen im persönlichen Kontakt führen können (Gutachten S. 21). Der festgestellte Grad einer Störung geht über Akzentuierungen der Persönlichkeit als einer niedrigeren Schwelle hinaus. Sie führt als ein dauerhaftes und starres Muster der Anpassung an die Umwelt zu einer Beeinträchtigung im Leben. Die resultierenden tatsächlichen Behinderungen im Alltag haben allerdings keinen Krankheitswert. Die Persönlichkeitsstörung des Klägers zu 1) muss weder stationär noch ambulant medikamentös behandelt werden. Sie kann ihn in Lebenskrisen aber so gefährden, dass sich davon ein behandlungsbedürftiger Zustand ableiten könnte.

30 Der Sachverständige führt die Persönlichkeitsstörung des Klägers zu 1) zu einem Teil auf den Umstand zurück, dass dieser nur sehr beschränkte Möglichkeiten hatte, bei seiner Mutter und den von ihr gewählten Männern (Stiefvätern) Vertrauen und Geborgenheit zu erleben, die für die Entwicklung eines sicheren Bindungsgefühls und die Identifizierung mit den positiven Werten einer Gesellschaft notwendig wären (Gutachten S. 23). Nach dem Eindruck des Sachverständigen ist die (damalige) Entwicklung einer krisenhaften Zuspitzung bei dem Kläger zu 1) mit antisozialen Tendenzen vor dem 15. Lebensjahr durch die Familie P... gebremst worden. Der Kläger zu 1) hat, wie der Sachverständige mündlich näher erläutert hat, zwischen zwei Identitäten geschwankt: Auf der einen Seite die Freunde vom Kiez, auf der anderen Seite die bürgerliche Welt, repräsentiert durch die Familie P..., aber auch durch die eigene Mutter. Die Partner der Mutter repräsentieren die andere Welt, von der der Kläger zu 1) sich abgrenzen möchte.

31 Die Persönlichkeitsstörung des Klägers zu 1) besteht als ein dauerhaftes Muster erschwerter Anpassung an die Umwelt auch gegenwärtig fort. Auf das Maß der Beeinträchtigungen und auf die Entstehung von Krisen haben die Einstellungen des Betroffenen einen wichtigen Einfluss. Der Sachverständige beschreibt, dass der Kläger zu 1) seine affektive Labilität und seine pessimistisch-negative Einstellung bisher nicht hat überwinden können (Gutachten S. 22). Er spricht deshalb von der Gefahr, dass der Kläger zu 1) - ausgelöst gegenwärtig durch die Beziehungskrise und das Scheitern der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, der Kindesmutter des Sohnes Nikita - in eine behandlungsbedürftige Krise mit dem Risiko eines Absturzes in das „andere“ Milieu geraten könnte (Gutachten S. 22).

32 Das Berufungsgericht sieht die von dem Sachverständigen auf der Grundlage anerkannter Verfahren gefundene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung einschließlich der auf die gegenwärtige Lebenssituation des Klägers zu 1) bezogenen Einschätzung des Gefährdungspotentials als zutreffend und wohlbegründet an. Professor Dr. B... ist ein angesehener Psychiater mit reicher forensischer Erfahrung. Seine fachmedizinischen Ausführungen und Erläuterungen haben dem Gericht die Merkmale der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar vor Augen geführt. Die Gefahreneinschätzung ist einleuchtend mit den individuellen persönlichen Lebensumständen in der Biographie des Klägers zu 1) begründet.

33 c) Die Ausführungen des Sachverständigen haben es dem Berufungsgericht weiter ermöglicht, die Bedeutung einzuschätzen, die der begehrten Änderung des Familiennamens in P... vor dem Hintergrund der festgestellten Persönlichkeitsstörung des Klägers zu 1) beizumessen ist. Der starre Anpassungsmechanismus, in dem sich die Persönlichkeitsstörung ausdrückt, wird durch die Einstellungen des Betroffenen beeinflusst, die einen wesentlichen Einfluss auf die Entstehung von Krisen haben. Eine Namensänderung kann auf die Einstellungen einwirken. In Bezug auf den Kläger zu 1) und die Charakteristik seiner Persönlichkeitsstörung hat der Sachverständige die Einschätzung geäußert, dass die begehrte Namensänderung bei der bestehenden Labilität eine wesentliche Stütze sein könne, und die Bedeutung der Namensänderung im Hinblick auf das Schwanken zwischen zwei Identitäten in zwei Dimensionen beschrieben: Zum einen bestätigt der erstrebte Name P..., dass der Namensträger zum bürgerlichen Teil der Familie gehört. Die Zugehörigkeit zur bürgerlichen Welt vermag die Einstellungen zu beeinflussen, indem etwa ein Verpflichtungsgefühl entsteht. Zum anderen zeigt das Ablegen des Namens S..., dass man nicht weiter mit den negativen Erlebnissen aus der Familiengeschichte verbunden sein will, und schafft so eine Abgrenzung zu der anderen Welt, der der Kläger zu 1) nicht angehören möchte. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige den Wunsch des Klägers zu 1) nach Namensänderung als sehr verständlich bezeichnet (Sitzungsniederschrift v. 10.8.2010, S. 5 und 6).

34 Ein solcher Wirkungszusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des Klägers zu 1) und der begehrten Namensänderung erscheint plausibel und spiegelt sich so auch in der eigenen Begründung des Änderungswunsches wider. In welchem Maße und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Namensänderung die Einstellungen des Klägers zu 1) positiv beeinflussen wird und so die Beeinträchtigungen durch die Persönlichkeitsstörung begrenzen und die Gefahr behandlungsbedürftiger Krisen vermindern kann, entzieht sich sicherer Feststellung. Der Sachverständige hat die Möglichkeit, dass die Namenänderung hier einen positiven Beitrag leisten kann, in einer gedachten Skala von theoretischer, guter und naheliegender Möglichkeit als naheliegend eingestuft. Das Berufungsgericht folgt dieser Einschätzung im Hinblick darauf, dass dem Kläger zu 1) eine Stärkung der bürgerlichen Einstellung wichtig erscheint.

35 d) Auf der Grundlage dieser Feststellungen besteht bei dem Kläger zu 1) eine erhebliche seelische Belastung, die es rechtfertigt, seinen Familiennamen in P... zu ändern und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens zurücktreten zu lassen.

36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine seelische Belastung dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Beschl. v. 17.3.1987, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59). Diese Merkmale sind hier erfüllt. Sie setzen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht voraus, dass die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. B... werden in der Psychiatrie allein die Depression und die Schizophrenie als Krankheit bezeichnet. Auch eine Persönlichkeitsstörung kann aber, abhängig von der Art und Zahl der möglichen Ausprägungen, zu erheblichen Beeinträchtigungen im Leben führen, die nach den Umständen des Einzelfalls einen wichtigen Grund für die Namensänderung bilden können. Persönlichkeitsstörungen können zudem das Risiko behandlungsbedürftiger Krisen in sich tragen. Die Namensänderung kann nach der Art der Persönlichkeitsstörung im Einzelfall bereits einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren. Sie hat dann darin einen wichtigen Grund für sich.

37 Die öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des Namens S... treten in der Abwägung mit dem individuellen Interesse des Klägers zu 1) an der Namensänderung in P... zurück. Sicherheitspolizeiliche Belange sind nicht berührt. Die entfallende Namenseinheit mit der Mutter hat nur ein geringes Gewicht, weil der Kläger zu 1) volljährig und in Bezug auf den Sohn Nikita, den Kläger zu 2) eine eigenständige familiäre Beziehung entstanden ist, in der die Namensgleichheit von Vater und Sohn gewahrt bleibt. Die soziale Ordnungsfunktion eines beibehaltenen Namens tritt in der Abwägung mit dem Gewicht einer Namensänderung wegen einer erheblichen seelischen Belastung des Namensträgers zurück.

38 e) Besteht nach dem Ergebnis der Abwägung der für und gegen die begehrte Namensänderung sprechenden Gesichtspunkte ein wichtiger Grund für die Namensänderung, ist für eine negative Ermessensausübung der Beklagten nur noch aus Erwägungen Raum, die nicht bereits Bestandteil der tatbestandlichen Abwägung gewesen sind. Weil derartige Gesichtspunkte hier fehlen, ist die Sache spruchreif und die Beklagte zur begehrten Namensänderung verpflichtet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat deshalb Bestand.

II.

39 Änderung des Familiennamens des Klägers zu 2)

40 Der Anspruch des Klägers zu 2) auf die Änderung seines Familiennamens in P... ist nach der Vorschrift in § 4 NÄG begründet. Die Kindesmutter, die die elterliche Sorge für den Kläger zu 2) gemeinsam mit dem Kläger zu 1) ausübt, hat ihre Zustimmung zu der Erstreckung der Änderung des Familiennamens auf den Kläger zu 2) erklärt.

III.

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.

IV.

42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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