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7 U 90/09•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2010-02-23, 7 U 90/09
7 U 90/09Tribunal Superior / Civil Chamber 723 de fev. de 2010
Die Nennung des Namens eines Gutachters auf einer Internet-Seite, die sich kritisch mit Gutachten zahnmedizinischer Sachverständiger und deren behaupteter Verfolgung sachfremder Interessen befasst, stellt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Gutachters dar, wenn der Betreiber der Webseite offensichtlich vorwiegend massive eigene wirtschaftliche und werbliche Zwecke verfolgt, und nicht die Aufklärung der Öffentlichkeit über Missstände im Gutachtenwesen bezweckt (Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) . Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 5. August 2009, 325 O 9/09, Urteil nachgehend BGH, 23. November 2010, VI ZR 74/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: 7 U 90/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0223.7U90.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG
Rechtskraft: ja
Die Nennung des Namens eines Gutachters auf einer Internet-Seite, die sich kritisch mit Gutachten zahnmedizinischer Sachverständiger und deren behaupteter Verfolgung sachfremder Interessen befasst, stellt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Gutachters dar, wenn der Betreiber der Webseite offensichtlich vorwiegend massive eigene wirtschaftliche und werbliche Zwecke verfolgt, und nicht die Aufklärung der Öffentlichkeit über Missstände im Gutachtenwesen bezweckt (Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) .
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 5. August 2009, 325 O 9/09, Urteil nachgehend BGH, 23. November 2010, VI ZR 74/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen am Stiftungsvorstand,
zu unterlassen,
auf den unter f...i…. erreichbaren Internet-Seiten den Kläger namentlich und /oder identifizierbar zu nennen und/oder nennen zu lassen,
wenn dies geschieht, wie dort unter der Überschrift
| „Gutachten vom 19.9.02; zu Lasten von der Patientin und zu Gunsten der Nachbehandler |
|---|
| Betreffend den Autor: Dr. R….. H….., Berlin“ |
| geschehen. |
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 25.000 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 1. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil des Landgerichts, durch das ihr verboten worden ist, den Kläger auf den unter f...i... erreichbaren Internetseiten namentlich und/oder identifizierbar zu nennen und/oder nennen zu lassen. Auf diesen Internetseiten veröffentlicht und kritisiert die Beklagte, eine Stiftung bürgerlichen Rechts, zahnmedizinische Gutachten unter Nennung der Namen der Verfasser, darunter auch ein Gutachten, welches der Kläger im Auftrag einer Patientin im Jahr 2002 erstattet hatte.
2 Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
3 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 5.8.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
4 2. Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i. V. m. Artt. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG zusteht, da die Veröffentlichung den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
5 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen.
6 Zwar betrifft die Veröffentlichung einen Vorgang aus der Sozialsphäre des Klägers, so dass dieser grundsätzlich eine sachliche kritische Auseinandersetzung hinnehmen muss. Ob dies allerdings in Form der öffentlichen Herausstellung eines von ihm vor Jahren verfassten Gutachtens hinzunehmen ist, obgleich sich der Kläger hiermit selbst nicht an die Öffentlichkeit gewandt hat, mag schon zweifelhaft sein. Doch selbst wenn man eine öffentliche Kritik im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Arbeit eines von der Zahnärztekammer benannten Gutachters für die Allgemeinheit im Grundsatz für berechtigt hielte, überwiegt bei der hier fraglichen Veröffentlichung in der Abwägung der geschützten Interessen der Anonymitätsschutz des Klägers vor dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Dies folgt nicht nur aus dem langen Zeitablauf zwischen Erstattung des Gutachtens und der fortbestehenden Veröffentlichung, sondern insbesondere auch aus dem Inhalt der Veröffentlichung selbst sowie dem ihr offensichtlich zugrunde liegenden Ziel der Verfolgung bestimmter wirtschaftlicher Interessen.
7 Bereits die Benennung der Internetseite „f...“ signalisiert dem Leser eine systematisch unredliche Vorgehensweise der namentlich Aufgeführten bei der Erstattung von Gutachten. Dieser Eindruck verdichtet sich, wenn unter der Überschrift „Beweggründe dieser Seite“ u.a. vermittelt wird, die Betreiber wollten verdeutlichen, wie gefährlich es werde, wenn „der Sachverständige eigene Interessen am Ausgang der Begutachtung hat“ und „die Interessen anderer Personen oder der Industrie in das Gutachtenergebnis einfließen“. Diese Behauptung der Verfechtung eigener sachfremder Interessen findet sich weiter in der Zusammenfassung, die an das Ende der abgedruckten Analyse angefügt wurde und in welcher ein Szenarium aufgebaut wird, in dem Zahnärzte unter Ausnutzung der Ahnungslosigkeit der Patienten diese mehrfach unnötig operierten und die über die nötigen Beziehungen verfügten, um Gutachten erstellen zu lassen, die ihre Handlungsweise vor der rechtlichen Verfolgung schützen. Nach dem Verständnis des Lesers dieser Zusammenfassung soll es sich somit bei dem Kläger um einen solchen von sachfremden Interessen bestimmten Sachverständigen handeln, der Kollegen dabei unterstützt, unnötige Nachbehandlungen ungestraft vorzunehmen. Dies ergibt sich ferner auch aus der Überschrift der als „Analyse“ bezeichneten Kritik an dem Gutachten, in welcher dieses als ein solches „Zu Lasten von der Patientin und zu Gunsten der Nachbehandler“ bezeichnet wird. Die Kritik der Beklagten beschränkt sich damit nicht auf die Auseinandersetzung mit dem konkreten Gutachten, sondern unterstellt dem Kläger eine unseriöse und systematische Vorgehensweise als Komplize betrügerischer Kollegen, die sie anprangert.
8 Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch darauf hingewiesen, dass es der Beklagten bei der Veröffentlichung offensichtlich in erster Linie nicht um Aufklärung, sondern um die Durchsetzung massiver wirtschaftlichen Interessen geht, wobei sie sich unverhüllt für das B..-I... einsetzt, das von dem Stifter der Beklagten, Dr. S... I…, erfunden und entwickelt worden ist. Die Kritik der Beklagten in Bezug auf das von dem Kläger seinerzeit erstattete Gutachten bezieht sich dem entsprechend auf dessen Ausführungen zur mangelnden Eignung des BOI-Implantats in dem konkret zu begutachtenden Fall und ist offensichtlich von werblichen Interessen und nicht von dem Bestreben nach Aufklärung der Öffentlichkeit über Missstände im Gutachterwesen getragen, so dass sie auch deshalb die namentliche Nennung des Klägers auf der Internetseite „f...i...“ nicht rechtfertigt.
9 Der Senat hat mit seiner Tenorierung klargestellt, dass sich das Verbot auf die konkrete oder eine kerngleiche Veröffentlichung bezieht. Dies stellt im Verhältnis zu dem durch das Landgericht ausgesprochenen Verbot keine Einschränkung dar mit der Folge, dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen ist.
10 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht.
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