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3 Vollz (Ws) 3/10•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, 2010-06-01, 3 Vollz (Ws) 3/10
3 Vollz (Ws) 3/10Tribunal Superior / Câmara Penal III1 de jun. de 2010
Eigenanteil bei Zahnersatzbehandlung 1. Für die Überprüfung des Klagbegehrens - vollständige Übernahme der Kosten einer Zahnersatzbehandlung - ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen abzustellen ist. Insoweit sind § 62 StVollzG und die 2007 geltende AV(Hmb) Nr. 7/2006 anzuwenden.(Rn.12) 2. Die Festsetzung des vom Gefangenen zu tragenden Kostenanteils unterliegt dem Ermessen der JVA.(Rn.12) 3. § 62 StVollzG stellt die Höhe des Zuschusses bei der Versorgung mit Zahnersatz nicht in das Belieben der Justizbehörde. Die Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr im Kontext mit den §§ 56 ff. StVollzG zu verstehen, die die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Kostentragung umfassend regeln. Hiernach ist anerkannt, dass Strafgefangene zwar grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dass sie aber einen Anspruch auf staatliche Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen haben, die an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherungen angeglichen sind, soweit nicht Besonderheiten des Vollzugs eine andere Regelung erfordern (Äquivalenzprinzip).(Rn.17) 4. Mit diesem Grundsatz ist ein Allgemeine Verfügung, die dem Gefangenen einen dem § 55 Abs. 1 SGB V entsprechenden Zuschuss gewährt, anstelle des dem gesetzlich Versicherten zustehenden Anspruchs auf Gewährung weiterer Zuschüsse nach § 55 Abs. 2 und 3 SGB V lediglich eine am Einzelfall orientierte Ermächtigung zur Erhöhung des Zuschusses enthält, die im Grundsatz an die Bedürftigkeit nach § 46 StVollzG (Berechtigung zum Bezug von Taschengeld von damals 30,87 Euro) anknüpft und zudem mit einer im Sozialrecht üblichen Subsidiaritätsklausel ("soweit kein Dritter die Kosten übernimmt") verbunden ist, nicht vereinbar.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 27. November 2009, 605 Vollz 117/08, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-01
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 3/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0601.3VOLLZ.WS3.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StVollzG, § 56 StVollzG, § 62 StVollzG, § 55 Abs 1 S 1 SGB 5, § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 5 ... mehr
Rechtskraft: ja
Eigenanteil bei Zahnersatzbehandlung
Für die Überprüfung des Klagbegehrens - vollständige Übernahme der Kosten einer Zahnersatzbehandlung - ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen abzustellen ist. Insoweit sind § 62 StVollzG und die 2007 geltende AV(Hmb) Nr. 7/2006 anzuwenden.(Rn.12)
Die Festsetzung des vom Gefangenen zu tragenden Kostenanteils unterliegt dem Ermessen der JVA.(Rn.12)
§ 62 StVollzG stellt die Höhe des Zuschusses bei der Versorgung mit Zahnersatz nicht in das Belieben der Justizbehörde. Die Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr im Kontext mit den §§ 56 ff. StVollzG zu verstehen, die die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Kostentragung umfassend regeln. Hiernach ist anerkannt, dass Strafgefangene zwar grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dass sie aber einen Anspruch auf staatliche Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen haben, die an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherungen angeglichen sind, soweit nicht Besonderheiten des Vollzugs eine andere Regelung erfordern (Äquivalenzprinzip).(Rn.17)
Mit diesem Grundsatz ist ein Allgemeine Verfügung, die dem Gefangenen einen dem § 55 Abs. 1 SGB V entsprechenden Zuschuss gewährt, anstelle des dem gesetzlich Versicherten zustehenden Anspruchs auf Gewährung weiterer Zuschüsse nach § 55 Abs. 2 und 3 SGB V lediglich eine am Einzelfall orientierte Ermächtigung zur Erhöhung des Zuschusses enthält, die im Grundsatz an die Bedürftigkeit nach § 46 StVollzG (Berechtigung zum Bezug von Taschengeld von damals 30,87 Euro) anknüpft und zudem mit einer im Sozialrecht üblichen Subsidiaritätsklausel ("soweit kein Dritter die Kosten übernimmt") verbunden ist, nicht vereinbar.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 27. November 2009, 605 Vollz 117/08, Beschluss
Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer – vom 27. November 2009 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. November 2009 und der Widerspruchsbescheid der Justizvollzugsanstalt F. vom 16. Juli 2008 aufgehoben und die Justizvollzugsanstalt F. verpflichtet, den Widerspruch des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auf 293,36 € festgesetzt.
I.
1 Der Beschwerdeführer, Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt F. (JVA), begehrt von der JVA die Rückzahlung von 293,36 Euro, die ihm als Eigenanteil für eine im Jahre 2007 durchgeführte Zahnersatzbehandlung auferlegt worden waren.
2 Bei dem Beschwerdeführer musste in jenem Jahr eine medizinisch notwendige zahnprothetische Behandlung durchgeführt werden, deren Kosten auf rund 450,00 Euro (120,00 Euro zahnärztliche Kosten, etwa 330,00 Euro zahntechnische Kosten) veranschlagt wurden. Laut Zahnersatzantragsschein vom 15. August 2007 gewährte die JVA einen Festkostenzuschuss von 154,46 Euro, während der Rest als Eigenanteil von dem Gefangenen aufzubringen war. Der Vollzugsabteilungsleiter teilte dem Gefangenen, dem seinerzeit monatlich 89,14 Euro Eigengeld aus Arbeitsentgelt zur Verfügung standen, mit, dass die Behandlung erst erfolgen würde, wenn die Bezahlung des Eigenanteils sichergestellt sei. Er habe die Möglichkeit, den Eigenanteil von seinem Arbeitsentgelt anzusparen, könne den Eigenanteil aber auch durch eine zweckgebundene Einzahlung Dritter bestreiten. Der Beschwerdeführer entschied sich für die letztgenannte Möglichkeit. Nach Abschluss der Behandlung wurde am 6. Dezember 2007 von seinem Konto ein Betrag von 293,36 Euro als Eigenanteil abgebucht.
3 Nachdem er erfahren hatte, dass Personen in Freiheit bei Regelleistungen für Zahnersatz keine Zuzahlung leisten müssen, wenn ihr Einkommen den Hartz-IV-Satz nicht übersteigt, legte er gegen die Festsetzung des Eigenanteils Widerspruch ein mit dem Ziel der vollständigen Kostenübernahme der Behandlungskosten durch die JVA und der Rückzahlung des geleisteten Eigenanteils.
4 Die JVA wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juli 2008 zurück. Der Eigenanteil sei entsprechend § 63 Abs. 2 S. 1 HmbStVollzG i.V.m. Ziff. I.2 und III.1 der allgemeinen Verfügung (AV) der Justizbehörde Nr. 2/2008 zutreffend festgesetzt worden. Zwar könne in begründeten Ausnahmefällen ein Zuschuss bis zur vollen Höhe der Behandlungskosten gewährt werden. Ein derartiger Ausnahmefall habe aber nicht vorgelegen, weil der Gefangene nicht bedürftig gewesen sei. Nach Ziff. I.3 sei ein Gefangener nur bedürftig, wenn er taschengeldberechtigt im Sinne des § 48 HmbStVollzG sei und kein Dritter die Kosten übernehme.
5 Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Maßgeblich sei § 62 StVollzG, weil die Aufwendungen im Jahre 2007, also vor Inkrafttreten des HmbStVollzG entstanden seien. Die seinerzeit geltende AV Nr. 7/2006 vom 3. März 2006 (weitgehend inhaltsgleich mit der AV 2/2008) sei nicht zu beanstanden. Insbesondere seien für die Frage, ob die Zahnersatzkosten voll übernommen werden, nicht die Kriterien des SGB V, insbesondere nicht § 55 Abs. 2 SGB V zu übernehmen. Die JVA habe die Behandlungskosten, den Festkostenzuschuss und den Eigenanteil zutreffend ermittelt und ermessensfehlerfrei die weitere Gewährung von Zuschüssen abgelehnt.
6 Dieser Beschluss wurde dem Gefangenen am 1. Dezember 2009 zugestellt. Mit seiner am 6. Januar 2010 zu Protokoll des Rechtsantragsdienst erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts und beantragt – so ist seine Rechtsbeschwerde zu verstehen – die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Antrags.
7 Die Justizbehörde hat, nachdem die ihr übersandten Akten dort über drei Monate außer Kontrolle geraten waren, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt mit der Begründung, das Ermessen der JVA sei seinerzeit durch die AV zu §§ 61, 63 (HmbStVollzG) „flächendeckend gebunden“ gewesen, Ermessenserwägungen, die darüber hinausgehen, hätten nur in atypischen Fällen angestrengt werden müssen.
II .
8 Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 45 StPO bezüglich seiner Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2010 zu gewähren. Denn die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist hatte ihre Ursache nicht in einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers, sondern in der zögerlichen Bearbeitung beim Rechtsantragsdienst. Wie sich aus dem Vermerk des Rechtsantragdienstes vom 6. Januar 2010 ergibt, sind die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Unterlagen noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist dort vorgelegt worden.
III.
9 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
10 1. Ihre Zulassung ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn der Beschluss des Landgerichts weist strukturelle Fehler bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie bei deren konkreter Anwendung auf, deren Wiederholung zu befürchten ist.
11 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung der JVA zur Höhe des Zuschusses und des Eigenanteils ist ermessensfehlerhaft.
12 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für die Überprüfung des Klagbegehrens – vollständige Übernahme der Kosten der zahnprothetischen Behandlung – auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen abzustellen ist. Insoweit sind § 62 StVollzG und die 2007 geltende AV Nr. 7/2006 anzuwenden, die im Übrigen mit der von der JVA im Widerspruchsbescheid angewandten AV 2/2008 inhaltlich weitgehend identisch ist. Zutreffend sieht das Landgericht, dass die Festsetzung des vom Gefangenen zu tragenden Kostenanteils dem Ermessen der JVA unterliegt. Nach § 115 Abs. 5 StVollzG kann das Gericht Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde nur eingeschränkt dahin überprüfen, ob die Behörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst gewesen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zu allem nur Calliess/Müller-Dietz, 11. Aufl., § 62 StVollzG Rn. 2 und § 115 StVollzG Rn. 18 und 20, 21 m.w.N.).
13 a) Das Landgericht hat nicht erkannt, dass die JVA den Zuschuss fehlerhaft berechnet hat. Nach Nr. 2 der AV 7/2006 werden „für die notwendige medizinische Versorgung mit Zahnersatz ... befundbezogene Zuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 SGB V ... gewährt“. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfassen die Festzuschüsse 50 % der jeweiligen Regelversorgung, die sich aus den zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zusammensetzen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Im vorliegenden Fall betrugen die Kosten der medizinisch notwendigen Versorgung 449,82 Euro (Laborkosten von 329,82 Euro, Arzthonorar von 120,00 Euro). Der Gefangene hatte also einen Anspruch auf einen Zuschuss jedenfalls in Höhe von 224,91 Euro. Es wurde aber nur ein Zuschuss in Höhe von 156,46 Euro gewährt. Schon aus diesem Grund sind der landgerichtliche Beschluss und der Widerspruchsbescheid aufzuheben.
14 b) Auch die Ablehnung eines über 50% der Kosten hinausgehenden Zuschusses weist, was das Landgericht verkannt hat, Ermessensfehler auf. Die AV 7/2006 nimmt nicht auf § 55 Abs. 2 und 3 SGB V Bezug, der unter generell formulierten Voraussetzungen einen Anspruch auf weitergehende Zuschüsse für Geringverdiener begründet, sondern enthält stattdessen in Nr. 4 lediglich eine Regelung für Ausnahmefälle. Dort heißt es:
15 | | | --- | | „In begründeten Ausnahmefällen können – über den befundbezogenen Festzuschuss nach Nr. 2 hinaus – weitere Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten der zahntechnischen Leistungen gewährt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gefangenen bedürftig sind. Gefangene sind bedürftig, | | - soweit sie taschengeldberechtigt im Sinne des § 46 StVollzG sind und | | - kein Dritter die Kosten übernimmt.“ |
16 Diese Regelung ist mit Sinn und Zweck des § 62 StVollzG nicht vereinbar. Nach dieser Norm bestimmen die Landesjustizverwaltungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden.
17 Entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut vermittelt, stellt § 62 StVollzG die Höhe des Zuschusses bei der Versorgung mit Zahnersatz nicht in das Belieben der Justizbehörde. Die Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr im Kontext mit den §§ 56 ff. StVollzG zu verstehen, die die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Kostentragung umfassend regeln. Hiernach ist anerkannt, dass Strafgefangene zwar grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dass sie aber einen Anspruch auf staatliche Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen haben, die an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherungen angeglichen sind, soweit nicht Besonderheiten des Vollzugs eine andere Regelung erfordern (Äquivalenzprinzip; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 56 StVollzG Rdn. 1; Arloth, 2. Aufl., § 56 StVollzG Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Die medizinisch notwendige Krankenbehandlung, auf die die Gefangenen einen Anspruch haben, umfasst nach § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG auch die Versorgung mit Zahnersatz. § 62 StVollzG wurde als Ermächtigungsgrundlage für die (damals) einzige Kostenbeteiligung der Gefangenen im Bereich der Gesundheitsfürsorge eingeführt, weil Gefangene bei der Gesundheitsfürsorge nicht besser gestellt werden sollten, als in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer (Arloth, a.a.O., § 62 Rdn. 1 mit Hinweis auf die gesetzliche Begründung). § 62 StVollzG gibt aber keine Ermächtigung dafür, den Gefangenen bei der Bestimmung des Zuschusses zur Versorgung mit Zahnersatz ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als den gesetzlich Versicherten.
18 Diesen Anforderungen wird die AV Nr. 7/2006 nicht gerecht.
19 Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt u.a. vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V) oder der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt oder dort im Einzelnen aufgeführte vergleichbare Leistungen erhält (§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V).
20 Nach § 55 Abs. 3 SGB V haben Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Abs. 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag, der sich berechnet aus dem Dreifachen der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Einnahmegrenze.
21 Demgegenüber enthält die AV 7/2006 unter Nr. 4 nur eine am Einzelfall orientierte Ermächtigung zur Erhöhung des Zuschusses, die im Grundsatz an die Bedürftigkeit nach § 46 StVollzG (Berechtigung zum Bezug von Taschengeld von 30,87 Euro) anknüpft und zudem mit einer im Sozialrecht üblichen Subsidiaritätsklausel („soweit kein Dritter die Kosten übernimmt“) verbunden ist. Es fehlt eine dem § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V entsprechende generell abstrakte Regelung für die Verdoppelung des Zuschusses bei Gefangenen, die Einnahmen etwas oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze des § 46 StVollzG haben. Und es fehlt eine dem § 55 Abs. 3 SGB V entsprechende gleitende Härtefallregelung bei geringverdienenden Gefangenen. Bei einem Einkommen von monatlich 89,14 Euro den Eigenanteil auf 293,36 Euro – mehr als das Dreifache des gesamten dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Geldes – zu bestimmen, ist mit dem Gedanken des § 55 Abs. 3 SGB V ersichtlich unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft.
22 Der Beschluss des Landgerichts ist daher gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufzuheben.
23 3. Der Senat kann gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache spruchreif ist. Wie bereits ausgeführt, ist der Widerspruchsbescheid ermessensfehlerhaft und daher ebenfalls aufzuheben.
24 4. Für die zu treffende Entscheidung der JVA weist der Senat auf Folgendes hin:
25 a) Für die Bedürftigkeit entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V erscheint es sachgerecht, auf die Regelung des § 46 StVollzG zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 – 3 Vollz [Ws] 64/08 – zur Prozesskostenhilfe), wie dies in der AV 7/2006 im Ansatz auch geschehen ist. Das Taschengeld beträgt 14 % der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG), die gemäß § 200 StVollzG mit 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV festgesetzt ist. 2007 betrug das Taschengeld bei einer Bezugsgröße von monatlich 2.450 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007) 30,87 Euro im Monat.
26 b) § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V setzt die Grenze der unzumutbaren Belastung bei 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV fest. Es drängt sich auf, diese Regelung für Gefangene dahin zu übernehmen, dass jedenfalls 40 % der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) als Grenzwert der unzumutbaren Belastung zugrundegelegt werden. Das wären für 2007 40 % von 9 % von 2.450 Euro, also 88,20 Euro. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses bezog der Beschwerdeführer seinerzeit ein Arbeitsentgelt von 89,17 Euro.
27 c) Schließlich steht es der Justizbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch frei, die seit Oktober 2009 geltende großzügige Regelung der AV 119/2009 vom 22. Oktober 2009 auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
IV.
28 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs.1 und Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 60 GKG.
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