projetos
332 T 20/10•LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2010-02-08, 332 T 20/10
332 T 20/10Tribunal Cantonal8 de fev. de 2010
1. Die Vollstreckung aus einem Haftbefehl - ggf. mit Nachtbeschluss gem. § 758a Abs. 4 ZPO - ist kein milderes Mittel im Verhältnis zum Erlass und der Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung (Rn.7) . 2. Das Rechtsschutzinteresse an einer Durchsuchungsanordnung fehlt nicht allein deshalb, weil bereits aus dem Haftbefehl auch ohne solche Anordnung in der Wohnung vollstreckt werden könnte (Rn.6) . Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 17. Januar 2010, 542 M 46/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-08
Aktenzeichen: 332 T 20/10
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0208.332T20.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 758a Abs 1 ZPO, § 758a Abs 4 ZPO
Die Vollstreckung aus einem Haftbefehl - ggf. mit Nachtbeschluss gem. § 758a Abs. 4 ZPO - ist kein milderes Mittel im Verhältnis zum Erlass und der Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung (Rn.7) .
Das Rechtsschutzinteresse an einer Durchsuchungsanordnung fehlt nicht allein deshalb, weil bereits aus dem Haftbefehl auch ohne solche Anordnung in der Wohnung vollstreckt werden könnte (Rn.6) .
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 17. Januar 2010, 542 M 46/10, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 17.01.2010, Az. 542 M 46/10, aufgehoben.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wird angewiesen, die Durchsuchungsanordnung gemäß Antrag vom 15.01.2010 zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner nach einem Gegenstandswert von 578,06 € zu tragen.
1 1. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
2 Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung gem. § 758a Abs. 1 ZPO liegen vor.
3 Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
4 a) Die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Schuldners ist auch erforderlich. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung bereits verweigert hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner die Einwilligung zur Durchsuchung verweigern wird. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bei versuchter Vollstreckung in der Wohnung nicht angetroffen hat, sofern die Wohnung nicht zu Zeiten aufgesucht wurde, zu denen sich Berufstätige im Allgemeinen nicht zu Hause befinden (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 758a Rn. 20). Hier hat die Gerichtsvollzieherin den Schuldner insgesamt acht Mal nicht angetroffen. Insoweit wurde der Schuldner nach der Ankündigung durch die Gerichtsvollzieherin vom 12.05.2009 am 27.05.2007 nicht angetroffen. Ferner ist der Schuldner nach Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zur Abgabe erschienen, weswegen gegen den Schuldner Haftbefehl erging. Sodann blieben ausweislich des Protokolls der Gerichtsvollzieherin vom 22.09.2009 sechs Versuche erfolglos, den Schuldner in seiner Wohnung zu verhaften. Jedenfalls zwei dieser Versuche fanden auch zu Zeiten statt, zu denen sich auch ein Berufstätiger gewöhnlich zu Hause aufhält, nämlich derjenige vom 18.09.2009 (Freitag, um 6:20 Uhr) und derjenige vom 31.08.2009 (Montag, um 20:00 Uhr). Der Schuldner hat sich auch trotz der wiederholten Mitteilungen der Gerichtsvollzieherin nicht mit dieser zwecks Terminsabsprache in Verbindung gesetzt. Dies lässt den Schluss zu, dass der Schuldner die Einwilligung zur Durchsuchung verweigern wird.
5 b) Die Durchsuchungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig.
6 Dass die Durchsuchung hier für den Schuldner eine unzumutbare Härte bedeuten würde, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Gläubiger bereits einen Haftbefehl gegen den Schuldner erwirkt hat, steht der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht entgegen und lässt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen. Es ist zwar zutreffend, dass der Haftbefehl gem. § 758a Abs. 2 ZPO grundsätzlich bereits die Ermächtigung zur Verhaftung in der Wohnung beinhaltet, so dass zur Vollstreckung des Haftbefehls grundsätzlich keine richterliche Anordnung gem. § 758a Abs. 1 ZPO erforderlich ist (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., Rn. 33). Damit ist aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Durchsuchungsanordnung gem. § 758 a Abs. 1 ZPO nicht entfallen. Der Haftbefehl beinhaltet grundsätzlich lediglich die Gestattung zur Betretung der Wohnung zur Suche nach dem Schuldner. Auch wenn der Gerichtsvollzieher pfändbare Gegenstände, die er bei dieser Gelegenheit wahrnimmt, pfänden kann, soll der richterliche Haftbefehl nicht die Grundlage einer gezielten Suche nach Wertgegenständen sein. Dafür dient gerade die Durchsuchungsanordnung gem. § 758 a ZPO.
7 Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier die Vollstreckung des Haftbefehls, gegebenenfalls unter einer weiteren Anordnung gem. § 758 a Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen, das mildere Mittel wäre. Der Haftbefehl lässt, wie bereits ausgeführt, zur Ergreifung des Schuldners bereits ein Betreten der Wohnung zu. Mit der Vollstreckung des Haftbefehls ist aber neben dem Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre der Wohnung auch die Inhaftierung des Schuldners zulässig und gerade Ziel des Haftbefehls, sofern nicht doch die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Gegenüber der Verhaftung des Schuldners ist das Betreten der Wohnung lediglich zum Zwecke der Durchsuchung, ob sich darin pfändbare Gegenstände finden lassen, der mildere Eingriff. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum dem Gläubiger, der bereits einen Haftbefehl erwirkt hat, versagt sein sollte, gleichwohl zunächst einen weniger intensiven Eingriff zur Durchsetzung seiner Forderung zu versuchen. Insoweit hat auch das LG Mönchengladbach in der von der Gläubigerseite und dem Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 20.11.2007 (Az. 5 T 31/317/07, zit. nach Juris) ausgeführt, dass es aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht erforderlich ist, zunächst einen Vollstreckungsversuch gem. § 758a Abs. 4 ZPO zu unternehmen und sich auch die Frage stelle, ob ein solcher Versuch tatsächlich das mildere Mittel gegenüber einer Durchsuchung nach § 758a Abs. 1 ZPO darstelle.
8 c) Es ist auch letztlich nicht ersichtlich, dass eine Durchsuchung hier von Anfang an aussichtslos wäre. Allein der Umstand, dass der Schuldner durch die wiederholten Vollstreckungsversuche durchaus Anlass gehabt haben könnte, Wertsachen aus seiner Wohnung zu entfernen, lässt noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Versuch von Anfang an aussichtslos ist. Auch steht der Umstand, dass die Gläubigerin hier Beiträge aus einer Mitgliedschaft des Schuldners in einem Yacht-Club vollstreckt, der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Es ist nicht zwingend, dass ein Mitglied in einem Yacht-Club auch Eigentümer einer Yacht ist bzw. diese weiterhin im Bereich des Yachtclubs liegen lässt. Selbst wenn der Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümer einer Yacht gewesen sein sollte, ist es nicht fern liegend, dass er diese angesichts der Vollstreckungsversuche der Gläubigerseite mittlerweile aus dem Machtbereich der Gläubigerin verbracht hat. Der Umstand, dass der Schuldner auf die bisherigen Vollstreckungsversuche nicht ansatzweise reagiert hat, lässt darauf schließen, dass er nicht gewillt ist, eine etwa ihm gehörige Yacht zum Zwecke der Befriedigung der Gläubigerseite einzusetzen.
9 d) Von einer vorherigen Anhörung des Schuldners war abzusehen, da diese nach allgemeinen Erfahrungssätzen eine Gefährdung des Vollstreckungszwecks bedeuten würde (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 758a Rn. 25). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schuldner hier bereits aufgrund der mehrfachen Vollstreckungsversuche Anlass zur Befürchtung eines Wohnungszutritts der Gerichtsvollzieherin hatte und daher möglicherweise bereits ohnehin Anlass hatte, pfändbare Gegenstände zu entfernen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Betreten der Wohnung durch die Gerichtsvollzieherin zum Zwecke der Verhaftung des Schuldners nicht mit dem Betreten der Wohnung zur gezielten Suche nach pfändbaren Gegenständen identisch ist. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Schuldner erst einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Anlass nehmen wird, pfändbare Gegenstände, die nicht sofort beim Betreten der Wohnung ins Auge fallen, zu entfernen.
10 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.