LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2010-05-06, 310 O 154/10

310 O 154/10Tribunal Cantonal6 de mai. de 2010

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Regest

Der Antragsgegner haftet für das öffentliche Zugänglichmachen von Filmwerken als Störer, wenn es diesem nach Abmahnung möglich und zumutbar war, die Abrufbarkeit der Webseiten mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Insofern ist ein Berufen auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG nicht möglich, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet.(Rn.7)

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LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 154/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-06

Aktenzeichen: 310 O 154/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0506.310O154.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG

Orientierungssatz

Der Antragsgegner haftet für das öffentliche Zugänglichmachen von Filmwerken als Störer, wenn es diesem nach Abmahnung möglich und zumutbar war, die Abrufbarkeit der Webseiten mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Insofern ist ein Berufen auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG nicht möglich, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet.(Rn.7)

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1) bzw. an dem Antragsgegner zu 2) persönlich)

verboten,

die Webseite "T..P..B.." (abzurufen insbesondere unter t...org, p...org, p...net, t...com, t...net, p...se) und deren Server an das Internet anzubinden, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Webseite weiterzuleiten, soweit auf dieser Webseite Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download folgender Filmwerke ermöglichen:

T..B..H.. (zugunsten der Antragstellerin zu 1)

A..i..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 2)

O..F..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 4)

G..Z.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5)

R..M.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5)

C..O.. (zugunsten der Antragstellerin zu 6).

II. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegner 86 Prozent und die Antragstellerin zu 3) 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1), zu 2), zu 4), zu 5) und zu 6) tragen die Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 290.000,00 festgesetzt.

Gründe

1 Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 94, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

2 Die Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 4) bis 6) haben – auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassungen der Antragsgegner - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

3 Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ist insbesondere glaubhaft gemacht worden, dass

4 | | | --- | | - der Antragstellerin zu 1) an dem Filmwerk „T..B..H..“, | | - der Antragstellerin zu 2) an dem Filmwerk „A..i..W..“, | | - der Antragstellerin zu 4) an dem Filmwerk „O..F..W..“, | | - der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „G..Z..“, | | - der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „R..M..“ | | - und der Antragstellerin zu 6) an dem Filmwerk „C..O..“ |

5 die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

6 Es ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden, dass Dateien, welche diese Filmwerke enthalten, über Internetseiten von T..P..B.. (IP-Adresse: ...) im Internet abrufbar gemacht worden sind und heruntergeladen werden konnten. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen der Filmwerke im Sinne der §§ 15, 19a, 94 UrhG dar, welches der jeweiligen Antragstellerin vorbehalten ist. Da es ohne das erforderliche Einverständnis der jeweiligen Rechteinhaberin erfolgte, war es widerrechtlich.

7 Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach den Abmahnungen der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).

8 Die den Antragsgegnern zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35). Die Abgabe einer solchen Erklärung ist von den Antragsgegnern erfolglos verlangt worden.

9 Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen die Sache hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmwerke selbst ausreichend zügig behandelt.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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